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   BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12   

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https://dejure.org/2013,31482
BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12 (https://dejure.org/2013,31482)
BAG, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 AZR 356/12 (https://dejure.org/2013,31482)
BAG, Entscheidung vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 (https://dejure.org/2013,31482)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • heise.de (Pressebericht, 06.02.2014)

    Höchstaltersgrenze bei betrieblicher Altersversorgung zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersvorsorge - Keine Betriebsrente ab dem 50. Lebensjahr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Später Job-Wechsel kann Betriebsrenten-Anspruch kosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der bei Betriebseintritt über 50-jährigen Arbeitnehmer von der Betriebsrente kann wirksam sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze in der bAV zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Betriebsrente bei spätem Stellenwechsel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Betriebsrente bei spätem Stellenwechsel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zulässige Altersgrenze für Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Höchstaltersgrenze im Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Klage abgewiesen - Keine Betriebsrente ab 50

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Zur Bestimmung einer Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für den Anspruch auf Betriebsrente ist rechtens

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenzen in dem Leistungsplan einer Unterstützungskasse wirksam

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze in der bAV bestätigt

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Alters-/Geschlechtsdiskriminierung - Höchstaltersgrenze für den Erwerb einer Anwartschaft in einer Unterstützungskasse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Betriebsrente bei Beschäftigungsbeginn mit 50plus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Höchstaltersgrenze im Leistungsplan der Unterstützungskasse zulässig - BAG verneint unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Ein Höchstalter von 50 Jahren für die Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung ist rechtens

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Höchstaltersgrenze im Leistungsplan einer Unterstützungskasse wirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 89
  • NZA 2014, 848
  • BB 2014, 1406
  • BB 2014, 562
  • JR 2015, 498
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 27 ff.; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 37 ff., BAGE 131, 298) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).

    Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30) .

    (aa) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31; 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - zu 2 a der Gründe, BAGE 99, 53) .

    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Höchstaltersgrenze für die Aufnahme in den von der Versorgungsordnung begünstigten Personenkreis festzulegen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 ff.) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32) .

    Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs zu rechnen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 34) .

    Ein Arbeitnehmer, der aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen - wie vorliegend des Höchsteintrittsalters vor Vollendung des 50. Lebensjahrs - nie darauf vertrauen durfte, dass er einen Versorgungsanspruch erwerben würde, erwirbt auch dann keine unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).

    Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30) .

    (aa) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31; 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - zu 2 a der Gründe, BAGE 99, 53) .

    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Höchstaltersgrenze für die Aufnahme in den von der Versorgungsordnung begünstigten Personenkreis festzulegen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 ff.) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32) .

  • BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 365/94

    Ermessensleistung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Ob der Arbeitgeber von der in der Härtefallklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch macht, steht nicht in seinem freien Belieben, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (vgl. BAG 25. April 1995 - 3 AZR 365/94 - zu II 4 a der Gründe; 9. November 1978 - 3 AZR 748/77 - zu III 1 der Gründe) .

    Dabei ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme zu beachten (BAG 25. April 1995 - 3 AZR 365/94 - zu II 4 a der Gründe mwN) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Es kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente bestimmten Altersgrenze erfordert (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]) .

    Es kann dahinstehen, ob eine für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente bestimmte Altersgrenze nach den Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob es einer solchen Prüfung nicht bedarf (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]) ; denn die Altersgrenze von 50 Jahren in § 3 Abs. 1 Satz 6 des Leistungsplans ist entsprechend den Anforderungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG angemessen und verhältnismäßig.

  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung -

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 27 ff.; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 37 ff., BAGE 131, 298) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 69, BAGE 133, 158).

    Auch diese ergänzende Konkretisierung ist von dem Verweis in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfasst (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 70, BAGE 133, 158) .

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 14; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133) .

    Dasselbe gilt für das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 47, BAGE 125, 133) , weshalb dieses Gesetz über die Verweisung in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG auch im Verhältnis zur beklagten Unterstützungskasse Anwendung findet.

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 14; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17) .

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12
    Die Auslegung des den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache "Kücükdeveci" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) und in der Rechtssache "Prigge ua." (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - Slg. 2011, I-8003) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 26/81

    Versorgungsordnung - Härteklausel - Versorgungsanwartschaft

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 656/00

    Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • LAG Düsseldorf, 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11

    Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn;

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 20 mwN) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. im Einzelnen etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21 ff., BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

    cc) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 mwN, BAGE 144, 231) .
  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 24, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 26; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30, BAGE 144, 231) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Dabei geht der Senat von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren als Bezugsgröße aus (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 28; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33, BAGE 144, 231; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 23) .

    Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung von 50 Jahren als "gerade noch hinnehmbar" angesehen (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29 f.) .

    Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 55. Lebensjahres zu rechnen (vgl. - bezogen bereits auf das 50. Lebensjahr - BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 31; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 34, BAGE 144, 231; BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14 - Rn. 7) .

