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   BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11   

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https://dejure.org/2012,1349
BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 (https://dejure.org/2012,1349)
BAG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 (https://dejure.org/2012,1349)
BAG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 (https://dejure.org/2012,1349)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert rechtzeitig beantragen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Vergleichsmehrwert gilt auch für die Rechtsschutzversicherung!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2828
  • MDR 2012, 1104
  • NZA 2012, 1390
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415) .

    Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415) .

  • RG, 12.02.1927 - V 435/26

    Aufwertungsgesetz. Vergleich

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Unerheblich ist es jedoch, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (so schon: RG 12. Februar 1927 - V 435/26 - RGZ 116, 143, 145 f.) .
  • BAG, 08.11.2004 - 3 AZB 54/03

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839) .
  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZB 9/10

    Scheinbeschluss - Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 mwN, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3) .
  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 396/94

    Umfang des Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfe-Anwalts bei rückwirkender

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141) .
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 174/90

    Wirksamwerden des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Zur

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839) .
  • LAG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Ta 13/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 5 Ta 13/11 - aufgehoben.
  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 65/96

    Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 42) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2008 - 7 Ta 214/08

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsmehrwert - Darstellung des Streitverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (aA LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2008 - 7 Ta 214/08 - zu II der Gründe) .
  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

    Auszug aus BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
    Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29) .
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

  • BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

    Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 f. mwN) .

    Vielmehr steht nach Auslegung des Antrags durch das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungs- und Bewilligungsreife fest, für welche Gegenstände das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu prüfen ist (vgl. zum Mehrvergleich BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 20 ff.) .

  • LAG Hamburg, 26.01.2016 - 6 Ta 29/15

    Vergleichsmehrwert für eine Freistellungsregelung im gerichtlichen Vergleich

    Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390 ff.).

    Es ist unerheblich, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390 ff.).

    Ein Vergleich, auch ein gerichtlicher Vergleich, kann nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden (vgl. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390 ff.).

    Ob die Einbeziehung nicht anhängiger, bis zum Vergleichsschluss nicht bestrittener Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich eine 1, 5-fache Einigungsgebühr nach VV 1000 der Anlage 1 zum RVG auslöst (hierzu BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 - 4Ta 95/14 (3) - juris), hängt vom Inhalt der Regelung ab.

    - ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (Titulierungsinteresse, vgl. etwa OLG Köln 17.08.1998 - 25 WF 143/98 - NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 212; s.a. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390 ff.).

  • LAG Hamburg, 14.09.2016 - 6 Ta 23/16

    Vergleichsmehrwert einer Freistellungsregelung

    Ob die Einbeziehung von solchen zusätzlichen Punkte in einen gerichtlichen Vergleich einen Vergleichsmehrwert auslöst (hierzu BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 - 4Ta 95/14 (3) - juris), hängt vom Inhalt der getroffenen Regelung ab.

    Ein Mehrvergleich liegt weiterhin vor, wenn die Vergleichsregelung die Durchsetzbarkeit einer unbestritten bestehenden Forderung dadurch sichert, dass ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (Titulierungsinteresse, vgl. etwa BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - juris Rn 24; OLG Köln 17.08.1998 - 25 WF 143/98 - NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 212; siehe auch Ziffer I.22.2).

    Eine solche Regelung ist Teil der Gesamtlösung zur Beilegung des Rechtsstreits und damit Teil des gerichtlichen Vergleichs (vgl. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - juris Rn 18 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 - 4Ta 95/14 (3) - juris Rn 18; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 218).

    Ein gerichtlicher Vergleich kann auch solche Teile umfassen, hinsichtlich derer es noch keine Auseinandersetzung der Parteien gab (vgl. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - juris Rn 18).

    Wird über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so ist diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen (OLG Hamm 27.04.2012 - 20 W 13/12 - juris Rn 15; BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - juris Rn 21f.), ohne dass es darauf ankommt, welche Motive die Parteien zu der entsprechenden Regelung bewegt haben.

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