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   BAG, 17.07.1965 - 3 AZR 302/64   

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https://dejure.org/1965,874
BAG, 17.07.1965 - 3 AZR 302/64 (https://dejure.org/1965,874)
BAG, Entscheidung vom 17.07.1965 - 3 AZR 302/64 (https://dejure.org/1965,874)
BAG, Entscheidung vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 (https://dejure.org/1965,874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leitender Angestellter - Öffentlicher Dienst - Unterzeichnung amtlichen Schriftwerks - Verschlechterung vereinbarter Arbeitsbedingungen - Änderungsvertrag - Altersversorgung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Stillschweigende Vertragsänderung, Annahme, Schweigen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

    c) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß den §§ 133, 157 BGB als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden kann, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - BAGE 98, 293; 13. Mai 1987 - 5 AZR 125/86 - BAGE 55, 275; 22. Dezember 1970 - 3 AZR 52/70 - AP BGB § 305 Billigkeitskontrolle Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 4; 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 101).
  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 129/00

    Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gem. §§ 133, 157 BGB dann als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (zB 22. Dezember 1970 - 3 AZR 52/70 - und 13. Mai 1987 - 5 AZR 125/86 - AP BGB § 305 Nr. 2, 4 = EzA BGB § 315 Nr. 4, 34; 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 101).
  • BAG, 14.06.2005 - 3 AZR 185/04

    Teilanfechtung - Verzicht auf Versorgungsrechte

    d) Das vom Kläger zitierte Urteil des Senats vom 17. Juli 1965 (- 3 AZR 302/64 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 101) spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.

    Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn es sich um Bedingungen handelt, die für den Arbeitnehmer nicht unmittelbar und sogleich bei der Arbeit, sondern erst bei der Altersversorgung praktisch werden (BAG 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - aaO, zu 4 der Gründe).

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 565/85

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Annahme eines

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, in der widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers könne eine Einverständniserklärung zu dem Änderungsangebot gesehen werden: So hat der Erste Senat (Urteil vom 8. Juli 1960 - 1 AZR 72/60 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB) und ihm folgend der Dritte Senat (Urteil vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt) ausgeführt, werde vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsänderung vorgeschlagen, so werde auch beim Fehlen einer Änderungskündigung in der widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers dann in der Regel eine Einverständniserklärung zu sehen sein, wenn neue Bedingungen für die eigentliche Arbeitsleistung angeboten wurden.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 20. Mai 1976 (- 2 AZR 202/75 - AP Nr. 4 zu § 305 BGB) in Fortentwicklung von BAG AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt bestätigt, daß ein Arbeitnehmer, der sich zu dem Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung nicht äußere, sondern widerspruchslos die Arbeit fortsetze, durch schlüssiges Verhalten jedenfalls dann die Änderung des Arbeitsvertrages annehme, wenn er von der Durchführung der nachteiligen Vertragsgestaltung unmittelbar und sogleich betroffen werde.

  • LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

    Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber

    Weil eine Versorgungszusage bzw. hier eine Änderung der Versorgungszusage sich nicht unmittelbar und zugleich bei der Arbeit praktisch auswirkt, liegt in der bloßen Weiterarbeit insoweit in der Regel keine Annahmeerklärung (BAG 17.07.1965 - 3 AZR 302/64, juris Rn. 40; BAG 19.06.2018 - 2 AZR 565/85, juris Rn. 27).
  • BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83

    Einseitige Änderung vertraglicher Provisionsregelungen

    Dagegen wird eine stillschweigende Annahmeerklärung meist fehlen, solange die Folge der Änderung noch gar nicht hervortritt (BAG Urteil vom 2. Mai 1976 - 2 AZR 202/75 - AP Nr. 4 zu § 305 BGB; Urteil vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 8. Juli 1960 - 1 AZR 72/60 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB).
  • LAG Hamm, 29.11.2019 - 16 Sa 172/19

    Beschäftigungsanspruch, freie unternehmerische Entscheidung, Unmöglichkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß §§ 133, 157 BGB als Annahme des Änderungsangebotes angesehen werden, wenn dieses sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt (BAG, Urteil vom 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - NZA 2003, 924, 927; Urteil vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - juris, jeweils m. w. N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.1990 - 8 Sa 39/90

    Änderungskündigung: Angebotsannahme

    Freilich kann eine widerspruchs- und vorbehaltlose Weiterarbeit des Arbeitnehmers zu geänderten Bedingungen durchaus als schlüssige Annahmeerklärung verstanden werden (vgl. BAG vom 19.6.86, aaO., unter B. V. 2. der Gründe; BAG vom 17.7.65 - 3 AZR 302/64 -, AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt unter 4. der Gründe; BAG vom 20.5.76 - 2 AZR 202/75 -, AP Nr. 4 zu § 305 BGB ).

    Dies gilt jedoch regelmäßig nur dann, wenn sich die geänderten Bedingungen unmittelbar und sogleich bei der Arbeit auswirken (vgl. BAG vom 17.7.65, aaO.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 7 Sa 99/18

    Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts - arbeitsvertragliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß §§ 133, 157 BGB als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (BAG, Urteil vom 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - NZA 2003, 924, 927; Urteil vom 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - juris , jeweils m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2020 - 8 Sa 95/20

    Änderungsvertrag zum Bezug von Urlaubsgeld - Auslegung von Willenserklärungen -

    In der Konstellation, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Vertragsangebot unterbreitet und der Arbeitnehmer hierauf schweigt, hat das BAG festgehalten, dass in der widerspruchslosen Weiterarbeit durch den Arbeitnehmer unter weiter hinzutretenden Umständen - also nicht durch das Schweigen allein - eine konkludente Vertragsannahme bestehen kann, nämlich (1) wenn sich die geänderten Vertragsbedingungen "unmittelbar bei der Arbeit auswirken" (sehr plastisch und überzeugend: BAG 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - zu 4 der Gründe; undeutlicher BAG 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - zu I 1 b bb 2 der Gründe: "unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt") oder (2) wenn es sich um die Änderung komplexer Tarifwerke handelt (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - zu I 1 b bb 2 der Gründe).
  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 183/83

    Änderung einer Versorgungsregelung durch Rundschreiben

  • ArbG Koblenz, 01.02.2017 - 4 Ca 1983/16

    Vertragsänderung durch Schweigen im Rechtsverkehr - Verwirkung -

  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90

    Arbeitsentgelt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zahlung einer übertariflichen

  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1564/90

    Arbeitszeit: Nachweis der Unrichtigkeit von Vorgabezeiten

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 130/00
  • LAG Hamm, 30.01.1997 - 8 Sa 1148/96

    Kündigung; Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Geänderte Arbeitsbedingungen;

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