Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2561
OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 (https://dejure.org/2020,2561)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 (https://dejure.org/2020,2561)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 (https://dejure.org/2020,2561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,2561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ERW § 1; ERW § 2; ERW § 6; ERW § 7; ERW § 8; ERW § 9; VwGO § 55 a; VwGO § 60
    Asylrecht; Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer Dokumente mittels EGVP durch eine Behörde.; vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis; elektronische Form; sicherer Übermittlungsweg; beBPO; Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer Dokumente mittels EGVP durch eine Behörde.

  • Justiz Thüringen

    § 1 ERVV, § 2 ERVV, § 6 Abs 1 Nr 1 ERVV, § 7 ERVV, § 8 ERVV
    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer Dokumente mittels EGVP durch eine Behörde

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschlüsse vom 05.12.2016 - 6 B 17.15 - juris, vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 - juris und vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris sowie Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74.74 - juris).

    bis 18.11.2019 nicht um einen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden "bloßen" Überwachungs-, Bedienungs- und Einrichtungsfehler, sondern um einen unvorhersehbar aufgetretenen technischen Defekt ihrer Sendeeinrichtung (sog. Spontanversagen) handelte (vgl. für die Nutzung von Telefaxgeräten: BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris).

  • BVerwG, 12.10.2015 - 6 B 17.15

    Anstellungsfähigkeit von Lehrkräften für das entsprechende Lehramt an

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschlüsse vom 05.12.2016 - 6 B 17.15 - juris, vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 - juris und vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris sowie Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74.74 - juris).
  • BVerwG, 19.12.2001 - 3 B 33.01

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen eines Verfahrensmangels

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Die Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2001 - 3 B 33.01 - juris) insoweit gegeben sein müssen, sind hier nicht erfüllt.
  • BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91

    Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris).
  • BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93

    Fristwahrung - Schriftsätze - Anforderungen an eine Behörde

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Dies gilt auch für Behörden entsprechend (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1995 - 6 C 13.93 - juris).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschlüsse vom 05.12.2016 - 6 B 17.15 - juris, vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 - juris und vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris sowie Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74.74 - juris).
  • BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74

    Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs -

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschlüsse vom 05.12.2016 - 6 B 17.15 - juris, vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 - juris und vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris sowie Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74.74 - juris).
  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 - juris), wonach auch ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich ist, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt, kann entgegen ihrer Auffassung nicht - auch nicht entsprechend - auf die vorliegend in Rede stehende Übermittlung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übertragen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - 6 B 1095/14

    Wiedereinsetzung; Verschulden; Ausgangskontrolle

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Danach haben auch Behörden insbesondere ihre Geschäftsprozesse und Abläufe so zu organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - 6 B 1095/14 - juris Rdn. 7).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessuale Fürsorgepflicht

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
    Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass ein unzulässig eingelegtes Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - juris, Rdn. 5 m. w. N.).
  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerwG, 09.09.2005 - 2 B 44.05

    Bestimmung der Anforderungen an das Verschulden einer Behörde hinsichtlich einer

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 10 LA 228/19

    Besonderes elektronisches Behördenpostfach; EGVP; Wiedereinsetzung

    Allein der - wie hier - einfach signierte Versand über das EGVP gewährleistet eine solche Identifizierung des versendenden Postfachinhabers aufgrund des fehlenden Herkunftsnachweises nicht (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 5 f.; BT-Drs. 645/17, S. 14).

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schriftformerfordernis (Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 -) anführt, dass auch bei der vorliegenden konkreten Art der Übermittlung zu erkennen sei, dass der Zulassungsantrag mit diesem Inhalt in den Verkehr gebracht werden sollte und dieser deshalb ausnahmsweise als formwirksam einzustufen sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 9).

    Der Beklagten war auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG zu gewähren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 14 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 8; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 5).

    So hat sie insbesondere auch nicht dargelegt, weshalb ihr nicht möglich gewesen sein sollte, etwa über die das beBPo betreuenden externen Dienstleister, das Sendeprotokoll - entsprechend dem gerichtlichen Eingangsprotokoll - auch auf die Angabe des Übermittlungsweges zu erweitern (in diesem Sinne auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 16 bis 19; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.) und so etwaige diesbezügliche Fehler (wie sie vorliegend aufgetreten sind) erkennen zu können.

