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   BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94   

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BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94 (https://dejure.org/1995,1248)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1995 - 3 AZR 343/94 (https://dejure.org/1995,1248)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 (https://dejure.org/1995,1248)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Getrenntlebendklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung - Anwendung des familienrechtlichen Begriffs des Getrenntlebens auf eine betriebliche Altersvorsorgeregelung - Vereinbarkeit einer Getrenntlebendklausel in der Rentenordnung mit dem Schutz von Ehe und ...

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; GG Art. 3; GG Art. 6; BGB § 1566 f.
    Getrenntlebendklausel in betrieblicher Versorgungsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1566 f.; BetrAVG § 1; GG Art. 3, Art. 6

  • rechtsportal.de

    BGB § 1566 f.; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3, Art. 6

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1, GG Art. 3, Art. 6; BGB § 1566 f.
    Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit von Getrenntlebendklauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 1439
  • NZA 1995, 1032
  • FamRZ 1995, 1139
  • VersR 1996, 353
  • BB 1995, 1593
  • DB 1995, 1666
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.09.1979 - 3 AZR 358/78

    Versorgungszusage - Zusage - Zahlung einer Witwenrente - Härtefall -

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Eine solche Regelung ist auch dann rechtswirksam, wenn sie nicht mit einer ausdrücklichen Härteklausel verbunden ist (im Anschluß an das Senatsurteil vom 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP Nr. 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

    Jedenfalls verlangt der Schutz von Ehe und Familie nicht, eine Ehe, in der die Partner die eheliche Gemeinschaft auf Dauer aufgegeben haben, ebenso zu behandeln, wie eine dem überkommenen Bild der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft (BAG Urteil vom 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP Nr. 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt, mit zustimmender Anmerkung von Beitzke; bestätigt durch BVerfG Beschluß vom 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP Nr. 183a zu § 242 BGB Ruhegehalt).

    In seinem Urteil vom 6. September 1979 (aaO, zu 1a und 2b der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, Zweck einer Getrenntlebendklausel sei es, Ansprüche auf Witwenrente in den Fällen auszuschließen, in denen nur eine reine Versorgungsehe geführt worden sei und das Eheband nur der Form nach aus wirtschaftlichen Gründen noch bestanden habe.

    In seinem Urteil vom 6. September 1979 (aaO) hatte der Senat eine Getrenntlebendklausel zu würdigen, die mit einer Härteregelung verbunden war.

    Dabei dürfen allerdings nicht die rechtlich zulässigen Versorgungsgrundsätze nachträglich mit Hilfe von Härteregelungen korrigiert werden (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1979, aaO, zu 3 der Gründe; Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, ART Rz 498 f., 666; Dieterich/Rühle, Das Arbeitsrecht der betrieblichen Direktzusagen, in H-BetrAV, S. 31).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. September 1979 (aaO, zu 2b der Gründe) darauf hingewiesen, daß seit 1976 nicht einmal mehr im Scheidungsprozeß zwischen den Eheleuten geklärt werden muß, warum eine Ehe gescheitert ist.

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Die vom Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes mitumfaßte Hinterbliebenenversorgung geht auch dann nicht in den Versorgungsausgleich ein, wenn sie zusammen mit einer Alters- und Invaliditätsversorgung versprochen wurde (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Mai 1991 - 2 UF 207/89 - FamRZ 1991, 1066; BGH Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., § 1587a Rz 109; MünchKomm-BGB-Rühmann, 3. Aufl., § 1587a Rz 287; a.A. OLG München, Beschluß vom 27. September 1991 - 4 UF 30/90 - FamRZ 1992, 186).
  • BVerfG, 29.02.1980 - 1 BvR 1231/79

    Verfassungsmäßigkeit der Getrenntlebensklausel in einer betrieblichen

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Jedenfalls verlangt der Schutz von Ehe und Familie nicht, eine Ehe, in der die Partner die eheliche Gemeinschaft auf Dauer aufgegeben haben, ebenso zu behandeln, wie eine dem überkommenen Bild der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft (BAG Urteil vom 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP Nr. 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt, mit zustimmender Anmerkung von Beitzke; bestätigt durch BVerfG Beschluß vom 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP Nr. 183a zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Dabei hat der Senat weiter darauf hingewiesen, daß eine solche Härteregelung auch dann greifen muß, wenn die Versorgungszusage selbst eine entsprechende Härteklausel nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. BAGE 67, 385, 397/398 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 3 der Gründe; BAGE 36, 327, 337 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe).
  • OLG München, 27.09.1991 - 4 UF 30/90

    Bewertung von Renten; Bewertungsvorschriften; Auffangtatbestand; Berufsständische

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Die vom Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes mitumfaßte Hinterbliebenenversorgung geht auch dann nicht in den Versorgungsausgleich ein, wenn sie zusammen mit einer Alters- und Invaliditätsversorgung versprochen wurde (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Mai 1991 - 2 UF 207/89 - FamRZ 1991, 1066; BGH Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., § 1587a Rz 109; MünchKomm-BGB-Rühmann, 3. Aufl., § 1587a Rz 287; a.A. OLG München, Beschluß vom 27. September 1991 - 4 UF 30/90 - FamRZ 1992, 186).
  • OLG Karlsruhe, 02.05.1991 - 2 UF 207/89
    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Die vom Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes mitumfaßte Hinterbliebenenversorgung geht auch dann nicht in den Versorgungsausgleich ein, wenn sie zusammen mit einer Alters- und Invaliditätsversorgung versprochen wurde (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Mai 1991 - 2 UF 207/89 - FamRZ 1991, 1066; BGH Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., § 1587a Rz 109; MünchKomm-BGB-Rühmann, 3. Aufl., § 1587a Rz 287; a.A. OLG München, Beschluß vom 27. September 1991 - 4 UF 30/90 - FamRZ 1992, 186).
  • BAG, 11.08.1987 - 3 AZR 6/86

