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   BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75   

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https://dejure.org/1975,152
BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75 (https://dejure.org/1975,152)
BAG, Entscheidung vom 04.09.1975 - 3 AZR 230/75 (https://dejure.org/1975,152)
BAG, Entscheidung vom 04. September 1975 - 3 AZR 230/75 (https://dejure.org/1975,152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revisionsbegründungsschrift - Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2a § 554a
    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1975, 2092
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 27.05.1927 - III 390/26

    35. Revisionsbegründung.

    Auszug aus BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75
    Soweit der Kläger die gekennzeichneten sechs Vorfälle - einzeln oder insgesamt - anders beurteilt wissen wollte, als es das Landesarbeitsgericht getan hat, mußte er sich im einzelnen mit der von ihm nicht gebilligten gegenteiligen Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzen; dabei mußte er darlegen, was er daran zu beanstanden hatte und warum er die gegenteiligen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht für zutreffend halte (vgl. BAG AP Nr. 1? zu § 611 BGB Akkordlohn [zu 1 der Gründe]; BGH LM Nr. 22 zu § 554- ZPO; RGZ 117, 168 [17o];RGZ 123, 38; Grunsky in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 554- Anm. Ill A 2 zu N 16 und N 17).
  • RG, 06.11.1928 - VII 514/28

    Wird dem im § 554 Abs. 3 Nr. 2a ZPO. aufgestellten Erfordernis der

    Auszug aus BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75
    Soweit der Kläger die gekennzeichneten sechs Vorfälle - einzeln oder insgesamt - anders beurteilt wissen wollte, als es das Landesarbeitsgericht getan hat, mußte er sich im einzelnen mit der von ihm nicht gebilligten gegenteiligen Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzen; dabei mußte er darlegen, was er daran zu beanstanden hatte und warum er die gegenteiligen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht für zutreffend halte (vgl. BAG AP Nr. 1? zu § 611 BGB Akkordlohn [zu 1 der Gründe]; BGH LM Nr. 22 zu § 554- ZPO; RGZ 117, 168 [17o];RGZ 123, 38; Grunsky in Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 554- Anm. Ill A 2 zu N 16 und N 17).
  • LAG Hamm, 27.04.2000 - 4 Sa 1018/99

    Bewertung der Führungsleistung, Verwendung der verschlüsselter

    Zu der für das Revisionsverfahren geltenden Vorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 3a ZPO, wonach die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten muß, verlangt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihrem Umfang und Zweck keine Zweifel lassende Begründung, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und im einzelnen darlegt, was der Revisionskläger daran zu beanstanden hat und warum er sie für unrichtig hält (BAG v. 20.02.1963, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Akkordlohn; BAG v. 04.09.1975, AP Nr. 15 zu § 554 ZPO = EzA § 554 ZPO Nr. 1).
  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 624/96

    Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer im Außendienst Anforderung an

    Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG Urteile vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO, m.w.N.; vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - AP Nr. 21 zu § 554 ZPO).

    Die Revisionsbegründung muß zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG Urteil vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

    Abgesehen davon, daß die Revision nur ihre Würdigung der Aussage des Zeugen G - mit derjenigen der Zeugen H und I, die laut Berufungsurteil eine Kenntnis bestätigt haben, setzt sie sich erst gar nicht auseinander - an die Stelle derer des Berufungsgerichts setzt, was gemäß § 554 Abs. 3 ZPO nicht ausreicht (vgl. z. B. BAG Urteil vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO), kommt es auf die angeblich fehlende Mitteilung über die Besetzung der freien Stellen im UBZ aus Rechtsgründen nicht an.
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