    (5) Der Zulässigkeit der Festlegung einer Höchstaltersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres für die Aufnahme in den von einer Versorgungsregelung begünstigten Personenkreis stehen die kürzeren Unverfallbarkeitsfristen des § 1b Abs. 1 BetrAVG - ggf. iVm. § 30f BetrAVG - nicht entgegen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 33; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 37 mwN, BAGE 144, 231) .

    Eine Arbeitnehmerin, die aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen - wie vorliegend des Höchsteintrittsalters vor Vollendung des 55. Lebensjahres - nie darauf vertrauen durfte, dass sie einen Versorgungsanspruch erwerben würde, erwirbt auch dann keine unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - aaO; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Die Auslegung des den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 37 mwN) .

    Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

    Verbleibt dafür noch der weitaus größte Zeitraum des Erwerbslebens (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, juris Rn. 32 ff.; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, juris Rn. 29 f.; BAG 18.03.2014 - 3 AZR 69/12, juris Rn. 27; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28)? Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Höchstaltersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für angemessen erachtet: Vollendung des 50. Lebensjahres (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30 a.E.: "bei typisierender Betrachtungsweise gerade noch hinnehmbar und benachteiligt die berechtigten Interessen der Betriebsangehörigen noch nicht unangemessen"); 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32 ff.); Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28).

    (3.2.3.)Der Leistungsplan der VO 1995 steht dem Ergebnis nicht entgegen (vgl. zu diesem Aspekt der Prüfung BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30).

    Dabei ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme zu beachten (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 35).

    Die Nähe zur Altersgrenze ist als solche noch kein Härtefall (BAG 12.10.2004 - 3 AZR 432/03, juris Rn. 29; BAG 12.02.2013 - 3 AZR 636/10 Rn. 116; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 36).

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 16; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 20 mwN) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 mwN).

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 24 mwN) .

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 25 mwN) .

    Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 26) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat und eine altersabhängige Zugangsvoraussetzung dazu führt, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer für die gesamte von ihnen geleistete Betriebstreue keine betriebliche Altersversorgung erhalten (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28 mwN) .

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .
  • LAG München, 10.02.2016 - 11 Sa 924/15

    Altersdiskriminierung, betriebliche Altersversorgung, Limitierungsklausel

    Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisungen auf das Betriebsrentengesetzt auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (vgl. BAG Urteil v. 11.12.2012 - 3 AZR 634/10; Urteil v. 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

    Damit ist aber entweder bereits der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung ausgeschlossen (vgl. etwa BAG Urteil v. 11.12.2012 - 3 AZR 634/10) oder jedenfalls würde es sich um eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters i.S.d. § 10 Satz 1 AGG handeln (vgl. etwa Urteil v. 11.12.2013 - 3 AZR 356/12).

    Es liegt auch ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 Satz 1 AGG vor (vgl. BAG Urteil v. 12.11.2013 - 3 AZR 356/12) in der Förderung der betrieblichen Altersversorgung, welche bei Inkraft treten des Tarifvertrages für die Beschäftigten in Ost und West gleichermaßen gewährleistet werden sollte.

    Denn der Arbeitgeber kann bei Eintritt eines Mitarbeiters jedenfalls maximal zu erbringende Leistung im Vorhinein berechnen, kalkulieren und einplanen (vgl. etwa hierzu auch BAG Urteil v. 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, Rn. 28 zitiert nach Juris).

    Damit wäre etwa eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG Urteil v. 12.11.2013 - 3 AZR 356/12 Rn. 28 zitiert nach Juris).

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht sogar eine Zugangsgrenze zur betrieblichen Altersversorgung, die bereits beim 50. Lebensjahr angesetzt hat, für zulässig erachtet (vgl. BAG Urt. v. 12.11.2013 - 3 AZR 356/12), angesichts eines typischen Erwerbslebens mit einer Dauer von mindestens 40 Jahren, so dass in dem vom BAG entschiedenen Fall zumindest 15 Jahre dieses Beschäftigungslebens, das typischerweise mit dem 65. Lebensjahr mit der Rente zu Ende geht, nicht berücksichtigungsfähig wären bzw. nicht zum Erwerb von Rentenanwartschaften zur Verfügung stünden.

    Erst recht muss das gelten, wenn Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 60. Lebensjahr nicht mehr berücksichtigt werden, weil Frauen in der Zeit vorher hinreichend Möglichkeiten haben, vorzusorgen (vgl. BAG Urteil v. 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

    Schließlich hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 AZR 356/12 ein Gesamtsystem nicht beanstandet, in dem die gleiche Altersgrenze wie im vorliegenden Fall beinhaltet war, eine geringere Höchstberücksichtigungsgrenze von max.

