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   BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07   

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BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 (https://dejure.org/2008,462)
BAG, Entscheidung vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 (https://dejure.org/2008,462)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 (https://dejure.org/2008,462)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer Betriebsrente von bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs gezahlten Übergangsbezügen

  • RA Kotz

    Altersversorgung (betriebliche) - Versorgungsanwartschaft

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrAVG § 1; ; BetrAVG § 17 Abs. 3; ; BetrAVG § 30f Abs. 1; ; BGB § 134

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer Betriebsrente von bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs gezahlten Übergangsbezügen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Übergangsbezügen ? Gewährung der Leistung mit dem Beginn des Ruhestands ? Unerheblichkeit der zeitlichen Befristung der Leistung ? Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der Zusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgrenzung bAV - andere betriebliche Versorgungsleistungen - Bei "Übergangsbezügen" kann es sich um betriebliche Altersversorgung handeln

  • IWW (Zusammenfassung)

    Abgrenzung bAV - andere betriebliche Versorgungsleistungen - Bei "Übergangsbezügen" kann es sich um betriebliche Altersversorgung handeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übergangsbezüge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Übergangsgelder

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgrenzung der bAV von anderen Leistungen

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 128, 199
  • MDR 2009, 1052
  • NZA 2009, 77
  • NZA 2009, 844
  • DB 2009, 1714
  • JR 2010, 45
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Wie die versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind: Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr. des BAG, vgl. ua. 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - zu I 1 der Gründe, BAGE 34, 242; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 35).

    Übergangsgelder überbrücken die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis (BAG 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 3; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe, DB 2004, 1624).

    Demnach musste bei Erreichen der Altersgrenze typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden mit der Folge, dass die Wahl der niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen Gründen beruht (vgl. dazu BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120).

    Deshalb kann offen bleiben, ob an den im Urteil vom 3. November 1998 (- 3 AZR 454/97 - aaO.) zugrunde gelegten Kriterien festzuhalten ist oder ob eine Altersgrenze, die das 60. Lebensjahr nicht unterschreitet, ohne weitere Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung ausreicht, wofür viel spricht.

    Ebenso wenig kommt es auf die Bezeichnung der gewährten Leistung ("Übergangsbezüge") an (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 90, 120).

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 61/06

    Betriebliche Altersversorgung - Personalrabatt

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Dieser Begriff ist weit auszulegen (vgl. ua. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, aaO., zum verbilligten Strombezug; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9, zum Personalrabatt).

    Unter einer "Versorgung" sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, aaO.).

    Dies gilt auch dann, wenn aktiven Mitarbeitern und Betriebsrentnern gleiche Leistungen gewährt werden (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330, zum verbilligten Strombezug; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9, zum Personalrabatt).

  • BAG, 08.05.1990 - 3 AZR 121/89

    Zusage einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Der Versorgungszweck hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35).

    Ebenso wenig wird eine für die Zeit des Ruhestandes zugesagte Leistung nicht deshalb zu einer Kündigungsabfindung, weil der Arbeitgeber sie versprochen hat, um den Arbeitnehmer zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 b der Gründe, aaO.).

    Eine betriebliche Altersversorgung kann selbst dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente unabhängig von einer schon erbrachten oder noch zu erbringenden Betriebstreue zusagt (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 d der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35, zur Vereinbarung zusätzlicher Versorgungsleistungen in einem Aufhebungsvertrag).

  • BAG, 12.12.2006 - 3 AZR 476/05

    Verbilligter Strombezug und Krankheitsbeihilfen

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken", die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 33, BAGE 120, 330).

    Dieser Begriff ist weit auszulegen (vgl. ua. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, aaO., zum verbilligten Strombezug; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9, zum Personalrabatt).

    Dies gilt auch dann, wenn aktiven Mitarbeitern und Betriebsrentnern gleiche Leistungen gewährt werden (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330, zum verbilligten Strombezug; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9, zum Personalrabatt).

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Übergangsgelder überbrücken die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis (BAG 10. März 1992 - 3 AZR 153/91 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 3; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe, DB 2004, 1624).

    An dem Versorgungszweck ändert es entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung nichts, dass die Versorgung nur zeitlich befristet gewährt wird (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624, zur Zahlung eines auf die ersten drei Monate nach der "Pensionierung" begrenzten "Übergangszuschusses").

    Selbst einmalige Kapitalzahlungen können Versorgungscharakter haben (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe, aaO.).

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 81/02

    Verschlechterung eines "Rentnerweihnachtsgeldes

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Wie die versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind: Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr. des BAG, vgl. ua. 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - zu I 1 der Gründe, BAGE 34, 242; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 35).

    Eine solche Bleibebedingung ändert am Rechtscharakter der Leistung nichts, sondern ist, falls - wie hier - nach dem Inhalt der Leistung eine betriebliche Altersversorgung zu bejahen ist, am Maßstab des § 1 Abs. 1 BetrAVG aF oder § 1b Abs. 1 BetrAVG nF zu messen (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 35).

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 167/02

    Versorgungsrechte übernommener Betriebsprüfer

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind die an eine Feststellungsklage zu stellenden prozessualen Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfüllt (vgl. ua. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III der Gründe, BAGE 79, 236; 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A der Gründe, BAGE 104, 1; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - zu B I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind die an eine Feststellungsklage zu stellenden prozessualen Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfüllt (vgl. ua. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III der Gründe, BAGE 79, 236; 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A der Gründe, BAGE 104, 1; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - zu B I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
  • LAG Hamm, 14.03.2007 - 3 Sa 1673/06

    Anspruch auf Zahlung von Übergangsbezügen für die Zeit zwischen dem 60. und 65.

