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   BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04   

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https://dejure.org/2006,1708
BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04 (https://dejure.org/2006,1708)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2006 - 3 AZB 54/04 (https://dejure.org/2006,1708)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 (https://dejure.org/2006,1708)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einsatz des Vermögens in Form eines Bausparvertrages für Prozesskosten; Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsschutzprozess; Rückerstattung von zunächst gewährten Prozesskosten; Zumutbarkeit der Verwertung von Bausparguthaben aus einem noch ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe: Bausparvertrag als einzusetzendes Vermögen

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 3; ; ZPO § ... 120 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 3; ; ArbGG § 78; ; ArbGG § 11a Abs. 3; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bausparguthaben als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Festsetzung eines künftig einzusetzenden Betrages schon bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bausparen - Guthaben aus nicht zuteilungsreifem Vertrag verwerten

  • IWW (Kurzinformation)

    Bausparen - Guthaben aus nicht zuteilungsreifem Vertrag verwerten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 118, 57
  • MDR 2007, 95
  • NZA 2007, 646
  • FamRZ 2006, 1445
  • DB 2006, 1440
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 07.11.1985 - 15 WF 1295/85
    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04
    Ob auch schon eine frühere Kündigung trotz des Verlustes der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechtes auf günstige Darlehenszuteilung zumutbar wäre (OLG Koblenz 7. November 1985 - 15 WF 1295/85 - FamRZ 1986, 82), braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.
  • OLG Dresden, 23.07.1999 - 8 W 1413/98

    Keine Prozesskostenhilfe bei vorhandenem Bausparguthaben

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04
    Solche besonderen Umstände sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden, weswegen er grundsätzlich auch ein Bausparguthaben für die Finanzierung des Prozesses verwenden muss (vgl. OLG Dresden 23. Juli 1999 - 8 W 1413/98 - JurBüro 2000, 314).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

    Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung privilegiert (BFH/NV 2006, 1690; vgl. auch BAG DB 2006, 1440).
  • BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    In der Sache ist, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 im Grundsatz nicht verkannt hat, das Bausparguthaben jedenfalls ab Zuteilungsreife zu verwerten (BAGE 118, 57; weitergehend OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52 zum Einsatz des Bausparguthabens vor Zuteilungsreife).
  • OLG Stuttgart, 02.12.2019 - 9 W 49/19

    Prozesskostenhilfe: Konto- bzw. Bausparguthaben als einzusetzendes Vermögen

    Zwar ist streitig, ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Bausparvertrag noch nicht zugeteilt wurde (wobei für eine Verwertungspflicht spricht, dass es sich auch dann um gespartes Geld handelt, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung, gegebenenfalls auch durch Beleihung in liquide Mittel umgesetzt werden kann, vgl. BAG, Beschluss vom 26.4. 2006 - 3 AZB 54/04, NZA 2007, 646 Rn. 8 f.; zum Streitstand BeckOK-ZPO/Reichling, 34. Ed. Stand 01.09.2019, § 115 ZPO Rn. 83.3. m.w.N.).

    Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines (kleinen) Immobilienbesitzes angesammelt wird, ändert nichts am Charakter als Vermögenswert (vgl. BAG, Beschluss vom 26.4. 2006 - 3 AZB 54/04, NZA 2007, 646 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 17.07.2008 - 5 C 08.558

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde der Staatskasse gegen Gewährung von PKH ohne

    Grundsätzlich sind auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung priviligiert (vgl. dazu BGH vom 18.7.2007 Az. XII ZA 11/07, RdNr. 16 in juris; BAG v. 26.4.2006 Az. 3 AZB 54/04 in juris; Motzer in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. RdNr. 70 zu § 115).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2006 - 3 Ta 184/06

    Prozesskostenhilfe - Bausparguthaben als einzusetzendes Vermögen

    § 90 Abs. 11 Nr. 3 SGB XII (vormals § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG) schützt Vermögen, welches nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt, nur, soweit die Immobilie Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll (vgl. BAG 26.4.2006 -3 AZB 54/04-, EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 3).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2012 - 26 Ta 45/12

    Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG ohne gesonderten Antrag

    Es handelt sich um gespartes Geld, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung, gegebenenfalls auch durch Beleihung in liquide Mittel umgesetzt werden kann (vgl. BAG 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 - AP Nr. 5 zu § 115 ZPO = NZA 2007, 646 = EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 3, Rn 8).
  • KG, 24.03.2011 - 17 WF 68/11

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Bausparguthaben im Rahmen der

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311 ) oder nicht; selbst dann, wenn er noch nicht zuteilungsreif sein sollte, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Guthaben zum Vermögen zählt und vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1445 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [69. Aufl. 2011], § 115 Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139).
  • OLG Hamm, 07.10.2019 - 19 W 19/19

    Pflicht einer Prozesspartei zur Einsetzung des Erlöses aus dem Verkauf eines Pkw

    Anzuordnen war die Zahlung bereits jetzt, weil die Vermögensmasse, die im Ergebnis einzusetzen sein wird, ja bereits jetzt vorhanden ist (vgl. OLG Celle 19 WF 229/17 v. 21.12.2017, Juris-Rn. 8; OLG Bremen 4 WF 133/10 v. 26.10.2010, Juris-Rn. 6; OLG Karlsruhe 5 WF 66/08 v. 26.9.2008, Juris-Rn. 9; BAG 3 AZB 54/04 v. 26.4.2006, Juris-Rn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 10 zu § 120).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 9 UF 67/08

    Pflicht des Antragstellers in der Prozesskostenhilfe zum Einsatz von nicht

    Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist (BAG, FamRZ 2006, 1445 ).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2023 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

    Die wohl überwiegende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, sieht jedoch Bausparguthaben auch vor der Zuteilungsreife grundsätzlich als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen an (BAG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 -, BAGE 118, 57-59, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 - 9 WF 129/10 -, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.3.2011 - 17 WF 68/11 -, Rn. 2, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.1.2012 - 9 WF 151/11 -, Rn. 5, juris; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 91; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

  • LAG Nürnberg, 15.07.2015 - 8 Ta 77/15

    Prozesskostenhilfe - Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse

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