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   OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17   

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https://dejure.org/2017,55433
OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17 (https://dejure.org/2017,55433)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.12.2017 - 3 A 610/17 (https://dejure.org/2017,55433)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2017 - 3 A 610/17 (https://dejure.org/2017,55433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    StVZO § 31a
    Geschwindigkeitsmessung; Zustellung; Messfehler, ; Mitwirkung; Fahrtenbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 24.10.2017 - 3 A 37/17

    Fahrtenbuch; Firmenfahrzeug; Unmöglichkeit; Mitwirkungspflicht; rechtzeitige

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen anzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass die Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - bei der persönlichen Vorsprache nicht nur angegeben hatte, sie wisse nicht, wer das Fahrzeug gefahren habe (so das Protokoll der Ermittlungen vor Ort durch den Stadtordnungsdienst vom 12. November 2015), sondern auch sinngemäß angegeben haben will, dass sie das Fahrzeug den Freunden der Tochter zur Verfügung gestellt habe, wäre es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch ohne Aufforderung den Bediensteten der Beklagten Namen und Anschrift ihrer Tochter zu benennen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 11 ff. m. w. N.).

  • VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 K 855/16

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 610/17 1 K 855/16.

    Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. April 2017 - 1 K 855/16 - zuzulassen, wird abgelehnt.

  • OVG Sachsen, 20.10.2016 - 3 A 521/16

    Stützmauer, Straße, Bestandteil, öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 3 A 521/16 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.01.2015 - 3 A 213/14

    Ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung, Messgerät Typ ESO ES 3.0, angemessene und

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    11 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass sich die Gerichte nach der Rechtsprechung des Senats nur dann von der Zulässigkeit der Messungen überzeugen müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (Beschl. v. 22. Januar 2015 - 3 A 213/14 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 02.08.2011 - 2 A 721/09

    Berufungszulassung, Täuschung, Aberkennung der Prüfungsleistung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    Eine Zulassung der Berufung scheidet allerdings aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 2. August 2011 - 2 A 721/09 -, juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 7 B 139.87

    Fahrtenbuchauflage - Verspätete Anhörung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    Eine verzögerte Ermittlungshandlung der Behörde schließt gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    Eine Zulassung der Berufung scheidet allerdings aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 2. August 2011 - 2 A 721/09 -, juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 10.07.2012 - 3 A 945/10

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Radwegebenutzungspflicht (hier

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.12.2017 - 3 A 610/17
    Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.).24 Solche Gründe sind vorliegend nicht angegeben.
  • OVG Sachsen, 11.01.2021 - 6 D 80/20

    Prozesskostenhilfe; Fahrtenbuchauflage; Mitwirkung des Fahrzeughalters; Angaben

    Ihr wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch ohne Aufforderung der Bediensteten der Beklagten Namen und Wohnort ihres Schwiegervaters zu benennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 18 zu einem vergleichbaren Fall).

    Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen anzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2017 a. a. O.; v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, juris Rn. 8 m. w. N., st. Rspr.; BayVGH, Beschl. v. 26. Mai 2020 a. a. O.).

    Eine verzögerte Ermittlungshandlung der Behörde schließt gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 16).

  • VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 246/17

    Ermittlungsmaßnahmen; Mitwirkung; Zeugenfragebogen; Zugang

    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4, v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5, und Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschl. v 8.12.2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 8; std.
  • VG Lüneburg, 03.12.2018 - 1 A 257/17

    Datensatzauszug; ein Punkt; Ermessen; Geschwindigkeitsüberschreitung;

    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschl. v 8.12.2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 6; ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, etwa Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 12.07.2019 - 17 K 3012/18
    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 - juris Rn. 4 und vom 21.10.1987 - 7 B 162.87 - juris Rn. 5 und Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.5.2018 - 8 A 740/18 - juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 A 610/17 - juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2017 - 4 LA 12/17 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 15.03.2010 - 11 B 08.2521 - juris Rn. 30 m.w.N.).
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   VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17   

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VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17 (https://dejure.org/2018,42231)
VG Göttingen, Entscheidung vom 04.12.2018 - 3 A 610/17 (https://dejure.org/2018,42231)
VG Göttingen, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 3 A 610/17 (https://dejure.org/2018,42231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK - zusammenfassend - (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f.; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris, Rn. 32 und 34) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53; Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., S. 129 ff., Rn. 98; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.01.2018, a.a.O., Rn. 32 und 40; VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017, a.a.O., Rn. 36 ff.; Urteil vom 29.11.2018 - 3 A 167/17 -).

    Dies zugrunde gelegt, ist das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates Italien nicht generell anzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O., Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 51 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 -, juris, Rn. 57 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 92/16 -, juris, Rn. 15 ff.), sondern nur nach den Besonderheiten des hierzu entscheidenden Einzelfalls.

    Nach der Tarakhel-Entscheidung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014, a.a.O.) besteht die Möglichkeit, dass bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln die Vermutung, dass der aufnehmende Mitgliedstaat Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK beachtet, wirksam widerlegt wird, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund seiner besonderen Lage tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmestaat einer gegen diese Vorschriften verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O., Rn. 60 ff.; Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 55 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2017 - 3 B 658/17 -, BA., S. 4 ff.; VG Stade, Urteil vom 28.09.2016, a.a.O., 8.7).

    Der Kläger gehört zu dem Kreis besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR (vgl. auch nochmals Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O., Rn. 60 ff.; Beschluss vom 28.05.2018, a.a.O., Rn. 82 ff. und 88).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Italien, Kinder, Kleinkind, Kleinkinder, besonders schutzbedürftig, spezifische

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Denn unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 04.11.2014 (Nr. 29217/12 -, Tarakhel / Schweiz, NVwZ 2015, 127, 129 ff.) und nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Italien für den Kläger als psychisch Erkranktem die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht, da das Bundesamt entgegen der Rechtsprechung des EGMR in der Tarakhel-Entscheidung (a.a.O., S. 129 ff.) keine konkret-individuell Zusicherung der italienischen Behörden im vorliegenden Einzelfall eingeholt hat.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK - zusammenfassend - (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f.; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris, Rn. 32 und 34) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53; Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., S. 129 ff., Rn. 98; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.01.2018, a.a.O., Rn. 32 und 40; VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017, a.a.O., Rn. 36 ff.; Urteil vom 29.11.2018 - 3 A 167/17 -).

    Nach der Tarakhel-Entscheidung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014, a.a.O.) besteht die Möglichkeit, dass bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln die Vermutung, dass der aufnehmende Mitgliedstaat Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK beachtet, wirksam widerlegt wird, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund seiner besonderen Lage tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmestaat einer gegen diese Vorschriften verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O., Rn. 60 ff.; Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 55 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 07.11.2017 - 3 B 658/17 -, BA., S. 4 ff.; VG Stade, Urteil vom 28.09.2016, a.a.O., 8.7).

  • RG, 01.05.1917 - V 167/17

    Zur Anwendung des § 5 Nr. 1 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK - zusammenfassend - (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f.; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris, Rn. 32 und 34) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53; Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., S. 129 ff., Rn. 98; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.01.2018, a.a.O., Rn. 32 und 40; VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017, a.a.O., Rn. 36 ff.; Urteil vom 29.11.2018 - 3 A 167/17 -).
  • VG Göttingen, 26.04.2017 - 3 B 267/17

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte;

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Zur Gruppe der besonders Schutzbedürftigen gehören neben Familien bzw. familienähnliche Lebensgemeinschaften mit Neugeborenen und kleinen Kindern oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern auch Personen mit behandlungsbedürftigen schweren Krankheiten oder gravierenden psychischen Störungen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 26.04.2017 - 3 B 267/17 -, juris, Rn. 15; siehe auch Art. 21 ff. der Aufnahmerichtlinie).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK - zusammenfassend - (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f.; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris, Rn. 32 und 34) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53; Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., S. 129 ff., Rn. 98; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.01.2018, a.a.O., Rn. 32 und 40; VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017, a.a.O., Rn. 36 ff.; Urteil vom 29.11.2018 - 3 A 167/17 -).
  • VG Göttingen, 12.06.2017 - 3 A 331/15

    Abschiebungsverbot, besonders Schutzbedürftige, Minderjährige, unmenschliche oder

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Eine solche Zusicherung ist derzeit auch nicht zu erwarten, da solche individuellen Zusicherungen nach den Erkenntnissen des Gerichts von den maßgeblichen Stellen schon seit längerer Zeit nicht mehr abgegeben werden (vgl. schon VG Göttingen, Urteil vom 12.06.2017 - 3 A 331/15 -, UA, S. 11).
  • BVerfG, 29.08.2017 - 2 BvR 863/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Abschiebung nach Bulgarien

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Jedoch dürfen Rückkehrer, die zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören, nicht nach Italien abgeschoben werden, wenn die italienischen Behörden im Einzelfall keine konkret-individuelle Zusicherung abgeben, wonach u.a. eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, um Gesundheitsgefahren auszuschließen und den besonderen Belangen dieser speziellen Personengruppe Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 29.08.2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK - zusammenfassend - (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f.; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris, Rn. 32 und 34) und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 53; Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., S. 129 ff., Rn. 98; Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O.; Urteil vom 29.01.2018, a.a.O., Rn. 32 und 40; VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017, a.a.O., Rn. 36 ff.; Urteil vom 29.11.2018 - 3 A 167/17 -).
  • VG Braunschweig, 26.09.2017 - 7 A 338/16

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen;

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Dies zugrunde gelegt, ist das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates Italien nicht generell anzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018, a.a.O., Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 51 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 26.09.2017 - 7 A 338/16 -, juris, Rn. 57 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 92/16 -, juris, Rn. 15 ff.), sondern nur nach den Besonderheiten des hierzu entscheidenden Einzelfalls.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Göttingen, 04.12.2018 - 3 A 610/17
    Jedoch dürfen Rückkehrer, die zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören, nicht nach Italien abgeschoben werden, wenn die italienischen Behörden im Einzelfall keine konkret-individuelle Zusicherung abgeben, wonach u.a. eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, um Gesundheitsgefahren auszuschließen und den besonderen Belangen dieser speziellen Personengruppe Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 29.08.2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

  • VG Magdeburg, 06.04.2017 - 8 A 92/16

    Asylrecht: Anerkannter Schutzstatus in Italien; Prinzip der normativen

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der

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