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   BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66   

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BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66 (https://dejure.org/1967,362)
BAG, Entscheidung vom 10.08.1967 - 3 AZR 221/66 (https://dejure.org/1967,362)
BAG, Entscheidung vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 (https://dejure.org/1967,362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Arbeitnehmeransprüche - Arbeitgeberansprüche - Kraftfahrer - Führung des Kraftfahrzeuges - Hauptpflicht aus Arbeitsvertrag - Schuldhafte Vertragsverletzung - Unerlaubte Handlung - Zeitpunkt der Fälligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 30
  • DB 1967, 1989
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59

    Tarifliche Ausschlußfristen - Nachwirkung eines Tarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66
    a) Wenn § 72 MTB von "Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, die sich nach dem Tarifvertrag """ bestimmen" spricht, so liegt darin keine Beschränkung der Verfallklausel auf tarifliche Ansprüche0 Vielmehr wird durch den Nebensatz ("die sich """ bestimmen") lediglich klargestellt, daß die Verfallklausel für alle dem Tarifvertragsei es kraft Organisationszugehörigkeit, sei es kraft einzelvertraglicher Vereinbarung - unterworfenen Arbeitsverträge gelten soll» Aus der Verwendung des Wortes "Arbeitsvertrag" anstelle des in solchen Klauseln sonst vielfach üblichen Wortes "Arbeitsverhältnis" läßt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts gewinnen , Diese beiden Begriffe werden selbst - 7 in der Sprache der Arbeitsrechtler derart unterschiedlich verwendet und auch bei an sich möglicher Abgrenzung von einander immer wieder (selbst vom Gesetzgeber) verwechselt (vgl» Hueck-Nipperdey, Lehrb» do Arbeitsrechts, Bd» I, To Auf1 o, § 21, S. 115 ff=), daß es für die Auslegung des § 72 MTB keinen Unterschied macht, ob der eine oder der andere Begriff zugrunde gelegt wird; denn es kann keinesfalls sicher festgestellt werden, von welchem Begriffsinhalt die Parteien dieses Tarifvertrages ausgegangen sind; es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß etwa nur Ansprüche gemeint sind, die in einem (rechtswirksamen) Einzelarbeitsvertrag selbst geregelt sind, während die auf Gesetz und Tarifvertrag beruhenden Ansprüche ausgenommen sein sollten., Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, daß jeder Anspruch erfaßt ist, den die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben= Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10, 1 [5] = AP Nr» 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II, 5j; BAG 10, 155 [155 156J = AP Nro 81 zu § 611 BGB Urlaubs recht [zu IIJ; BAG 11, 150 [152 ff»] = AP Nr« 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 15 57 [59 6 0 ] = AP Nr» 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu IIj; BAG AP Nr» 24 zu § 1 ArbKrankhC [zu IV]; BAG AP Nr» 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag [zu 5jj vgl» auch die Hinweise bei Hueck-Nipperdey- Stahlhacke, TVG, 4» Aufl», § 4 Anm» 146)» Sollten die Parteien dieses Tarifvertrages etwas anderes gewollt und sollten sie' insbesondere im Palle der Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen die letzteren nicht gemeint haben, dann hätte das - wie es in anderen Tarifverträgen durchgeführt ist (z"B. Ausnahme für "Ansprüche aus mit Strafe bedrohten Handlungen"; vgl» BAG AP Nr» 54 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II der Gründe]) - zum Ausdruck kommen müssen» Aus dem Kort "Arbeitsverträgen" ergibt sich das nicht» 8 - b) Diese Auslegung wird bestätigt, wenn neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck der Verfallklausel in Betracht gezogen wird» Mit Hilfe der Verfallklausel soll über die Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien innerhalb eines Zeitraums, in dem alles noch übersehbar und deshalb ohne besondere Schwierigkeiten zu bereinigen ist, Klarheit geschaffen werden» Es soll möglichst bald Gewißheit eintreten, mit welchen Ansprüchen die jeweilige Gegenseite noch zu rechnen hat» Diesem Ziel der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit entspricht es, wenn Ansprüche aus demselben Lebensvorgang, die sich rechtlich sowohl als arbeitsvertraglicher wie auch als gesetzlicher (deliktischer) Anspruch begründen lassen, in ihrem rechtlichen Bestand, soweit es um das Eingreifen der Verfallklausel geht, einheitlich behandelt werden- Es läßt sich kein vernünftiger Grund dafür finden, daß die Parteien des hier streitigen Tarifvertrages Schadenersatzansprüchen cer vorliegenden Art, die sich aus einem für die heutigen Lebensverhältnisse geradezu typischen Sachverhalt ergeben, hinsichtlich des Erlöschens ein rechtlich verschiedenes Schicksal zugedacht haben sollten, je nach dem, welche rechtliche Begründung der forderungsberechtigte Arbeitgeber seinem Anspruch gibt».

