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   VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979   

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VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979 (https://dejure.org/2013,19095)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979 (https://dejure.org/2013,19095)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 (https://dejure.org/2013,19095)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Unter Gebühren und Auslagen i.S.d. § 162 Abs. 2 VwGO sind - ebenso wie nach § 91 Abs. 2 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2013, § 91 Rn. 41) und Art. 73 Abs. 3 BayDG (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Art. 73 Rn. 5) - nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG zu verstehen, so dass die diese übersteigenden, auf Grundlage einer nach § 3a RVG (§ 4 RVG a.F.) geschlossenen Honorarvereinbarung von der obsiegenden Partei an ihren Bevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltskosten nicht vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind (st. Rspr., vgl. BVerfGE 68, 237; BayVGH NJW 1965, 650; 1992, 853; VGH Kassel NJW 1965, 1829; VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 167; OVG Lüneburg NJW 2004, 699; OVG Münster NJW 1969, 709; v. 1.3.2000 - 6 E 115/00 - juris; v. 16.2.2005 - 12 E 837/04 - juris; ebenso Eyermann-Schmidt, VwGO, 13. Auflage 2010, § 162 Rn. 8a; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 162 Rn. 10a; Schoch-Olbertz, VwGO, Stand August 2012, § 162 Rn. 37; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2006, § 4 Rn. 125; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 3a RVG Rn. 48).

    Andernfalls würde der im Prozess unterlegenen Partei durch einen Vertrag zu Lasten Dritter ein unkalkulierbares Kostenrisiko aufgebürdet, das allein in den Risikobereich desjenigen fällt, der sich bestimmter anwaltlicher Hilfe versichern will und deshalb eine rechtsgeschäftliche Absprache trifft (vgl. BVerfGE 68, 237).

    Die Vereinbarung eines höheren als des sich nach dem RVG ergebenden Honorars verstößt damit gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, da es sich um einen objektiv nicht erforderlichen Aufwand handelt (BVerfGE 68, 237; MüKo BGB-Oetker, 4. Auflage 2003, § 249 Rn. 94).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht in besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren (BVerfGE 68, 237) oder in Fällen geboten, die spezielle Rechtskenntnisse verlangen (BVerfGE 87, 270), und zwar auch dann nicht, wenn die Partei keinen Rechtsanwalt gefunden haben sollte, der ihre Vertretung für die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung übernehmen wollte (OLG Celle NJW 1969, 328).

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93

    Rede des Kultusministers - § 48 BRRG, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gilt auch

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerfGE 43, 154; BVerwGE 93, 186; 99, 56; 113, 158; 118, 10; BayVGH v. 29.11.1996 - 3 CE 96.3566).

    Im Falle unzulässiger Kritik nach außen kann der Beamte als Erfüllung beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung dabei möglichst nahe entsprechen (BVerwGE 99, 56).

    Einer näheren Aufzählung, welche Vorwürfe dem Kläger nicht gemacht werden, bedarf es dazu zwar nicht (BVerwGE 99, 56); dennoch ist zu verlangen, dass der Kläger die von ihm vom Beklagten verlangte Erklärung näher konkretisiert, weil sonst offen bliebe, ob der Anspruch erfüllt wurde bzw. wie er ggf. vollstreckbar ist (vgl. BGH NJW 1999, 3638).

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 24.67

    Rechtmäßigkeit einer Einstellung der Zahlung von Fahrkostenersatz und

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Dabei kann dahinstehen, ob der auf die Verletzung der Fürsorgepflicht nach Art. 86 BayBG a.F. gestützte Schadensersatzanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beklagte dem Kläger aus Anlass der Versetzung unter Fürsorgegesichtspunkten Trennungsgeld gewährt sowie Umzugskostenvergütung zugesagt und damit der Fürsorgepflicht Genüge getan hat (vgl. BVerwGE 29, 309; OVG Münster ZBR 2007, 213).

    Dies gilt auch im Fall einer rechtswidrigen Versetzung, wenn der Beamte nicht alle hiergegen zumutbar in Betracht kommenden Rechtsmittel ergreift (BVerwGE 29, 309; OVG Münster ZBR 2007, 213; OVG Saarlouis v. 30.6.2005 - 1 Q 90/04 - juris).

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 WB 46.97

    Recht der Soldaten - Angreifbarkeit einer kritischen Äußerung des Ministers über

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerfGE 43, 154; BVerwGE 93, 186; 99, 56; 113, 158; 118, 10; BayVGH v. 29.11.1996 - 3 CE 96.3566).

    Bei Angriffen auf die Amtsführung eines Beamten durch unzutreffende Berichte in den Medien kann es geboten sein, dem durch eine Klarstellung in einer Presseerklärung des Dienstherrn entgegenzutreten (BVerwGE 113, 158).

  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 92.08

    Verletzung der Fürsorgepflicht wegen fehlender Maßnahmen des Dienstherren gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitationsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (BVerwG v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris).

    Gleichermaßen nicht erkennbar ist damit eine weitergehende rehabilitierende Wirkung, die von einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten wie der hier begehrten (zusätzlich zur Aufhebung der Versetzung) überhaupt noch ausgehen könnte (vgl. OVG Münster v. 1.10.2008 a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 11.9.2009 a.a.O.).Soweit der Kläger auf die ddp-Meldung sowie die Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 1. Dezember 2006 und die Äußerungen der stv.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2008 - 1 A 4543/06

    Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz durch einen Bundesbeamten des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    In der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten als solches liegt keine Fürsorgepflichtverletzung (BayVGH VGHE n.F. 22, 9) und per se nichts Ehrenrühriges (OVG Münster v. 1.10.2008 - 1 A 4543/06 - juris; VG Bayreuth v. 20.2.2009 - B 5 K 08.525 - juris), so dass der Beklagte die Presse darüber informieren konnte.

    Gleichermaßen nicht erkennbar ist damit eine weitergehende rehabilitierende Wirkung, die von einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten wie der hier begehrten (zusätzlich zur Aufhebung der Versetzung) überhaupt noch ausgehen könnte (vgl. OVG Münster v. 1.10.2008 a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 11.9.2009 a.a.O.).Soweit der Kläger auf die ddp-Meldung sowie die Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 1. Dezember 2006 und die Äußerungen der stv.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2006 - 6 A 131/05

    Anspruch eines Regierungsamtmanns gegen seinen Dienstherrn auf Zahlung von

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Dabei kann dahinstehen, ob der auf die Verletzung der Fürsorgepflicht nach Art. 86 BayBG a.F. gestützte Schadensersatzanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beklagte dem Kläger aus Anlass der Versetzung unter Fürsorgegesichtspunkten Trennungsgeld gewährt sowie Umzugskostenvergütung zugesagt und damit der Fürsorgepflicht Genüge getan hat (vgl. BVerwGE 29, 309; OVG Münster ZBR 2007, 213).

    Dies gilt auch im Fall einer rechtswidrigen Versetzung, wenn der Beamte nicht alle hiergegen zumutbar in Betracht kommenden Rechtsmittel ergreift (BVerwGE 29, 309; OVG Münster ZBR 2007, 213; OVG Saarlouis v. 30.6.2005 - 1 Q 90/04 - juris).

  • VG München, 25.07.2006 - M 5 K 05.2554

    Versetzung des Schulleiters aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    1.1 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm im Zusammenhang mit den wegen seiner als rechtswidrig aufgehobenen Versetzung (vgl. VG München v. 18.7.2006 - M 5 K 05.2554 und v. 11.9.2006 - M 5 S 06.2882; BayVGH v. 17.11.2006 - 3 ZB 06.2928 sowie 3 CS 06.2646) geführten Verfahren entstandenen, über die vom Beklagten bereits erstatteten gesetzlichen Gebühren nach dem RVG hinausgehenden zusätzlichen Rechtsanwaltskosten auf Grundlage einer zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten geschlossenen Honorarvereinbarung in Höhe von insgesamt 10.025,87 EUR zzgl.

    Als Rechtsmittel in diesem Sinne wäre es dem Kläger auch möglich gewesen, neben der Einlegung eines Widerspruchs und der Erhebung einer Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 21. Februar 2005 - wie er es nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2006 (M 5 K 05.2554) mit Erfolg getan hat - rechtzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, um der Versetzung keine Folge leisten und nicht umziehen zu müssen, da Widerspruch und Klage gegen eine Versetzungsverfügung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 54 Abs. 4 BeamtStG).

  • OLG Koblenz, 29.05.2008 - 2 U 1620/06

    Umfang der Schadensersatzplicht eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Soweit argumentiert wird, dass anderes in "besonders schwierigen Fällen" gelten müsse, in denen wegen des geringen Streitwerts die Gefahr bestehe, dass der Geschädigte ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finde (so OLG Koblenz NJW 2009, 1153), ist dem entgegenzuhalten, dass jeder - grundsätzlich vor jedem Gericht postulationsfähige - Anwalt sich mit zumutbarem Aufwand, der durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten wird, auch in spezielle Materien einarbeiten kann, um seinen Mandanten sorgfältig zu vertreten.

    Soweit die Klägerbevollmächtigten unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des OLG Koblenz in NJW 2009, 1153, der ein Schadensersatzanspruch gegen einen Testamentsvollstrecker zugrunde lag, eine Erstattung ihrer Auslagen auf Grundlage einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis zu 250,-- EUR fordern, fehlt es schon an der Darlegung, dass es sich bei der Versetzung des Klägers um ein vergleichbar "sehr schwieriges und komplexes" Verfahren handelte, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Beamtenrechts erforderte.

