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   VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15   

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VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15 (https://dejure.org/2017,35490)
VG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2017 - 3 A 5588/15 (https://dejure.org/2017,35490)
VG Hannover, Entscheidung vom 22. August 2017 - 3 A 5588/15 (https://dejure.org/2017,35490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 SGB 8; § 24 SGB 8; § 86 Abs 2 S 2 SGB 8; § 86 Abs 5 S 2 SGB 8; § 86 Abs 5 S 1 SGB 8; § 105 Abs 1 S 1 SGB 10
    Beendigung einer Leistung; Beginn der Leistung; Einheitlichkeit einer Leistung; Qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender, jugendhilferechtlicher Bedarf; Trennung der Eltern; Umzug; Unterbrechung einer Leistung; Wechsel der Kindertagesstätte; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    (a) Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, dann vor, wenn der zuletzt tätig gewesene Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsaktes tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, 5 C 35/15, juris LS 1 und Rn. 31).

    Das einer solchen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stellt dann unabhängig von der Dauer der zeitlichen Lücke zwischen den jeweiligen Leistungserbringungen stets eine neue Jugendhilfeleistung i. S. d. §§ 86 ff. SGB VIII dar und wirft die Zuständigkeitsfrage neu auf (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016, 5 C 35/15, juris Rn. 29).

    (aa) Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35/15 -, juris Rn. 43) geht davon aus, dass eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, wenn die bisherige Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35/15 -, juris Rn. 48 f.) stellt für die Erheblichkeit der Unterbrechung auf eine wertende Gesamtbetrachtung von Zeit- und Umstandsmoment ab.

  • VG Schleswig, 27.05.2010 - 15 A 120/09
    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    (1) Dieser Bewertung steht nicht bereits dem Grunde nach entgegen, dass die Betreuung in verschiedenen Kindertagesstätten in unterschiedlichen Orten erfolgte (anders wohl VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29).

    (i) Die Kammer folgt nicht der in Teilen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris) zu Fällen der vorliegenden Art vertretenen Auffassung, dass die Kindertagesbetreuung als Jugendhilfeleistung ohnehin keinen Bedarf decke, der eine kontinuierliche Hilfe benötigen würde, und folglich bereits in Ermangelung eines kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne in Form der Kindertagesbetreuung nicht in Betracht komme.

    Der vermeintliche Angebotscharakter der Kinderbetreuung und die Freiwilligkeit der Leistungsinanspruchnahme sind nicht ausschlaggebend (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris Rn. 63; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 21. November 2013, W 3 K 12.876, juris Rn. 25; kritisch dagegen insoweit: Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 10).

    (ii) Es ist weiterhin nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem trennungsbedingten Umzug eines Elternteils mit dem zu betreuenden Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers generell um eine so einschneidende Zäsur in den Lebensbedingungen des Kindes handelt, dass sich in solchen Konstellationen die Frage nach dem Bedarf an Kindertagesbetreuung stets neu stellt und daher eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erforderlich wird (so aber: BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    a) Die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung in Form der Betreuung in einer Kindertagesstätte richtet sich nach dem Regelungssystem der §§ 86 ff. SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, 5 C 57/01, juris Rn. 12 ff.), sodass auch § 86 Abs. 5 SGB VIII ohne Einschränkung heranzuziehen ist.

    Für die Frage der Fortsetzungsfähigkeit kommt es danach nur darauf an, dass die erbrachten Leistungen "gleichartig" sind, und ob die vorher durch den Jugendhilfeträger gewährte Leistung auch durch den neu zuständig gewordenen Träger übernommen werden, im Ergebnis also auch er den jugendhilferechtlichen Bedarf decken kann (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, 5 C 57/01, juris Rn. 25).

    Insbesondere sei die Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung eine fortsetzungsfähige Leistung im Sinne des § 86c SGB VIII "nicht nur unter der Bedingung, dass sie in der gleichen Art und Weise [...] oder gar in der bislang genutzten Einrichtung unverändert fortgesetzt werden muss" (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, 5 C 57/01, juris Rn. 29).

    Bundesrechtlich gilt danach für die Jugendhilfe auch im Bereich der Kindertagesbetreuung kein "Territorialitätsprinzip" in dem Sinne, dass eine bedarfsdeckende Jugendhilfeleistung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des zuständigen Jugendhilfeträgers gelegen ist (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, 5 C 57/01, juris Rn. 14).

  • VG Magdeburg, 19.06.2014 - 4 A 82/14

    Kostenerstattung für Elternbeiträge für die Nutzung einer Kindertageseinrichtung

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    (i) Die Kammer folgt nicht der in Teilen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris) zu Fällen der vorliegenden Art vertretenen Auffassung, dass die Kindertagesbetreuung als Jugendhilfeleistung ohnehin keinen Bedarf decke, der eine kontinuierliche Hilfe benötigen würde, und folglich bereits in Ermangelung eines kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne in Form der Kindertagesbetreuung nicht in Betracht komme.

    (ii) Es ist weiterhin nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem trennungsbedingten Umzug eines Elternteils mit dem zu betreuenden Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers generell um eine so einschneidende Zäsur in den Lebensbedingungen des Kindes handelt, dass sich in solchen Konstellationen die Frage nach dem Bedarf an Kindertagesbetreuung stets neu stellt und daher eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erforderlich wird (so aber: BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris).

    Nicht überzeugend ist demgegenüber die auch nicht weiter begründete Auffassung des VG Magdeburg (Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 23), das bei einer fünfwöchigen Unterbrechung der Betreuung davon ausging, dass bereits diese Lücke eine Zäsur bedeute, die der Annahme einer einheitlichen Leistung entgegenstünde.

  • VG Würzburg, 25.10.2012 - W 3 E 12.877

    Einstweilige Anordnung; Kinder- und Jugendhilfe; Übernahme eines

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    (i) Die Kammer folgt nicht der in Teilen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris) zu Fällen der vorliegenden Art vertretenen Auffassung, dass die Kindertagesbetreuung als Jugendhilfeleistung ohnehin keinen Bedarf decke, der eine kontinuierliche Hilfe benötigen würde, und folglich bereits in Ermangelung eines kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne in Form der Kindertagesbetreuung nicht in Betracht komme.

    (ii) Es ist weiterhin nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem trennungsbedingten Umzug eines Elternteils mit dem zu betreuenden Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers generell um eine so einschneidende Zäsur in den Lebensbedingungen des Kindes handelt, dass sich in solchen Konstellationen die Frage nach dem Bedarf an Kindertagesbetreuung stets neu stellt und daher eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erforderlich wird (so aber: BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris).

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des VG Würzburg (Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 18), das davon ausgegangen ist, dass zwar nicht allein aufgrund einer einmonatigen Unterbrechung der Betreuung von einer Beendigung der Leistung und einem damit verbundenen Zuständigkeitswechsel auszugehen sei, der Umstand der Unterbrechung aber im Rahmen der Prüfung des einheitlichen, kontinuierlichen Bedarfs die fehlende Einheitlichkeit verdeutliche.

  • VG Münster, 22.07.2014 - 6 K 854/13

    Erstattung durch die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    (i) Die Kammer folgt nicht der in Teilen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris) zu Fällen der vorliegenden Art vertretenen Auffassung, dass die Kindertagesbetreuung als Jugendhilfeleistung ohnehin keinen Bedarf decke, der eine kontinuierliche Hilfe benötigen würde, und folglich bereits in Ermangelung eines kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne in Form der Kindertagesbetreuung nicht in Betracht komme.

    Der vermeintliche Angebotscharakter der Kinderbetreuung und die Freiwilligkeit der Leistungsinanspruchnahme sind nicht ausschlaggebend (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris Rn. 63; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 21. November 2013, W 3 K 12.876, juris Rn. 25; kritisch dagegen insoweit: Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 10).

    (ii) Es ist weiterhin nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem trennungsbedingten Umzug eines Elternteils mit dem zu betreuenden Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers generell um eine so einschneidende Zäsur in den Lebensbedingungen des Kindes handelt, dass sich in solchen Konstellationen die Frage nach dem Bedarf an Kindertagesbetreuung stets neu stellt und daher eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erforderlich wird (so aber: BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris).

  • VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26

    Übernahme von Kindergartenbeiträgen nach Trennung der gemeinsam sorgeberechtigten

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    (i) Die Kammer folgt nicht der in Teilen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris) zu Fällen der vorliegenden Art vertretenen Auffassung, dass die Kindertagesbetreuung als Jugendhilfeleistung ohnehin keinen Bedarf decke, der eine kontinuierliche Hilfe benötigen würde, und folglich bereits in Ermangelung eines kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne in Form der Kindertagesbetreuung nicht in Betracht komme.

    Der vermeintliche Angebotscharakter der Kinderbetreuung und die Freiwilligkeit der Leistungsinanspruchnahme sind nicht ausschlaggebend (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris Rn. 63; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 21. November 2013, W 3 K 12.876, juris Rn. 25; kritisch dagegen insoweit: Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 10).

    (ii) Es ist weiterhin nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem trennungsbedingten Umzug eines Elternteils mit dem zu betreuenden Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers generell um eine so einschneidende Zäsur in den Lebensbedingungen des Kindes handelt, dass sich in solchen Konstellationen die Frage nach dem Bedarf an Kindertagesbetreuung stets neu stellt und daher eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erforderlich wird (so aber: BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - 6 B 12.13

    Kostenerstattung; Kindertagesbetreuung; Umzug der allein erziehenden Mutter von

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    (i) Die Kammer folgt nicht der in Teilen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris) zu Fällen der vorliegenden Art vertretenen Auffassung, dass die Kindertagesbetreuung als Jugendhilfeleistung ohnehin keinen Bedarf decke, der eine kontinuierliche Hilfe benötigen würde, und folglich bereits in Ermangelung eines kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne in Form der Kindertagesbetreuung nicht in Betracht komme.

    Der vermeintliche Angebotscharakter der Kinderbetreuung und die Freiwilligkeit der Leistungsinanspruchnahme sind nicht ausschlaggebend (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris Rn. 63; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 21. November 2013, W 3 K 12.876, juris Rn. 25; kritisch dagegen insoweit: Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 10).

    (ii) Es ist weiterhin nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem trennungsbedingten Umzug eines Elternteils mit dem zu betreuenden Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers generell um eine so einschneidende Zäsur in den Lebensbedingungen des Kindes handelt, dass sich in solchen Konstellationen die Frage nach dem Bedarf an Kindertagesbetreuung stets neu stellt und daher eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erforderlich wird (so aber: BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris).

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 9.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines sehbehinderten Schülers in dem

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 23.01.2014, 5 C 9/13, juris Rn. 22 f.).
  • VG Hannover, 17.07.2013 - 3 A 4722/10

    Beitragsfreies Kindergartenjahr; Jugendhilfeleistung; jugendhilferechtlicher

    Auszug aus VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15
    Es bedarf also eines zielgerichteten Tätigwerdens des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Kind durch die Zuweisung oder zumindest den Nachweis eines Platzes (Urteil der Kammer vom 17. Juli 2013, 3 A 4722/10, juris, Rn. 26, m.w.N.).
  • VG Würzburg, 21.11.2013 - W 3 K 12.876

    Kinder- und Jugendhilfe

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

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