    Allerdings spielt die Kenntnis insofern doch eine Rolle, als der Schuldner (Beklagter) die Nichteinhaltung der Frist dem'Gläubiger (Klägerin) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten kann, wenn er durch sein Verhalten bewirkt hat, daß der Gläubiger seine Anspruchsberechtigung nicht hat erkennen können (vgl. BAG 11, 150 [154] = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    (vglo ähnlich zur Verjährung deliktischer Ansprüche Paft landt, aaO. § 852 Anm» 2)» Ein weiteres Hinausschieben ist mit dem Sinn solcher Klauseln, die rasche Klärung bringen sollen, nicht zu vereinbaren» Um den Beginn der Ausschlußfrist in Lauf zu setzen, genügt die Möglichkeit, etwaige Ansprüche geltend zu machen; endgültige Kenntnis ist nicht erforderlich (BAG 11, 150 [155] = AP Nr, 27 zu' § 4 TVG Ausschlußfristen)».

  • BAG, 28.06.1967 - 4 AZR 183/66

    Ausschlußfrist - Unerlaubte Handlung - Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66
    Es ist nicht aus geschlossen, daß mit diesem Rechtssatz der erkennende Senat von einem bei der Urteilsverkündung noch nicht bekannten Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeits gerichts vom 28. Juni 1967 - 4 AZR 183/66 - (demnächst) AP Kr o 3 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - abweicht0 .

    c) Der Senat hat noch folgendes erwogen: Ansprüche der Bundesrepublik als Arbeitgeberin gegen die bei ihr tätigen Arbeiter werden in der Praxis in sehr vielen Pallen aus solchen Tätigkeiten der Arbeiter herrühren, die gefahrgeneigte Arbeiten sind« Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Haftung der Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit gelten nicht nur für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers aus Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers., sondern auch für die damit konkurrierenden Deliktsansprüche des Arbeitgebers (vgl« BAG AP Nr« 16 zu § 611 EGB Haftung des Arbeitnehmers und Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 50. August 1966 - 1 AZR 4 5 6 /6 5 - AP Nr« 5 zu § 282 EGB [ auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehenj)" Den bei der Bundesrepublik tätigen Berufskraftfahrern wird diese Rechtsprechung häufig im Ergebnis - in der Laiensphäre, nicht in der juristischen Konstruktion - bekannt sein« Als bekannt kann bei ihnen auch für viele Fälle angenommen werden, daß sie die praktische Bedeutung der tariflichen Ausschlußfristen kennen« Auf deren Wirkung werden sie vielfach vertrauen, wenn ihnen ein Unfall unterlaufen ist und sie einen Regreß seitens der Bundesrepublik befürchten müssen« Wenn ihnen dann aber nach Ablauf der Ausschlußfrist entgegengehalten wird, daß bei konkurrierenden Schadenersatzansprüchen aus Vertrag und Delikt nur der Anspruch aus Vertrag verfallen sei, nicht jedoch der Anspruch der Bundesrepublik aus Delikt, so fühlt sich der Laie vielfach von juristischen Konstruktionen hintergangen und irre~ geführt« Es kann nicht angenommen werden, daß die auf Rechtsxrieden und Rechtsklarheit bedachten Tarifpartner des öffentlichen Dienstes ein solches Ergebnis wollten« d) Erst nach Verkündung dieses Urteils ist dem Senat bekanntgeworden, daß der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vorn 28« Juni 1967 - 4 AZR 183/66 - (demnächst) AP Nr« 36 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - für die Ausschlußfrist in § 21 des Manteltarifvertrages des Groß- und Außenhandels in Baden-Württem- 1.

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66
    Diese Vertragspflicht ist für den als solchen eingestellten Kraftfahrer eine Hauptnicht etwa nur eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (vgl, im einzelnen BAG 9, 24} [246] » AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; ferner BAG AP Nr, 16 zu § 6 l"] EGB Haftung des Arbeitnehmers sowie BGHZ 16, 111 [116] ~ AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Ai"beitnehmers).
  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58

    Ausschlußfrist - Fortgeltende Tarifordnung - Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66
    a) Wenn § 72 MTB von "Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, die sich nach dem Tarifvertrag """ bestimmen" spricht, so liegt darin keine Beschränkung der Verfallklausel auf tarifliche Ansprüche0 Vielmehr wird durch den Nebensatz ("die sich """ bestimmen") lediglich klargestellt, daß die Verfallklausel für alle dem Tarifvertragsei es kraft Organisationszugehörigkeit, sei es kraft einzelvertraglicher Vereinbarung - unterworfenen Arbeitsverträge gelten soll» Aus der Verwendung des Wortes "Arbeitsvertrag" anstelle des in solchen Klauseln sonst vielfach üblichen Wortes "Arbeitsverhältnis" läßt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts gewinnen , Diese beiden Begriffe werden selbst - 7 in der Sprache der Arbeitsrechtler derart unterschiedlich verwendet und auch bei an sich möglicher Abgrenzung von einander immer wieder (selbst vom Gesetzgeber) verwechselt (vgl» Hueck-Nipperdey, Lehrb» do Arbeitsrechts, Bd» I, To Auf1 o, § 21, S. 115 ff=), daß es für die Auslegung des § 72 MTB keinen Unterschied macht, ob der eine oder der andere Begriff zugrunde gelegt wird; denn es kann keinesfalls sicher festgestellt werden, von welchem Begriffsinhalt die Parteien dieses Tarifvertrages ausgegangen sind; es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß etwa nur Ansprüche gemeint sind, die in einem (rechtswirksamen) Einzelarbeitsvertrag selbst geregelt sind, während die auf Gesetz und Tarifvertrag beruhenden Ansprüche ausgenommen sein sollten., Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, daß jeder Anspruch erfaßt ist, den die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben= Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10, 1 [5] = AP Nr» 6 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II, 5j; BAG 10, 155 [155 156J = AP Nro 81 zu § 611 BGB Urlaubs recht [zu IIJ; BAG 11, 150 [152 ff»] = AP Nr« 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 15 57 [59 6 0 ] = AP Nr» 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu IIj; BAG AP Nr» 24 zu § 1 ArbKrankhC [zu IV]; BAG AP Nr» 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag [zu 5jj vgl» auch die Hinweise bei Hueck-Nipperdey- Stahlhacke, TVG, 4» Aufl», § 4 Anm» 146)» Sollten die Parteien dieses Tarifvertrages etwas anderes gewollt und sollten sie' insbesondere im Palle der Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen die letzteren nicht gemeint haben, dann hätte das - wie es in anderen Tarifverträgen durchgeführt ist (z"B. Ausnahme für "Ansprüche aus mit Strafe bedrohten Handlungen"; vgl» BAG AP Nr» 54 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II der Gründe]) - zum Ausdruck kommen müssen» Aus dem Kort "Arbeitsverträgen" ergibt sich das nicht» 8 - b) Diese Auslegung wird bestätigt, wenn neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck der Verfallklausel in Betracht gezogen wird» Mit Hilfe der Verfallklausel soll über die Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien innerhalb eines Zeitraums, in dem alles noch übersehbar und deshalb ohne besondere Schwierigkeiten zu bereinigen ist, Klarheit geschaffen werden» Es soll möglichst bald Gewißheit eintreten, mit welchen Ansprüchen die jeweilige Gegenseite noch zu rechnen hat» Diesem Ziel der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit entspricht es, wenn Ansprüche aus demselben Lebensvorgang, die sich rechtlich sowohl als arbeitsvertraglicher wie auch als gesetzlicher (deliktischer) Anspruch begründen lassen, in ihrem rechtlichen Bestand, soweit es um das Eingreifen der Verfallklausel geht, einheitlich behandelt werden- Es läßt sich kein vernünftiger Grund dafür finden, daß die Parteien des hier streitigen Tarifvertrages Schadenersatzansprüchen cer vorliegenden Art, die sich aus einem für die heutigen Lebensverhältnisse geradezu typischen Sachverhalt ergeben, hinsichtlich des Erlöschens ein rechtlich verschiedenes Schicksal zugedacht haben sollten, je nach dem, welche rechtliche Begründung der forderungsberechtigte Arbeitgeber seinem Anspruch gibt».
  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 187/10