    Soweit dies technisch möglich ist, umfasst die gebotene und der Beklagten zumutbare Sorgfaltspflicht auch eine wirksame Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung, insbesondere die fehlerfreie Absendung fristwahrender Schriftsätze (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.; vgl. hierzu auch ausführlich Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 11 bis 14).

    Das Verwaltungsgericht selbst, bei dem der Zulassungsantrag der Beklagten zunächst eingegangen ist, war demgegenüber zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet (Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 20).

    Unabhängig davon, ob es hierauf im vorliegenden Fall überhaupt ankommt, hat das Verwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht die Akten auch nicht in relevanter Weise verzögert übersandt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 19; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 24).

  • OVG Bremen, 12.02.2020 - 1 LB 276/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übersendung eines elektronischen

    Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll, seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk, die Information "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. die Information zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 10.03.2020, v.a. die dort verlinkte Information der Arbeitsgruppe "IT-Standards in der Justiz" zum Herkunftsnachweis; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt deshalb nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 6; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4).

    Ohne Herkunftsnachweis ist dagegen für den Empfänger nicht ohne weitere Ermittlung feststellbar, ob der Versand durch eine der gemäß § 8 ERVV zugangsberechtigten oder durch andere Personen erfolgt ist, gleichgültig welchen Inhalt die Nachricht oder die beigefügten elektronischen Dokumente haben (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 7 ff.; OVG S-H, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19, juris Rn. 4; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 7 ff.).

    Es hätte ihr oblegen, sich bei den von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleistern, welche ihr EDV-System technisch betreuen, um geeignete technische Vorkehrungen zu bemühen, damit derartige Fehler in ihrem Machtbereich nicht auftreten oder rechtzeitig bemerkt werden (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 12; OVG Thüringen, Besch. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 16 ff.; a. A.: OVG S-H, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • OVG Hamburg, 21.09.2023 - 3 Bs 88/23

    Beschwerdeerhebung unter Missachtung der erforderlichen qualifizierten

    Sie muss vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschl. v. 28.1.2020, 3 ZKO 796/19, LKV 2020, 284, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch: OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020, 1 LB 276/19, juris Rn. 35; VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2020, 8 A 2672/19.Z.A, MMR 2020, 431, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2020, 11 A 4443/19.A, Asylmagazin 2020, 168 [Ls], juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.5.2020, 2 LA 722/19, EzAR-NF 98 Nr. 134, juris Rn. 20 ff.).

    Insbesondere bei der Übertragung von entsprechenden Betreuungsaufgaben an externe Dienstleister muss er in geeigneter Art und Weise dafür Sorge tragen, dass diese in hinreichend detaillierter Form beauftragt und angeleitet, angewiesen sowie überwacht werden, die entsprechenden Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu realisieren und ggf. so auszugestalten, dass auch den betreffenden Behörden und Sachbearbeitern eine effektive Kontrolle maßgeblicher Parameter ermöglicht wird (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.1.2020, 3 ZKO 796/19, LKV 2020, 284, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2020, 11 A 4443/19.A, Asylmagazin 2020, 168 [Ls], juris Rn. 18).

    Bei dem vom Antragsgegner vorgelegten "Sendeprotokoll" handelt es sich lediglich um die vom Empfänger automatisiert erteilte Bestätigung gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 VwGO über den Zeitpunkt des Eingangs auf der von ihm für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmten Einrichtung; es belegt nicht, dass die Versendung der betreffenden Nachricht im Übrigen ordnungsgemäß und auch formgerecht erfolgt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.1.2020, 3 ZKO 796/19, LKV 2020, 284, juris Rn. 17).

    Die bloße Unkenntnis über den Versand ohne den nötigen Herkunftsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann den Antragsgegner aufgrund des ihm zurechenbaren Organisationsverschuldens im Übrigen nicht entlasten (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020, 1 LB 276/19, juris Rn. 35; VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2020, 8 A 2672/19.Z.A, MMR 2020, 431, juris Rn. 12; im Ergebnis auch OVG Weimar, Beschl. v. 28.1.2020, 3 ZKO 796/19, LKV 2020, 284, juris Rn. 17 f.; a.A. OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2019, 1 LA 72/19, juris Rn. 5 zur allerdings nicht tiefergehend begründeten Annahme des Funktionswegfalls des beBPo aus technischen Gründen).

