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   VG Berlin, 30.06.2008 - 3 A 219.08   

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https://dejure.org/2008,14242
VG Berlin, 30.06.2008 - 3 A 219.08 (https://dejure.org/2008,14242)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2008 - 3 A 219.08 (https://dejure.org/2008,14242)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 3 A 219.08 (https://dejure.org/2008,14242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörung der Schulkonferenz bei schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen ; Ausschluss von der schulischen Veranstaltung der Klassenfahrt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulwanderungen - Unterrichtsstörungen und Ausschluss von einer Klassenfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Schüler zu Recht von der Klassenfahrt nach Rom ausgeschlossen

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Schüler zu Recht von der Klassenfahrt nach Rom ausgeschlossen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schüler zu Recht von der Klassenfahrt nach Rom ausgeschlossen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schüler wegen Beschimpfungen von Kassenfahrt ausgeschlossen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ordnungsmaßnahme: Klassenkonferenz darf undisziplinierten Schüler von Klassenfahrt ausschließen - Klassenfahrt nach Rom

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 21.05.2010 - 3 A 1080.08

    Feststellungsinteresse; Ausschluss von einer Klassenfahrt; Beabsichtigung der

    Einen hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag, mit dem der Kläger eine unzureichenden Anhörung, die Nichtbefassung der Schulkonferenz, einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, fehlende Ermessenserwägungen zu Entscheidungsalternativen, eine unzutreffende Tatsachengrundlage sowie eine unzureichende Begründung der Vollziehungsanordnung geltend machte, wies die Kammer durch Beschluss vom 30. Juni 2008 (VG 3 A 219.08) zurück.

    Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 30. Juni 2008 im Verfahren VG 3 A 219.08 Bezug.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Klageverfahren sowie des Verfahrens VG 3 A 219.08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Hierzu kann im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 30. Juni 2008 (VG 3 A 219.08) Bezug genommen werden, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt zurückgewiesen wurde.

    Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 3 A 219.08 übersandte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 den Schülerbogen und weitere Unterlagen und begründete ihren Antrag, den Rechtsschutzantrag zurückzuweisen.

    Die Frage, ob die Schule die sofortige Vollziehung wirksam und mit tragfähiger Begründung anordnete, war allein Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 3 A 219.08.

  • OVG Saarland, 16.09.2011 - 3 A 352/09

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten und Kurden im Irak; krankheitsbezogenes

    Gegen das ihm am 9.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.5.2008 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 5.5.2009 entsprochen hat (3 A 219/08).
  • VG Berlin, 02.02.2012 - 3 L 10.12

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; wiederholte und schwerwiegende

    Die Kammer hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die in fortwährendem Fehlverhalten eines Schülers erkennbare Unbelehrbarkeit und Unempfindlichkeit gegenüber "bloßen" Erziehungsmaßnahmen ihre Ursache auch darin haben könne, dass er sich stets sein Verhalten entschuldigender bzw. rechtfertigender und statt dessen der Schule Versäumnisse vorwerfender Reaktionen seiner Eltern glaubte sicher sein zu können und dass diese Unbelehrbarkeit bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme in die dabei anzustellende Prognose künftiger, durch den Schüler hervorgerufener Beeinträchtigungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit einfließen dürfe (Beschluss vom 30. Juni 2008 - VG 3 A 219.08 -).
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