    Schadensersatz - Tarifliche Ausschlussfrist

    Anknüpfungspunkt ist für die Tarifvertragsparteien weniger die Rechtsgrundlage für den Anspruch als vielmehr der Anlass seines jeweiligen Entstehens (vgl. Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 4 TVG Rn. 807 mwN; BAG 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - BAGE 20, 30 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 37) .
  • BAG, 26.04.1978 - 5 AZR 62/77

    Erfassung arbeitgeberseitiger Ansprüche auf Rückzahlung von Lohnbeträgen durch

    Der in dieser Vorschrift enthaltene Nebensatz ('die sich nach dem Tarifvertrag ... bestimmen') bezieht sich auf 'Arbeitsverträge' und stellt lediglich klar, daß die Verfallklausel für alle dem Tarifvertrag - sei es kraft Organisationszugehörigkeit, sei es kraft einzelvertragliche Vereinbarung - unterworfenen Arbeitsverträge gelten soll (vgl. zu dem wortgleichen § 72 MTB: BAG 20, 30 = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG AP Nr. 20 zu § 670 BGB).

    Daß der Begriff des Arbeitsvertrages vielfach gleichbedeutend mit dem des Arbeitsverhältnisses verwendet wird, hat das BAG mehrfach dargelegt (BAGE 20, 30 [34] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG AP Nr. 20 zu § 670 BGB).

    Es soll möglichst bald Gewißheit eintreten, mit welchen Ansprüchen die jeweilige Gegenseite noch zu rechnen hat (BAG 20, 30 [35] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [unter II 4b der Gründe]).

    So wurde anerkannt, daß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung unter derartige tarifliche Ausschlußklauseln fallen können (BAGE 20, 30 [32] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 24, 116 [118 f.] = AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; AP Nr. 54 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    Es ist gerade ein Vorzug dieser Ausschlußklauseln, daß sie im Gegensatz zu den starren gesetzlichen Verjährungsvorschriften nicht darauf angewiesen sind, nach den materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu differenzieren, sondern daß sie die wechselseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtsklarheit den gleichen kurzen Verfallfristen unterwerfen können (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall einer Anspruchskonkurrenz: BAG 20, 30 [36] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

  • BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 373/90

    Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten

    Mit ihr wird das Ziel verfolgt, innerhalb einer für die Parteien des Arbeitsverhältnisses überschaubaren Zeit über die vorhandenen, in Streit stehenden Ansprüche Klarheit zu erzielen (Ziel der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit; vgl. BAGE 20, 30, 35 [BAG 10.08.1967 - 3 AZR 221/66] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 43, 71 = AP Nr. 78 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 86 = NZA 1991, 68).

    Dies ist für den Fall der sog. Anspruchskonkurrenz von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen allgemein anerkannt (vgl. BAGE 20, 30, 35 [BAG 10.08.1967 - 3 AZR 221/66] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

  • BAG, 27.11.1984 - 3 AZR 596/82

    Nichteinhaltung der Frist, innerhalb derer im Baugewerbe Ansprüche geltend

    Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 9, 296 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 11, 150 = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe).
  • BAG, 26.05.1981 - 3 AZR 269/78

    Ausschlußklausel - Bundesrahmentarifvertrag - Baugewerbe - Polier -

    Der Erste und Dritte Senat rechnen Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen selbst dann zu den von einer tarifliche Ausschlußklausel erfaßten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag nur- Gesetze (BAG vom 30. September 1970 - 1 AZR 535/69 - AP Nr. 2 zu § 70 BAT [zu 3 b der Gründe]; vom 22. Februar 1972 - 1 AZR 244/71 - BAG 24, 125 [128] = AP Nr. 3 zu § 70 BAT [zu 2 der Gründe]; vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - BAG 20, 30 [33] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 4 der Gründe]; zuletzt am 5. März 1981 - 3 AZR 559/78 -, [demnächst] AP Nr. 9 zu § 70 BAT [zu II 1 der Gründe]).
  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

    Wenn damit auch nach dem Tarifvertrag eine verzögerte Abrechnung auf den Beginn der Ausschlußfrist für sonstige tarifliche Auswirkungen keine unmittelbar geregelte Auswirkung hat, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 11, 150; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe).
  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 407/93

    Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

    Hätten nur Ansprüche des Arbeitnehmers von der zweimonatigen Ausschlußfrist erfaßt werden sollen, so hätte dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck kommen müssen, etwa durch die Beschränkung auf "Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit" (BAG Urteile vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - und vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 37, 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 14.06.1974 - 3 AZR 456/73

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis -

    Das hat der Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen Ansicht des Schrifttums bereits ausgesprochen (BAG 2o, 3 0 [ 33 - 37 ] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [ unter II 4 a und b der Gründe ] mit zustimmender Anmerkrung von Herschel; Scheuring-Steingen, MTB II, § 72 Anm. 1 und 2; zum gleichlautenden § 7o BAT: Clemens-Scheuring-Steingen-Görner-Opalke-Wiese, BAT, § 7o Anm. 6 S. 7; Uttlinger-Breier, BAT, 3 Aufl., § 7o Erl. 2 S. 336 e; Crisolli-Tiedtkre, Das Tarif recht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 7o BAT Anm. 31).
  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 637/97

    Ausschlußfrist für Urlaubsgeldüberzahlung in der Druckindustrie

    b) Das Landesarbeitsgericht hat für die Auslegung des Begriffs "tariflicher Geldanspruch" die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herangezogenen, nach der tarifliche Verfallklauseln dazu dienen, innerhalb eines festgelegten, übersehbaren Zeitraums, Klarheit über den Bestand von Forderungen zu verschaffen (BAG Urteile vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - BAGE 20, 30, 35 = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 b der Gründe; vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vom 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP Nr. 127 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • LAG Niedersachsen, 16.11.2001 - 10 Sa 797/01

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung aus einem kausalen Schuldanerkenntnis

    In diesem Sinn gehören unter anderem auch vertragliche Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, stRspr seit 10.08.1967, 3 AZR 221/66 , AP Nr. 37 zu § 4 TVG - Ausschlussfristen; weitere Nachweise s. BAG, 26.04.1990, 8 AZR 153/89 , ZTR 1991, S. 26 ).
  • BAG, 05.03.1981 - 3 AZR 559/78

    Ausschlußklausel - Arbeitnehmerhaftung

  • LAG Baden-Württemberg, 23.08.2004 - 15 Ta 21/04

    Rechtsweg für eine isolierte Klage auf Ersatz der durch eine nicht abgegebene

  • LAG Thüringen, 27.09.2000 - 9 Sa 630/99

    Ausbildungsvergütung: tarifliche Ausschlussfrist - Hinweispflicht der Ausbilders

  • LAG Hamm, 28.06.2007 - 17 Sa 20/07

    Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA; Aufhebung des

  • BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 153/89

    Bedeutung einer tariflichen Ausschlussfrist - Erlöschen von Ansprüchen des

  • BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67

    Tarifliche Ausschlußfristen

  • BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 521/91

    Verfall von Provisionsansprüchen im Baugewerbe - Provision für den Verkauf eines

  • LAG Sachsen-Anhalt, 02.05.2019 - 3 Sa 176/15

    Nachteilsausgleich - Geltendmachung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 10.01.1974 - 5 AZR 573/72

    Ausschlußfristen - Tarifliche Verfallklausel - Frist - Schriftform -

  • BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 183/67

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Werkdienstwohnungsvergütung -

  • BAG, 18.12.1986 - 6 AZR 13/85

    Verfall von Übergangsgeldansprüchen - Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld -

  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 727/79
  • BAG, 13.11.1980 - 3 AZR 57/78
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