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19

    BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Organisationsverschuldens, wenn eine Behörde, die einen Antrag auf Zulassung der Berufung als elektronisches Dokument bei Gericht einreicht, keine hinreichenden (Ausgangs-)Kontrollmöglichkeiten zur Überprüfung eingerichtet hat, ob die Voraussetzungen für einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO von ihr eingehalten wurden (im Anschluss an ThürOVG, Beschluss vom 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso OVG SH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 16.12.2019, a. a. O. Rn. 7 ff.) aus:.

    a) In Bezug auf den von der Beklagten - wohl bundesweit mit Schriftsätzen vergleichbaren Inhalts unter dem 29. November 2019 - gestellten Wiedereinsetzungsantrag führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn. 11 ff.) zum Organisationsverschulden der Beklagten aus:.

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19

    Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches

    Die Behörde muss im Fall der Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) für ausreichende (Ausgangs-)Kontrollmöglichkeiten zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen sicheren Übermittlungsweg eingehalten worden sind, sorgen (im Anschluss an NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris und ThürOVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris).

    Es fehlt damit nicht nur der Nachweis, dass eine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der Beklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019, - 4 A 1158/19.A -, Rn. 6; ebenso OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; ThürOVG, Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 4 ff.; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 3 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3).

    Im Hinblick auf die weitere, in gleicher Weise auch in anderen Zulassungsverfahren von der Beklagten vertretene Argumentation führt das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.1.2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis ebenso NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2020 - 9 LA 440/19 -, juris Rn. 11 ff. und v. 27.4.2020 - 10 LA 228/19 -, juris Rn. 8; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 9.4.2020 - OVG 3 N 352.19 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19./.A -, juris Rn. 3; OVG SH, Beschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 7 ff.) aus:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2020 - 11 A 4443/19

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig wegen

    OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris, Rn. 11 ff.; und auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris, Rn. 12.

    OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris, Rn. 18 f., Von diesem Zeitraum geht im Übrigen auch die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2019 aus.

    OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris, Rn. 19.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2020 - 3 N 352.19

    Beachtung eines sicheren Übermittlungsweg bei Einlegung eines Rechtsmittels

    Dieser Zweck kann ohne das in § 55a Abs. 3 VwGO normierte Formerfordernis nicht hinreichend erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 7 ff.).

    Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte hinreichend dargelegt hat, dass ihr ohne Verschulden der in ihrer Sphäre liegende technische Mangel zunächst unerkannt blieb (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 11 ff.).

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 2 LA 317/19

    BeBPo; EGVP; elektronische Form; elektronischer Rechtsverkehr; Hinweispflicht des

    OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4).

    OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4).

  • OVG Bremen, 15.04.2020 - 1 B 32/20

    Sicherstellung eines Hundes - beBPo; Formwirksam; Prüfprotokoll; Sicherer

    Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll, seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk, die Information "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach" (vgl. die Information zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 10.03.2020, v.a. die dort verlinkte Information der Arbeitsgruppe "IT-Standards in der Justiz" zum Herkunftsnachweis; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4).

    Der Beschwerde fehlt somit der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV nötige vertrauenswürdige Herkunftsnachweis, so dass sie somit auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht wurde (vgl. die Auskunft der IT-Stelle der Senatorin für Justiz und Verfassung im Verfahren 2 LA 317/19 vom 12.03.2020; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 6; Thüringer OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4; OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.04.2019 - 11 U 146/18, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nutzung des besonderen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2023 - 10 A 881/23

    Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Gewährung

  • DGH Thüringen, 01.06.2023 - DGH W 1/23

    Weimarer "Maskenrichter" erringt Teilerfolg

  • BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

  • BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 21.20

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung von Prozesskostenhilfe;

  • OVG Bremen, 20.05.2020 - 2 B 34/20
  • BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 24.20

    Anforderungen an die formgerechte Begründung einer Berufung; Übermittlung über

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht