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   BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00   

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https://dejure.org/2001,577
BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00 (https://dejure.org/2001,577)
BAG, Entscheidung vom 21.08.2001 - 3 ABR 44/00 (https://dejure.org/2001,577)
BAG, Entscheidung vom 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 (https://dejure.org/2001,577)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

  • Wolters Kluwer

    Kündigung - Betriebsvereinbarung - Betriebsrente - Dienstzeitunabhängige Dynamik - Wirtschaftlich triftiger Grund - Dynamisierungsregelung - Langfristige Substanzgefährdung - Versorgungsanwartschaft

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kündigung von Betriebsvereinbarungen

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung; ; BetrAVG § 2; ; BetrVG § 77; ; ArbGG § 83

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrVG § 77
    Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung

  • RA Kotz

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht - Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen, Überprüfbarkeit und Rechtsfolgen; dienstzeitunabhängige Dynamik einer Versorgungsanwartschaft, ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1, § 2; BetrVG § 88 Abs. 5 und 6, §§ 75, 87, ArbGG § 81; ZPO § 256 Abs. 1
    Wirksamkeit und Umfang der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 98, 354
  • ZIP 2002, 1305
  • NZA 2002, 575
  • VersR 2002, 1262
  • BB 2002, 1319
  • DB 2002, 952
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 17.08.1999 - 3 ABR 55/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, die er zuletzt im Urteil vom 11. Mai 1999 (- 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 314) und im Beschluß vom 17. August 1999 (- 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 209) bestätigt hat.

    Der Betriebsrat kann demnach nicht die Fortgeltung betrieblicher Versorgungsregelungen erzwingen (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 211).

    Die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung die Ansprüche der Arbeitnehmer völlig beseitigen will, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber bestimmte Besitzstände der Arbeitnehmer entfallen lassen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung bleibt (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 211 mwN).

    Zutreffend weist er darauf hin, daß sein Hauptantrag und sein erster Hilfsantrag sinngemäß den Anträgen entsprechen, die der Senat im Beschluß vom 17. August 1999 (- 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203 ff.) für zulässig erachtet hat.

    Verfahrensgegenstand sind nicht die individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer, sondern eigene Rechte des Betriebsrats (BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 213).

    a) Die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung sind zu unterscheiden (vgl. ua. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323, 328; 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - BAGE 70, 41, 46; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 209 f.).

    Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung eröffnet dem Arbeitgeber keine weitergehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Versorgungsanwartschaften als der Abschluß einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung mit dem Betriebsrat (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 318; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 213).

    Außerdem ist durch den insoweit nicht angegriffenen Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2000 rechtskräftig festgestellt, daß sich aus den Besitzständen der Arbeitnehmer, die bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1997 mindestens drei Jahre im Betrieb beschäftigt waren und insgesamt eine Betriebszugehörigkeit von insgesamt 12 Jahren erreichen, noch eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft entwickeln kann (vgl. dazu BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 215 f.).

    Die Kündigung der Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung fügten sich in ein auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept ein (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 217).

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, die er zuletzt im Urteil vom 11. Mai 1999 (- 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 314) und im Beschluß vom 17. August 1999 (- 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 209) bestätigt hat.

    Der Betriebsrat kann demnach nicht die Fortgeltung betrieblicher Versorgungsregelungen erzwingen (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 211).

    Die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung die Ansprüche der Arbeitnehmer völlig beseitigen will, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber bestimmte Besitzstände der Arbeitnehmer entfallen lassen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung bleibt (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 322; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 211 mwN).

    Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung eröffnet dem Arbeitgeber keine weitergehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Versorgungsanwartschaften als der Abschluß einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung mit dem Betriebsrat (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 318; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 213).

    Eine langfristige Substanzgefährdung, etwa bei dauerhaft unzureichender Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310, 320).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    Der Senat hat diesen Prüfungsmaßstab durch folgende Dreiteilung präzisiert (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.): Der auf seltene Ausnahmefälle begrenzte Eingriff in den bereits erdienten, nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten Teilbetrag setzt zwingende Gründe voraus.

    Sie setzen eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens voraus (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 68 f.).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügen insoweit willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe (vgl. ua. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 69; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 225 mwN).

  • BAG, 10.03.1992 - 3 ABR 54/91

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    a) Der Arbeitgeber kann nach § 77 Abs. 5 BetrVG auch Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung kündigen, ohne hierfür eine Rechtfertigung zu benötigen (vgl. ua. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323, 328; 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - BAGE 70, 41, 45).

    a) Die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung sind zu unterscheiden (vgl. ua. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323, 328; 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - BAGE 70, 41, 46; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 209 f.).

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 688/87

    Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    a) Der Arbeitgeber kann nach § 77 Abs. 5 BetrVG auch Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung kündigen, ohne hierfür eine Rechtfertigung zu benötigen (vgl. ua. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323, 328; 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - BAGE 70, 41, 45).

    a) Die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung sind zu unterscheiden (vgl. ua. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - BAGE 61, 323, 328; 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - BAGE 70, 41, 46; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92, 203, 209 f.).

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    bb) Auch außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung können zwar die Betriebspartner eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Nachwirkung vereinbaren (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - BAGE 88, 298, 305 f. mwN zu den unterschiedlichen Meinungen).
  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügen insoweit willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe (vgl. ua. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 69; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 225 mwN).
  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 63/76

    Beteiligung - Beschlußverfahren - Ersetzung der Zustimmung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ist ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen, wer materiell Beteiligter des Verfahrens ist (vgl. ua. BAG 3. April 1979 - 6 ABR 63/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 43, zu II 3 b der Gründe).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (zur entsprechenden Anwendung des § 256 Abs. 1 ZPO im Beschlußverfahren vgl. ua. BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288, 293).
  • LAG Nürnberg, 18.07.2000 - 6 TaBV 36/99

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht

    Auszug aus BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00
    Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin W. & P. Lebensmitteltechnik GmbH wird unter Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2000 - 6 TaBV 36/99 - insoweit aufgehoben, als es eine Verpflichtung der Arbeitgeberin festgestellt hat, die Versorgungsanwartschaften alle drei Jahre beginnend ab 1. Januar 2002 zu dem Prozentsatz anzupassen, zu dem die Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG angepaßt werden, und als es den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der am 31. Dezember 1997 erdienten Dynamik abgewiesen hat.
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

  • BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 29/94

    Jährliche Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Kündigung und

  • BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 56/77

    Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 2; 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313; 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30; 12. Juni 1996 - 4 ABR 1/95 - AP ArbGG 1979 § 96 a Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 96 a Nr. 1; 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354).
  • ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13

    Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung der Betriebsvereinbarung für die

    Der Feststellungsantrag, dass eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung trotz Kündigung durch den Arbeitgeber fortbesteht, ist zulässig (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Soweit es auch um die Verpflichtung zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung geht, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis iSv. § 258 I ZPO (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00 - zu Feststellungsantrag); insoweit nimmt der Betriebsrat ein ihm zukommendes eigenes Recht wahr und ist antragsbefugt (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass Betriebsvereinbarungen nach § 77 V BetrVG durchaus - ordentlich - kündbar sind (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wobei die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung bedarf und keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt; dies ist auch bei dem Regelungsgegenstand einer betrieblichen Altersversorgung nicht anders (st. Rspr., BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91).

    Die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist - im Gegensatz zu Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung - bei einer 'freiwilligen' Betriebsvereinbarung gesetzlich nicht vorgesehen und ihre etwaige Vereinbarung bedürfte nach Auffassung des BAG deutlicher Anhaltspunkte (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Eingriffe in eine dienstzeitunabhängige erdiente Dynamik (2. Stufe; wie bei endgehaltsbezogener Zusage) können nur beim Vorliegen triftiger Gründe erfolgen (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 17.4.1985, 3 AZR 72/83).

    Für Eingriffe in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse genügen auch im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung sachlich-proportionale Gründe (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04 zu einer ablösenden BV).

    Indiziell deutet auch der Abschluss des Sanierungstarifvertrags mit der IG Metall in diese Richtung (vgl. BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Insoweit dient der Antrag des Betriebsrats der Feststellung des Umfangs der Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung 'VO 87' und damit der betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungspflichten der Arbeitgeberin; Verfahrensgegenstand sind eigene Rechte des Betriebsrats (wie BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00) unabhängig von individualrechtlichen Ansprüchen der einzelnen Arbeitnehmer, welche die erkennende sowie die 5. Kammer in den diesbezüglichen Verfahren jedoch ebenfalls bejaht hat (abgeändert in den Berufungsverfahren).

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Vom Antrag zu 2 ist die Feststellung umfasst, dass der Inhalt der BV Nr. 9 über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter gilt und vom Arbeitgeber durchzuführen ist (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 98, 354) .
  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Ein Anspruch auf Anwendung und Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 2; 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313; 28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30; 12. Juni 1996 - 4 ABR 1/95 - AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 96a Nr. 1; 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Dabei ist im Zweifel vom gesetzlichen Regelfall auszugehen (Anschluss an BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47).

    Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden (Anschluss an BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 48).

    Welche Bedeutung eine in die Betriebsvereinbarung aufgenommene Vereinbarung über Nachwirkung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47; LAG Baden-Württemberg 17. Mai 2017 - 4 Sa 1/17 - Rn. 67).

    Dabei ist im Zweifel vom gesetzlichen Regelfall auszugehen (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 47; ErfK/Kania 17. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 106).

    Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - Rn. 48).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 4 Sa 1/17

    Vereinbarte Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen

    (Anschluss an BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 und BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00).

    Diese Grundsätze wurden vom Bundesarbeitsgericht zB auch bei der freiwilligen Leistung einer betrieblichen Altersversorgung angewendet (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00).

    Eine solche gesetzlich jedoch nicht vorgesehene Nachwirkung muss dann aber unmissverständlich erklärt werden (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00, Rn. 48).

    Im Zweifel ist vom gesetzlichen Regelfall auszugehen (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00, Rn. 47).

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 181/08

    Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Dynamische Bezugnahme auf

    So ist eine langfristige Substanzgefährdung, etwa bei dauerhaft unzureichender Eigenkapitalverzinsung, nicht erforderlich (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 d aa der Gründe mwN, BAGE 98, 354).
  • BAG, 18.01.2005 - 3 ABR 21/04

    Streit der Betriebsparteien über Betriebsrentenberechnung

    Der Betriebsrat als Vertragspartner der Betriebsvereinbarung und Inhaber des Durchführungsanspruchs ist antragsbefugt (ua. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354, 360).
  • LAG Nürnberg, 23.12.2002 - 6 Sa 66/00

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung;

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Rechtsbeschwerdeverfahren, das unter dem Aktenzeichen 3 ABR 44/00 geführt wurde, mit Beschluss vom 21.08.2001 (EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 4) wie folgt erkannt:.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 im Verfahren 3 ABR 44/00, auf die sich beide Parteien bezogen haben, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 22.10.2002 (Bl. 154 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren 3 ABR 44/00 entschieden, dass die Kündigung der Betriebsvereinbarungen wirksam war und dass diese auch nicht nachwirken mit der Folge, dass sich die Ansprüche der Kläger nicht mehr aus diesen Betriebsvereinbarungen errechnen könnten.

    Selbst wenn die Kammer also zu einer erneuten Sachprüfung befugt wäre, hätte sie ohne weiteren neuen Sachvortrag des Klägers keinen Anlass, von den entsprechenden Feststellungen in den Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts vom 18.07.2000 (6 TaBV 36/99) und des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2001 (3 ABR 44/00) abzuweichen und eine andere Wertung zu treffen.

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Der Betriebsrat kann keine Anpassung entgegen den objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen erzwingen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354 zu einer gleichlautenden Bestimmung einer anderen Versorgungsordnung) .

    Im Hinblick auf den Begriff der wirtschaftlichen Lage fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt für ein von § 16 BetrAVG abweichendes Begriffsverständnis (vgl. hierzu auch BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354) .

  • LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Zielvereinbarung - Nachwirkung

  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 21 TaBV 7/09

    Anpassung einer Versorgungsordnung; Beurteilung der wirtschaftliche Lage des

  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 8 Sa 1049/21

    Beihilfen im Krankheitsfall; Gesamtbetriebsvereinbarung; Teilkündigung;

  • LAG Köln, 08.04.2003 - 1 Sa 1219/02

    Zur Frage der Wirksamkeit der Lossagung des Arbeitgebers von einer durch

  • LAG Hamburg, 18.07.2013 - 7 TaBV 16/12

    Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit - Tarifvorrang - Auslegung

  • LAG Hamm, 03.07.2014 - 15 Sa 211/14

    Jubiläumsgeld-Regelungen; Gesamtzusage bzw. Gesamtbetriebsvereinbarung als

  • ArbG Hamburg, 10.07.2012 - 25 BV 8/12
  • LAG Niedersachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 433/19

    Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen mit mitbestimmungspflichtigen

  • LAG Hessen, 06.04.2006 - 9 TaBV 163/05

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Gewinn - Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 5 Sa 54/18

    Betriebsvereinbarung - Betriebsübergang

  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 10 TaBV 113/08

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Personaleinsatzplanung; Mitbestimmung des

  • LAG Niedersachsen, 26.05.2011 - 4 Sa 1456/10

    Unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes hinsichtlich einer Rechtsprechung

  • LAG Hamm, 02.05.2013 - 15 Sa 1600/12

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung einer GBV aus den Umständen; Auslegung des

  • LAG München, 11.08.2010 - 11 TaBV 3/10

    Personalüberleitungsvertrag

  • LAG Hamm, 01.03.2002 - 10 TaBV 23/01

    Rechtmäßigkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche

  • ArbG Hamm, 06.06.2018 - 3 BV 2/18

    Rechtsstreit um die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung "Zuwendung aus

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