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   BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13   

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BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 (https://dejure.org/2014,29592)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 (https://dejure.org/2014,29592)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 (https://dejure.org/2014,29592)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; Rentnergesellschaft; Betriebsübergang

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 242 BGB, § 613a BGB
    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • IWW

    § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § ... 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 16 Abs. 4 BetrAVG, § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 7 Abs. 5 BetrAVG, § 7 Abs. 1 BetrAVG, § 561 ZPO, § 242 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB, § 613a BGB, § 4 BetrAVG, § 826 BGB, §§ 421 ff. BGB, § 302 AktG, § 302 Abs. 1 AktG, §§ 302 f. AktG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 30c Abs. 4 BetrAVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung einer sog. Rentnergesellschaft auf die für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage bei unzureichender finanzieller Ausstattung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Betriebsrentenanpassung in einer durch Betriebsübergang der aktiven Betriebsteile entstandenen Rentnergesellschaft

  • hensche.de

    Betriebsübergang, Betriebsrentenanpassung

  • bag-urteil.com

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft durch Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater

    BAG:: Betriebsrentenanpassung . Rentnergesellschaft und Betriebsübergang

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung; Rentnergesellschaft; Betriebsübergang

  • rechtsportal.de

    Berufung einer sog. Rentnergesellschaft auf die für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage bei unzureichender finanzieller Ausstattung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsrentenanpassung in einer Rentnergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung und Verwirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung und Kaufkraftverlust

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und der Berechnungsdurchgriff im Konzern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung wegen der Möglichkeit zur Auflösung von Pensionsrückstellungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung in der Rentnergesellschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche von Betriebsrentnern wegen unzureichender Ausstattung einer Rentnergesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rentenanpassung in der Rentnergesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Ausstattung einer Rentnergesellschaft - Betriebsübergang - Schadensersatz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung in der durch Geschäftsveräußerung entstandenen "Rentnergesellschaft"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 148, 244
  • ZIP 2013, 1928
  • ZIP 2014, 2459
  • MDR 2015, 108
  • BB 2014, 2675
  • BB 2015, 190
  • DB 2014, 2658
  • JR 2015, 600
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19, BAGE 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23) .

    Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) .

    Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 - 39 mwN) .

    Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG)  - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 40) .

    Diese Erwägungen sind bereits deshalb unzutreffend, da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, der Versorgungsschuldner also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) , und da es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, was einer fiktiven Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entgegensteht; ebenso wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären.

    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

    Zum einen besteht eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb, weil Pensionsrückstellungen gebildet wurden (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) .

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) .

    Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Positionen den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06

    Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht entnehmen, dass sich eine Gesellschaft, die in vorangegangenen Jahren "gute" Ergebnisse erzielt und bei der "Umwandlung" in eine Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Rentenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestattet wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ihre für eine Anpassung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessene Ausstattung zu unterstellen sei.

    Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzanspruch der Versorgungsempfänger gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB führen (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 56, BAGE 126, 120) .

    Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 49 mwN) .

    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die GFPA im Zusammenhang mit ihrer "Umwandlung" in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.

    Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) im Falle der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen.

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

    a) Das Landesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180) .

    Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180) .

    In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 27, BAGE 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe) .

    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) .

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN) .

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO; 30. November 2011 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49) .

    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) .

    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53) .

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

    Auszug aus BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13
    Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) .

    Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu III 3 a der Gründe, BGHZ 107, 7; Stephan in K. Schmidt/Lutter AktG 2008 § 302 Rn. 7) .

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 732/09

    Betriebsrente - zu Recht unterbliebene Anpassung

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07

    Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09

    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen -

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

  • BGH, 17.02.1986 - II ZR 285/84

    Zulässigkeit des Aufrechnungsverbots; Entscheidung über Forderung bei Berufung

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 330/06

    Nachträgliche Anpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07

    Betriebsrentenanpassung - Bochumer Verband - Rügefrist

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • LAG Köln, 14.01.2013 - 2 Sa 818/12

    Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Der Senat hat durch Urteil vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) entschieden, dass eine Ausstattungspflicht für eine im Wege von Betriebsübergängen entstandene Rentnergesellschaft nicht besteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung dieser Pflicht nicht in Betracht kommt.

    Es mache aus vertragsrechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Rentnergesellschaft durch eine Ausgliederung von Rentenverbindlichkeiten entstehe oder dadurch, dass werbende Geschäftsbereiche veräußert würden (Forst EWiR 2014, 793 f.) .

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 48, BAGE 148, 244; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

    Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 49, BAGE 148, 244) .

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 67, BAGE 148, 244) .

    Dabei wird es zu beachten haben, dass der Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80, BAGE 148, 244) , wonach das Bestehen eines Beherrschungsvertrags ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nunmehr verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. ausführlich BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff.) .

    Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 72, BAGE 148, 244) .

    Soweit die Rechtsprechung des Senats (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 77, BAGE 148, 244; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39, BAGE 144, 180; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87) dahin zu verstehen ist, dass derartige, einen Vertrauensschutz begründende Erklärungen durch andere Konzerngesellschaften abgegeben worden sein können oder aus Verhaltensweisen anderer Konzerngesellschaften abgeleitet werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 624/13

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und mit Urteil vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919715), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13, juris) ergangen sind.

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 38 juris).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG keine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit vor (BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 41 juris).

    Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 42 f. juris).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37 juris; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50 juris).

    Versorgungsschuldnerin war die GFP als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57 juris).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43 juris; BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 55 juris).

    Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57 juris).

