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   OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16   

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OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16 (https://dejure.org/2021,51260)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16 (https://dejure.org/2021,51260)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. November 2021 - 3 ZKO 251/16 (https://dejure.org/2021,51260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 42 Abs 2; ThürTierGefG § 1; ThürTierGefG § 3 Abs 1 Nr 2; ThürTierGefG § 3 Abs 2
    Ordnungsrecht; Klagebefugnis: Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes; gefährliches Tier; Hund; Feststellung; Klagebefugnis; subjektives Recht

  • Justiz Thüringen

    § 42 Abs 2 VwGO
    Einstufung eines Hundes als gefährlich; keine Klagebefugnis eines/r Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Der Hund muss aber als gefährlicher Hund eingestuft werden" - da hat der Nachbar Pech gehabt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2005 - 5 B 2517/04

    Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Dritten

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Eine solche subjektivrechtliche Ausrichtung einer Norm kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313, 317, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329, 334, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 128 f. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 59, 63; im Zusammenhang mit gefahrabwehrrechtlichen Normen betreffend Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 19).

    Insgesamt fehlt es jedenfalls der gesetzlichen Regelung des § 3 ThürTierGefG zur Einstufung eines Hundes als gefährlich an einem bestimmten und gegenüber der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgrenzbaren, d. h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Personenkreis, der durch die Vorschrift in der Weise begünstigt werden soll, dass er - anders als der übrige Teil der Allgemeinheit - von der Behörde eine Gefährlichkeitsfeststellung in Bezug auf einen bestimmten Hund soll verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen können (vgl. zu vergleichbaren gefahrabwehrrechtlichen Normen betr. Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 20).

  • VG Osnabrück, 06.06.2008 - 6 A 25/07

    Drittschützende Wirkung einer Befugnis, behördlich die Gefährlichkeit eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Eine solche subjektivrechtliche Ausrichtung einer Norm kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313, 317, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329, 334, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 128 f. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 59, 63; im Zusammenhang mit gefahrabwehrrechtlichen Normen betreffend Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 19).

    Insgesamt fehlt es jedenfalls der gesetzlichen Regelung des § 3 ThürTierGefG zur Einstufung eines Hundes als gefährlich an einem bestimmten und gegenüber der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgrenzbaren, d. h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Personenkreis, der durch die Vorschrift in der Weise begünstigt werden soll, dass er - anders als der übrige Teil der Allgemeinheit - von der Behörde eine Gefährlichkeitsfeststellung in Bezug auf einen bestimmten Hund soll verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen können (vgl. zu vergleichbaren gefahrabwehrrechtlichen Normen betr. Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 20).

  • VG Gelsenkirchen, 27.10.2005 - 16 K 1013/03

    Speicheltest, Rechtsschutzbedürfnis, Klagebefugnis, drittschützende Norm, Gentest

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Eine solche subjektivrechtliche Ausrichtung einer Norm kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313, 317, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329, 334, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 128 f. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 59, 63; im Zusammenhang mit gefahrabwehrrechtlichen Normen betreffend Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 19).

    Insgesamt fehlt es jedenfalls der gesetzlichen Regelung des § 3 ThürTierGefG zur Einstufung eines Hundes als gefährlich an einem bestimmten und gegenüber der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgrenzbaren, d. h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Personenkreis, der durch die Vorschrift in der Weise begünstigt werden soll, dass er - anders als der übrige Teil der Allgemeinheit - von der Behörde eine Gefährlichkeitsfeststellung in Bezug auf einen bestimmten Hund soll verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen können (vgl. zu vergleichbaren gefahrabwehrrechtlichen Normen betr. Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 20).

  • OVG Thüringen, 12.01.1999 - 3 ZKO 1371/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Zum Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrages deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Eine solche subjektivrechtliche Ausrichtung einer Norm kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313, 317, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329, 334, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 128 f. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 59, 63; im Zusammenhang mit gefahrabwehrrechtlichen Normen betreffend Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 19).
  • OVG Thüringen, 10.12.1997 - 3 ZEO 1053/97

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit ergeben, weil sie Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 3 ZEO 1053/97 -, DVBl. 1998, 489).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Daran fehlt es, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2019 - 7 C 2/18 - juris Rn. 15 und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Eine solche subjektivrechtliche Ausrichtung einer Norm kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313, 317, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329, 334, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 128 f. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 59, 63; im Zusammenhang mit gefahrabwehrrechtlichen Normen betreffend Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.11.2021 - 3 ZKO 251/16
    Eine solche subjektivrechtliche Ausrichtung einer Norm kann nur dann angenommen werden, wenn in der betreffenden Norm das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klargestellt und abgegrenzt wird, mit der Norm mithin gerade auch der Zweck verfolgt wird, dass bestimmte Träger von Individualinteressen deren Einhaltung verlangen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313, 317, vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329, 334, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122, 128 f. und vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 59, 63; im Zusammenhang mit gefahrabwehrrechtlichen Normen betreffend Hunde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 - juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 16 K 1013/03 - juris 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2008 - 6 A 25/07 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 2.18

    Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

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