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   OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08   

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https://dejure.org/2009,14367
OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08 (https://dejure.org/2009,14367)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.08.2009 - 3 A 352/08 (https://dejure.org/2009,14367)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. August 2009 - 3 A 352/08 (https://dejure.org/2009,14367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zum Vor- und Nachrangverhältnis zwischen Eingliederungshilfemaßnahmen nach SGB 12 und nach SGB 8

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Eingliederungshilfe für einen Hilfeempfänger in Form einer internatsmäßigen Betreuung in einer Jugendeinrichtung; Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge, geistig behinderte oder körperbehinderte ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Eingliederungshilfe für einen Hilfeempfänger in Form einer internatsmäßigen Betreuung in einer Jugendeinrichtung; Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge, geistig behinderte oder körperbehinderte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 12.05.2009 - S3 B 10/09

    Persönliche Assistenz

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08
    Es bestand danach im maßgeblichen Zeitraum ein Hilfebedarf (auch) nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII zur Bejahung von Eingliederungshilfe für Kinder bei Diabetes-Erkrankung nach § 53 Abs. 1 SGB XII vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2009 - S3 B 10/09 -, zitiert nach Juris.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08
    Die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist deshalb vorliegend anwendbar und führt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325 ff. zu der vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahten vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beklagten.
  • VG Saarlouis, 06.08.2008 - 11 K 2012/07

    Verhältnis von Eingliederungshilfe und Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08
    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2008 - 11 K 2012/07 - wird zurückgewiesen.
  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Denn in den Fällen der Mehrfachbehinderung kommt es auf einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder auf eine Hauptursache oder eine Haupthilfe nicht an; auch eine geringfügige Förderung der geistigen Behinderung würde zu einem Vorrang der Sozialhilfe führen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 - 3 A 352/08 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 - M 18 K 11.6206 -, Rn. 32, juris.) Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setzt voraus, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam ist.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 - 3 K 1137/16 -, Rn. 50, juris.) Vorliegend resultierte der Bedarf des Leistungsempfängers jedenfalls auch aus seiner geistigen Behinderung, sodass der nach § 10 Abs. 4 SGB VIII erforderliche Wirkungszusammenhang besteht.
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    So ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.(BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; U. v. 9.2.2012, - 5 C 13.11, juris; OVG des Saarlandes, B. v. 27.08.2009, 3 A 352/08 - juris; ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris;, U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris.) Die vorrangige Zuständigkeit ist bei vorliegender Kongruenz unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels rein abstrakt nach den Tatbestandsmerkmalen des § 10 Abs. 4 SGB VIII zu beurteilen, d.h. die Abgrenzung nach den Sätzen 1 und 2 hängt allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab.

    Geht es um die - der Bestimmung des einschlägigen Vorrangverhältnisses vorgelagerte(Vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012, - 5 C 13.11, juris, Rn 30: § 10 Abs. 4 SGB VIII setze "zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat [...]. Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich [...], sondern ist diesem vorgelagert".) - Bestimmung der konkreten Art der Leistung und deren Bedarfsgerechtigkeit, also um die Frage der richtigen Subsumtion der Anspruchsnorm vor dem Hintergrund des jeweiligen Bedarfsproblems, muss diese ungeachtet der o. g. Rechtsprechung weiterhin am jeweiligen Bedarf ausgerichtet werden.(Vgl. LSG Hess v. 18.02.2008 - L 9 SO 44/07 - juris; BayVGH, U. v. 24.06.2009 - 12 B 09.704 - juris; OVG SL v. 27.08.2009 - 3 A 352/08; in diesem Sinne auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn 92.) So hat das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass es bei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe und/oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, hilfreich sein kann, auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen.(BVerwG, U. vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 - juris, Rn 13.) Es hat bislang ausdrücklich offengelassen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist.

  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

    Denn in den Fällen der Mehrfachbehinderung kommt es auf einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder auf eine Hauptursache oder eine Haupthilfe nicht an; die Vor- und Nachrangregelung stellt allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris.) Bereits eine geringfügige Förderung der körperlichen Behinderung führt zu einem Vorrang der Sozialhilfe.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 - 3 A 352/08 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 - M 18 K 11.6206 -, Rn. 32, juris.) Denn die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordneten Vorrang der Jugendhilfe.
  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris = BVerwGE 109, 325; OVG des Saarlandes, B. v. 27.08.2009, 3 A 352/08 - juris; ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris.) Dass bei der kombinierten Störung des hilfebedürftigen Beigeladenen "die Aufmerksamkeitsstörung die überwiegende Störung ist und die Notwendigkeit einer ständigen Strukturierung und Begleitung erforderlich macht", wie der medizinische Dienst der Klägerin festgestellt hat(Vgl. Bl. 136 der Verwaltungsunterlagen der Klägerin.), ist mithin irrelevant.
  • VG Bayreuth, 13.02.2023 - B 10 K 21.178

    Diabetes mellitus als wesentliche körperliche Behinderung, wenn Ketoazidosen

    Entscheidend, aber auch ausreichend muss sein, dass eine wesentliche Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 2 Satz 1 XII a.F. tatsächlich droht und Aussicht besteht, die drohende Behinderung durch die beantragte Maßnahme zu verhüten (i.E. auch OVG Saarlouis, B.v. 27.8.2009 - 3 A 352/08 - BeckRS 2009, 38930; §§ 53 ff. SGB XII a.F. bejaht bei mehrfachen Ketoazidosen bzw. chronisch unzureichender Stoffwechseleinstellung im Zusammenhang mit schlechter Patientenmitarbeit).

    Im Ergebnis stellte auch das OVG Saarlouis im Beschluss vom 27.8.2009 - 3 A 352/08 - BeckRS 2009, 38930 bei festgestellter Mehrfachbehinderung (unter Bejahung der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII und des § 53 SGB XII - auf Grund eines schweren Diabetes mellitus, der im Zusammenhang mit schlechter Patientenmitarbeit zu einer drohenden körperlichen Behinderung geführt hat) fest, dass ein Vorrang der Eingliederungshilfe gegeben ist (im Ergebnis ebenso VG Bayreuth, U.v. 19.3.2021 - B 10 K 18.776 - unveröffentlicht).

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