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979
    Demgemäß stellt der BGH in st. Rspr. auch darauf ab, ob die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Einzelfall so gering oder zweifelhaft sind, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. NJW 1986, 1924; 2003, 1308; NJW-RR 2010, 1465), was der vom BVerwG vertretenen Sichtweise entspricht.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02

    Ausscheiden des Staatshaftungsanspruchs wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten;

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85

    Beamter - Widerrufsanspruch - Vorgesetzter - Ehrenrührige dienstliche Äußerung -

  • BVerwG, 06.02.1991 - 3 B 85.90

    Presseerklärung eines Staatsanwaltes - Rechtliche Beanstandung - Unzutreffende

  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 WB 42.91

    Verletzung von Rechten eines Untergebenen im militärischen Überordnungsverhältnis

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2003 - 1 A 3128/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs

  • OVG Saarland, 30.06.2005 - 1 Q 90/04

    Beamter; Folgen einer bestandskräftigen Versetzungsverfügung; kein

  • VG Bayreuth, 20.02.2009 - B 5 K 08.525

    (gerichtliche Schadensersatzforderung wegen Fürsorgepflichtverletzung erfordert

  • VG Würzburg, 27.06.2006 - W 1 K 04.1027

    Mehrkosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte als Schadensersatz wegen einer

  • VGH Bayern, 25.10.2006 - 15 ZB 06.1594
  • VGH Bayern, 08.03.2013 - 3 CS 12.2365

    Versetzung eines Lehrers; innerdienstliches Spannungsverhältnis; Verschulden

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 5 LA 101/12

    Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch Information der Presse

  • VG München, 11.09.2006 - M 5 S 06.2882
  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

  • BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72

    Klage gegen den Musterungsbescheid - Anfechtung eines Einberufungsbescheids -

  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 5.72

    Rechtswegeröffnung für eine Schadensersatzklage wegen Verletzung der

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 7.04

    Rahmengebühr; Mittelgebühr; Durchschnittsfall; billiges Ermessen; unbillige

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2003 - 1 M 2160/95

    Verjährung von Gebührenforderungen eines Rechtsanwaltes; Verwirkung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2000 - 6 E 115/00

    Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines Rechtsanwaltes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2005 - 12 E 837/04
  • VG München, 21.04.2010 - M 5 K 08.3033

    Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts; überhöht; unbillig; Gutachten des Vorstands

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1988 - 5 S 2475/87

    Erstattungsfähigkeit von Kosten der Prozeßvertretung

  • VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 3 CS 06.2646
  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 3 ZB 06.2928

    Versetzung eines Schulleiters endgültig aufgehoben

  • VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903

    Kostenfestsetzung; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr,

  • VG München, 25.03.2003 - M 5 K 01.2079
  • VGH Hessen, 23.11.1964 - B II 68/64
  • VGH Bayern, 26.07.1999 - 1 C 99.1356

    Erstattung von Mehrkosten infolge verweisungsbedingten Anwaltswechsels

  • VGH Bayern, 16.12.1964 - 50 IV 64
  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 46/12

    Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts;

    aa) In Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Ansicht vertreten, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigendes Honorar (Bay. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979, juris Rn. 6; OLG Dresden, AGS 2006, 272; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. September 2012 - 5 Ta 134/12, juris Rn. 16; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, Stand: 15. September 2014, § 91 Rn. 166, MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 61; a.A. Krüger/Raap, MDR 2010, 422, 424 ff.).
  • VGH Bayern, 04.07.2017 - 3 ZB 14.1600

    Kein Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung

    Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen, unabhängig davon, ob Verzugszinsen (§§ 247, 286, 288, 291 BGB analog) im Rahmen der Verletzung der Fürsorgepflicht überhaupt geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 6 A 1944/16

    Einschluss von außerhalb eines Prozesses entstandenen materiellrechtlichen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 2 B 131.97 -, juris, Rn. 2, m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 -, BayVBl. 2014, 661 = juris, Rn. 9.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, BVerwGE 40, 313 = juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -, NVwZ-RR 2006, 856 = juris, Rn. 5; Bay.VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 -, a. a. O., Rn. 9.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1973 - II C 5.72 -, BVerwGE 44, 52 = juris, Rn. 19 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 -, a. a. O., Rn. 9.

  • VG Gießen, 09.08.2022 - 6 K 2794/21

    Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelten aufgrund einer Abstimmungsvereinbarung

    Dies gilt auch für einen Anspruch nach Verzugsgrundsätzen (Bay. VGH, Beschluss vom 19.07.2013, Az. 3 ZB 08.2979, juris, Rn. 5 f.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 26.02.2021, a.a.O., Rn. 34 f.; VG Schwerin, Urteil vom 15.06.2017, a.a.O., Rn. 35).

    Unter Gebühren und Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO sind - ebenso wie nach § 91 Abs. 2 ZPO ( Jaspersen , in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.07.2022, § 91, Rn. 166) - nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG zu verstehen, sodass die diese übersteigenden, auf Grundlage einer nach § 3a RVG (§ 4 RVG a.F.) geschlossenen Honorarvereinbarung von der obsiegenden Partei an ihren Bevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltskosten nicht vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind (Bay. VGH, Beschluss vom 19.07.2013, a.a.O., Rn. 6; Nieders. OVG, Beschluss vom 20.10.1995, Az. 1 M 2160/95, juris, Rn. 7 f.; Schübel-Pfister , in: Eyermann, VwGO, Stand: 16. Auflage 2022, § 162, Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23

    Notwendige Aufwendungen; Auslagen; Gebühren; Honorarvereinbarung;

    Das spricht dafür, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO als lex specialis einen Rückgriff auf § 162 Abs. 1 VwGO hinsichtlich von über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden Aufwendungen, die auf einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt beruhen, ausschließt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Aufgrund dessen können über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus weitere Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts allenfalls dann als notwendig angesehen werden, wenn in Fällen, die besonders umfangreich oder schwierig sind oder spezielle Rechtskenntnisse verlangen, insbesondere bei einem geringen Streitwert die Gefahr bestünde, dass der Beteiligte ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt fände (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 3 CE 13.2567

    Beamtenrecht; Umsetzung; Oberin (BesGr. A 9 + AZ); Pflegedienstleitung in JVA;

    Die Berechtigung der Vorwürfe, ihre Wertung und die danach auszurichtende Reaktion kann im Hauptsacheverfahren überprüft werden und eine Rehabilitierung durch die Aufhebung der Umsetzung erfolgen (BayVGH B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 5 S 977/16

    Normenkontrollverfahren; übereinstimmende Erledigungserklärungen;

    Das gilt jedoch nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BayVGH, Beschluss vom 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - BayVBl 2014, 661, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 162 Rn. 10a m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.01.2017 - 16a DS 16.2489

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen wegen Untreue zu Lasten

    Ob die Vorwürfe zutreffen, ist im Straf- bzw. Disziplinarverfahren zu klären (BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 33).
  • VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.817

    Anspruch einer Zollbeamtin auf Polizeizulage (hier verneint); Begriff der

    Zu den Rechtsmitteln, die geeignet sind, den durch eine rechtswidrige Versetzung drohenden Schaden abzuwenden oder wenigstens zu mindern, gehört auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Eilverfahren (exemplarisch BayVGH v. 19.07.2013, Az. 3 ZB 08.2979; VG München v. 15.06.2012, Az. M 21 K 10.1762 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG ).
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 74/17

    Keine Erstattung vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten im

    Davon abgesehen sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1, 3 FGO erstattungsfähig, wie auch z. B. nach § 91 Abs. 1, 2 ZPO, § 162 Abs. 1, 2 VwGO; nicht dagegen vereinbarte höhere Stundensatz-Honorare (vgl. Beschlüsse Bay. VGH vom 19.07.2013 3 ZB 08.2979, BayVBl 2014, 661; OVG Lüneburg vom 20.10.1995 1 M 2160/95, NJW 2004, 699, Juris Rz. 8; Urteile VG Berlin vom 15.01.2015 3 K 193.13, Juris Rz. 33 ff; KG Berlin vom 02.12.2014 7 U 23/14, MDR 2015, 756, Juris Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 91 Rz. 41; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 188; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 41; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rz. 74; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG § 3a Rz. 49).
  • VG Koblenz, 10.07.2015 - 5 K 1015/14

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abgabe einer beamtenrechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2023 - 6 K 81.22

    Beschwerde - Erinnerung - Kostenfestsetzungsbeschluss - gesetzliche Vergütung -

  • VG Mainz, 24.02.2021 - 3 K 108/20

    Trinkwasserversorgung in Mainz-Laubenheim - kein Zustimmungsrecht des Ortsbeirats

  • VG München, 21.07.2014 - M 21 K 13.784

    Kein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses wegen

  • VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13

    Erstattung von in einem Organstreitverfahren angefallenen Anwaltskosten

  • VG Düsseldorf, 08.09.2014 - 26 K 8868/13

    Schadensersatz; Fürsorgepflichtverletzung; Ruhestandsbeamte;

  • OVG Sachsen, 09.09.2013 - 2 A 173/11

    Schadensersatzanspruch, Fürsorgepflichtverletzung, Rechtsmittel,

  • VG Neustadt, 26.02.2021 - 5 K 797/20

    Durchsetzung des Vergütungsanspruchs eine Öffentlich bestellten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 5 S 977/17

    Keine Erledigungsgebühr im Normenkontrollverfahren!

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