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2007 - 3 Sa 1673/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:.
  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07
    Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind die an eine Feststellungsklage zu stellenden prozessualen Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfüllt (vgl. ua. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III der Gründe, BAGE 79, 236; 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A der Gründe, BAGE 104, 1; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - zu B I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).
  • BAG, 30.10.1980 - 3 AZR 805/79

    Betriebsrenten - Gewinnbeteiligung - Betriebliche Altersversorgung - Gutschrift -

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine

    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff) .

    Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff, 33) .

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 KR 1/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Zur Abgrenzung solcher Überbrückungsleistungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert, das in ständiger Rechtsprechung (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24 nwN) unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst.
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von gewährtem Überbrückungsgeld nach

    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624; BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsvertrages eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff) .

    Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff, 33) .

  • BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 277/16

    Übergangszuschuss - Leistung der betrieblichen Altersversorgung

    Selbst einmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 199) .

    Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des Betriebsrentners zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 29, BAGE 128, 199) .

    Jedoch sind weder ihre Einschätzung noch ihr Regelungswille entscheidend, da die zwingenden Bestimmungen des Betriebsrentenrechts nicht umgangen werden können (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 199) .

    Gegebenenfalls ist die Bedingung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG unwirksam (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 34, BAGE 128, 199; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe) .

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung

    Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
  • BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 519/16

    Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung

    Selbst einmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 199) .

    Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des Betriebsrentners zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 29, BAGE 128, 199) .

    Jedoch sind weder ihre Einschätzung noch ihr Regelungswille entscheidend, da die zwingenden Bestimmungen des Betriebsrentenrechts nicht umgangen werden können (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 199) .

    Gegebenenfalls ist die Bedingung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG unwirksam (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 34, BAGE 128, 199; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe) .

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 40/19 R

    Beitragspflicht einer monatliche Firmenrente wegen dauerhafter

    d) Die Zweckbestimmung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" ist damit bei Invaliditätsleistungen der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, die durch eine nicht nur vorübergehende krankheits- oder behinderungsbedingte Leistungseinschränkung als rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (zum leistungsauslösenden biologischen Ereignis als Voraussetzung der betrieblichen Altersversorgung vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199, juris RdNr 21 ff) ausgelöst werden und dem Ersatz des dadurch ausfallenden Erwerbseinkommens dienen.
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    d) Die Zweckbestimmung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" ist damit bei Invaliditätsleistungen der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, die durch eine nicht nur vorübergehende krankheits- oder behinderungsbedingte Leistungseinschränkung als rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (zum leistungsauslösenden biologischen Ereignis als Voraussetzung der betrieblichen Altersversorgung vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199, juris RdNr 21 ff) ausgelöst werden und dem Ersatz des dadurch ausfallenden Erwerbseinkommens dienen.
  • BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 244/17

    Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung

    Selbst einmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 199) .

    Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des Betriebsrentners zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 29, BAGE 128, 199) .

    Jedoch sind weder ihre Einschätzung noch ihr Regelungswille entscheidend, da die zwingenden Bestimmungen des Betriebsrentenrechts nicht umgangen werden können (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 199) .

    Gegebenenfalls ist die Bedingung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG unwirksam (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 34, BAGE 128, 199; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe) .

  • BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 373/16

    Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - L 5 KR 2798/18
  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

  • BAG, 25.04.2017 - 3 AZR 668/15

    Betriebliche Altersversorgung - Loss-of-Licence-Versicherung -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 KR 1149/17
  • LAG Köln, 04.06.2009 - 13 Sa 253/09

    Betriebsrente; Steinkohlebergbau, Energiebeihilfe

  • LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 857/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

  • OLG München, 13.01.2016 - 7 U 3570/15

    Anspruch eines ausgeschiedenen Bankvorstandes auf Erhöhung des aus Anlass der

  • LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1649/07

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche

  • SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17

    Beitragspflicht betrieblicher Zahlungen

  • LAG Köln, 11.07.2014 - 4 Sa 358/14

    Altersversorgung; Insolvenzsicherung im Beitrittsgebiet

  • LAG Köln, 02.03.2012 - 4 Sa 1115/11

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsmitteilung

  • LAG Köln, 24.05.2016 - 12 Sa 941/15

    Betriebliche Altersrente vor dem 60. Lebensjahr; Insolvenzsicherung; zugesagte

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 550/08

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 110/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 894/08

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 599/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 76/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 189/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 130/09

    Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

  • LAG Hessen, 20.05.2009 - 8 Sa 1650/07

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts durch eine tarifvertragliche

  • ArbG Arnsberg, 23.11.2020 - 2 Ca 483/20

    Betriebliche Altersversorgung, Kapitalwahlrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2016 - L 5 KR 333/15

    Gewährung von Abfindungszahlungen in monatlichen Teilbeträgen

  • ArbG Köln, 08.01.2009 - 22 Ca 9333/07

    Einordnung von Hausbrandbezugsrechten als Teil der betrieblichen

  • SG Karlsruhe, 29.01.2020 - S 13 KR 2011/19

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht einer einmaligen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2016 - L 5 KR 2415/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15
  • ArbG Bonn, 10.01.2019 - 1 Ca 1676/18
  • LG Köln, 17.01.2019 - 22 O 222/18
  • SG Nürnberg, 21.02.2019 - S 7 KR 2016/18

    Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

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