    Anspruch auf betriebliche Witwenpension, wenn die Ehe vor dem Tod des

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Dem Interesse des Arbeitnehmers an einer angemessenen Versorgung seiner Familienangehörigen steht das finanzielle Interesse des Arbeitgebers, der eine betriebliche Versorgung ohne Begünstigung der Hinterbliebenen versprechen kann (Senatsurteil vom 11. August 1987 - 3 AZR 6/86 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung), an einer Begrenzung der Versorgungslasten gegenüber.
  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Dabei hat der Senat weiter darauf hingewiesen, daß eine solche Härteregelung auch dann greifen muß, wenn die Versorgungszusage selbst eine entsprechende Härteklausel nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. BAGE 67, 385, 397/398 = AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III 3 der Gründe; BAGE 36, 327, 337 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Köln, 04.02.1994 - 4 Sa 1043/93

    Witwenversorgung; Versorgungsanspruch; Witwe; Härteklausel; Betriebliche Rente

    Auszug aus BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 343/94
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Februar 1994 - 4 Sa 1043/93 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, muss nicht seinerseits für eine finanzielle Absicherung seiner möglichen Hinterbliebenen Vorsorge treffen (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

    Dabei ging es um Bestimmungen, nach denen die Witwe eines früheren Arbeitnehmers dann keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen haben sollte, wenn sie mehr als 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war (BAG 18. Juli 1972 - 3 AZR 472/71 - BAGE 24, 370; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179 mit zustimmender Anmerkung Brox = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 76; dazu BVerfG 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 182) sowie um Klauseln, nach denen ein Getrenntleben der Eheleute im Zeitpunkt des Todes des früheren Arbeitnehmers anspruchsschädlich sein soll (BAG 6. September 1979 - 3 AZR 358/78 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 mit zustimmender Anmerkung Beitzke = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 81; dazu BVerfG 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 183 a; BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1995 (- 3 AZR 343/94 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4) im Einzelnen dargelegt, daß es sich bei dem, was früher unter einer Härteklausel verstanden worden ist, in aller Regel um eine - geschriebene oder ungeschriebene - teleologische, am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen in Versorgungssystemen handelt.

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Sie ist stets stillschweigend mitzulesen (BAG Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu II 4 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 277/07

    Hinterbliebenenversorgung - Wertgleichheit - Angemessenheit - Gleichbehandlung -

    Letztlich kommt es darauf an, ob dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - zu II 3 der Gründe, AP BetrAVG 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 4).
  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

    Insbesondere steht es dem Arbeitgeber im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, welche Personen er in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufnehmen oder gezielt aus ihm ausschließen will, z. B. über Spätehen-, Getrenntlebend- oder Wiederverheiratungsklauseln (BAG vom 28. März 1995 3 AZR 343/94, Der Betrieb -DB- 1995, 1666, Getrenntlebendklausel; vom 26. August 1997 3 AZR 235/96, DB 1998, 1114, Spätehenklausel; vom 19. Dezember 2000 3 AZR 186/00, DB 2001, 2303, Spätehenklausel; vom 19. Februar 2002 3 AZR 99/01, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2002, 2339 Beschränkung auf Begünstigte ab 50 Jahren, Privatrechtliche Gestaltungsfreiheit, s. insb.

    Entscheidend ist damit vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Versorgungszusage (BAG vom 18. November 2008 3 AZR 277/07, DB 2009, 294; vom 28. März 1995 3 AZR 343/94, DB 1995, 1666).

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Eine solche Regelung kann nicht auf dem Weg über eine konkrete Billigkeitskontrolle korrigiert werden (BAG Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu II 4 a der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 Sa 509/05

    Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente, Altersdifferenzklausel

    2.3.1 Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu: Urteil vom 28.03.1995 - 3 AZR 343/94 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; siehe auch: BAG, Urteil vom 19.02.2002, a. a. O.) handelt es sich bei dem, was früher unter einer Härteklausel verstanden wurde, in aller Regel um eine teleologische, am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen im Versorgungssystem.
  • LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10

    Hinterbliebenenversorgung

    Es gehe aber nicht an, die rechtlich zulässigen Versorgungsgrundsätze nachträglich mit Hilfe von Härteregelungen zu korrigieren (BAG v. 28.3. 1995 - 3 AZR 343/94, NZA 1995, 1032, unter Rz. 30 [juris]).
  • BAG, 16.04.1997 - 3 AZR 28/96

    Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente nach Scheidung einer Zweitehe

    Es ist sachgerecht, bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung darauf abzustellen, wie nahe oder fern die Hinterbliebenen dem verstorbenen Arbeitnehmer stehen und wie eng die Bindungen sind (vgl. BVerfG Beschluß vom 29. Februar 1980 - 1 BvR 1231/79 - AP Nr. 183a zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 343/94 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.1996 - 6 Sa 267/96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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  • OLG Karlsruhe, 05.06.2007 - 12 U 121/06

    Voraussetzung der weiteren Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. trotz

  • LAG Düsseldorf, 15.09.1999 - 12 Sa 970/99

    Witwenrente und "Haupternährer"-Klausel

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