  • LAG Köln, 04.04.2019 - 7 Sa 675/18

    ABetriebsrente; Anpassung; Konzernobergesellschaft; atypischer Schuldbeitritt;

    "Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13, juris) und mit Urteil vom 15.09.2015(3 AZR 839/13, juris) aufgestellten Rechtsgrundsätze steht dem Kläger nach Bewertung der Berufungskammer zu den streitgegenständlichen Stichtagen kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu.

    Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der 2. Kammer (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. Kammer (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 7. Kammer (Urteil vom 22.02.2018 - 7 Sa 919/15), 8. Kammer (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer (Urteile vom 22.11.2017- 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1075/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 (3 AZR 298/13) und vom 15.09.2015 (3 AZR 839/13) ergangen sind.

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 38 juris).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG keine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit vor (BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 41 juris).

    Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 42 f. juris).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36 juris; BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48 juris; LAG Niedersachsen vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72 juris).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG vom 15.09.2015- 3 AZR 839/13, Rn. 37 juris; BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50 juris).

    Versorgungsschuldnerin war die G A als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57 juris).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43 juris; BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67 juris).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 55 juris).

    Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57 juris).

  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 3/16

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 8. (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12) ergangen sind.

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 53).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 41; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 71).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50).

    Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die G als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67).

    Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 81).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 55).

    Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57).

  • LAG Köln, 22.02.2018 - 7 Sa 919/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 8. (Urteil vom 18.01.2018 - 8 Sa 89/15), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12) ergangen sind.

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 53).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 41; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 71).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Rn. 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 50).

    Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die G als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Rn. 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 67).

    Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 81).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 55).

    Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Rn. 57).

  • LAG Köln, 18.01.2018 - 8 Sa 89/15

    Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 - 3 Sa 775/16), 10. (Urteil vom 02.06.2016 - 10 Sa 96/1016 und vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und der 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 - 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu ähnlich gelagerten Rechtsstreiten auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 und vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln - 3 Sa 815/12)) ergangen sind.

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 38; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Randnummer 53).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 41; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Randziffer 71).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Randnummer 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 50).

    Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die G als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 57).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 67).

    Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 81).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 55).

    Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 57).

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Für einen Risikozuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht bei sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 ff. mwN) .

    Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) , auf die sich das Landesarbeitsgericht gestützt hat, gibt der Senat auf.

    Das herrschende Unternehmen habe die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 80; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) .

    c) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) nicht fest.

    Im Hinblick darauf, dass der Kläger sich seit dem Berufungsverfahren ausschließlich auf die bisherige Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 (- 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 (- 3 AZR 298/13 - Rn. 80) gestützt und seinen im ersten Rechtszug noch gehaltenen Vortrag zur negativen Einflussnahme der G Group AG auf die Beklagte nicht mehr aufgegriffen hat, gebieten es Gründe des fairen Verfahrens, beiden Parteien im Lichte der geänderten Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergänzenden Vortrag zu ermöglichen.

  • LAG Köln, 02.06.2017 - 10 Sa 625/16

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 38; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Randnummer 53).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 41; Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Randziffer 71).

    Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 36; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randnummer 48; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15 B, Randnummer 72).

    Das gilt auch, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 37; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 50).

    Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die G als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 57).

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschudner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3 AZR 839/13, Randziffer 43; Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 67).

    Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 81).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 55).

    Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, Randziffer 57).

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1074/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG keine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit vor (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die GFP/GFPA als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl.: BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - ).

    Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 29.11.2017 - 11 Sa 1075/15

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Rentnergesellschaft; Einzelfall

    Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG keine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit vor (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 -m. w. N.).

    Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 die GIS/GISA als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl.: BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - ).

    Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

    Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt - also zum 31.12.2003 - wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (BAG, Urt. v. 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - m. w. N.).

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 546/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • LAG Köln, 22.11.2017 - 11 Sa 545/14

    Betriebsrentenanpassung; Konzern; Berechnungsdurchgriff; Einzelfall

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 690/12

    Betriebsrentenanpassung - Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG

  • LAG Köln, 22.01.2019 - 4 Sa 88/16

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

  • LAG Düsseldorf, 17.12.2014 - 12 Sa 741/14

    Betriebsrentenanpassung

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 90/15

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 729/13

    Betriebsrentenanpassung - konzerninterne Verrechnungspreisabrede -

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 83/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 189/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Düsseldorf, 17.12.2014 - 12 Sa 742/14

    Betriebsrentenanpassung

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 31/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Saarland, 13.11.2019 - 1 Sa 1/19

    Rente - betr. Altersversorgung

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17

    Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 32/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 40/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - 8 Sa 346/18

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Berechnungsdurchgriff -

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 190/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 193/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 38/15

    Voruassetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 30/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Düsseldorf, 14.09.2016 - 12 Sa 448/16

    Anpassung gemäß § 16 BetrAVG; Pensionskassenzusage; Einstandspflicht des

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 14/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 191/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 192/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 194/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 105/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 730/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 12/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 11/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 107/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2014 - 6 Sa 543/14

    Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erhöhung einer Betriebsrente

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 728/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 13/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 104/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 106/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 492/18

    Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16

    Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) bei institutionellem Zuwendungsempfänger -

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 16 U 56/14

    Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei Anpassung der Betriebsrenten im

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 860/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 143/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2014 - 5 Sa 408/14

    Anpassung einer Betriebsrente - Berücksichtigung einer Geldbuße

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Köln, 19.12.2018 - 11 TaBV 21/18

    Anpassung; Betriebsrentenanwartschaften; Einzelfall; Betriebsvereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15

    Betriebsrentenanpassung

  • ArbG Köln, 17.11.2016 - 4 Ca 4338/16

    Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung;

  • ArbG Mönchengladbach, 01.10.2021 - 5 Ca 1063/21

    Betriebsrentenanpassung, Berechnungsdurchgriff

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