    Indem das Bundesarbeitsgericht insoweit die dortige streitige Regelung des Zugangsalters auch deswegen für zulässig erachtet hat, weil sie sich in das Gesamtsystem einfüge (vgl. BAG 3 AZR 356/12, Rn. 30 zitiert nach Juris) läßt dies auch Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der vorliegenden Regelung zu, da ein Einfügen in ein wenigstens zum Teil unzulässiges Gesamtsystem nicht zur Begründung herangezogen worden wäre, welches im vom BAG entschiedenen Fall zudem deutlich noch ungünstiger für ältere Mitarbeiter gewesen ist (vgl. insoweit auch für die Zulässigkeit entsprechender Regelungen Thum BB 2008, 2291, 2293; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 10 Rz. 160; Bau er/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 10 Rz. 37; Zisch/Böhm BB 2007.602, 607, welche entsprechende Regelungen zulässig erachten etwa zur Schaffung eines Anreizes, das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 60.Lebensjahres zu beenden).

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15

    Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung

    Dem Feststellungsantrag steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, Dieser Vorrang greift nicht, weil die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. dazu BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, NZA 2014, 848 Rn. 9 m.w.N.).

    Bewirkt die Bestimmung einer Versorgungsordnung, dass Dienstzeiten ab bzw. vor einem bestimmten Alter nicht berücksichtigt werden, liegt darin eine ungünstigere Behandlung wegen des Alters (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 21).

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings i.S.v. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 22; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Die Kammer verkennt zunächst nicht, dass § 14 LBeamtVG auch bei Nichtberücksichtigung der Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres weitgehend ein ganzes Berufsleben abdeckt (zu diesem Aspekt HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26; s. dazu auch BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, DB 2013, 1245 Rn. 33; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28).

    Zu berücksichtigen ist aber auf der anderen Seite, dass betriebliche Altersversorgung auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gewährt (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28; BAG 04.08.2015 a.a.O. Rn. 69) und auch die Versorgung eines Beamten durch die zurückgelegte Dienstzeit erdient wird (so HessVGH 27.01.1994 a.a.O. Rn. 26).

    Es geht hier auch nicht primär darum, die Versorgungslasten in zulässiger Weise zu begrenzen, d.h. um den Dotierungsrahmen (vgl. dazu BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28), der ohnehin auf 71, 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge begrenzt ist, sondern darum, durch die Altersgrenze eine erstrebte gleiche Ausgangslage zwischen zwei Berufsgruppen herzustellen.

    Eine solche Altersgrenze darf nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führen (vgl. hierzu auch BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32, 34; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 28, 31).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die

    Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. BAGE 147, 279 Rn. 24; BAG NZA 2014, 848 Rn. 26; NZA 2014, 33 Rn. 22).

    Ist - wie hier - eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, verstößt sie auch nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - NotZ 16/09 aaO Rn. 31; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; jeweils m.w.N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung durch sog.

    Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - AP Nr. 5 zu § 10 AGG = NZA 2014, 848).

    Ausreichend hierfür ist, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand (BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

    Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist zwar bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BAG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - NZA 2016, 709; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

    Wie bei der Festlegung eines Höchstalters für den Eintritt in ein System der betrieblichen Altersversorgung werde auch durch die Festlegung der Anzahl der zu berücksichtigenden Jahre und den Ausschluss von Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Dotierungsrahmen festgelegt und die Kalkulierbarkeit der zu erbringenden Leistungen erreicht und der Arbeitgeber kann bei Eintritt eines Mitarbeiters die maximal zu erbringende Leistung im Vorhinein berechnen, kalkulieren und einplanen (BAG Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - AP Nr. 5 zu § 10 AGG = NZA 2014, 848).

    Weil die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat, wäre beispielsweise eine Regelung, die einen beträchtlichen Teil eines typischen Erwerbslebens unberücksichtigt ließe, nicht zu vereinbaren (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. November 2013 (- 3 AZR 356/12 - NZA 2014, 848) bereits einen Leistungsplan unter Diskriminierungsgesichtspunkten geprüft und akzeptiert, der maximal 30 Jahre Betriebszugehörigkeit berücksichtigte und Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ebenfalls außer Acht ließ.

    In der Entscheidung vom 12. November 2013 (-3 AZR 356/12 - a. a. O.) hat das Bundesarbeitsgerichts die dort streitige Versorgungsordnung auch deshalb für zulässig gehalten, weil sie sich in ein Gesamtsystem einfügte (Rn. 30).

    Auch nach familiär bedingten Unterbrechungen treten Frauen deutlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder in das Erwerbsleben ein (BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - a. a. O.).

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • ArbG Essen, 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19
  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 582/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2014 - 12 Sa 1475/13

    Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 288/12

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruhegelds

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 737/15

    Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung

  • LAG München, 24.02.2017 - 7 Sa 444/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel; gekürzte Witwenrente

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 492/12

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 9/18

    Betriebliche Altersversorgung - Berufungsunfähigkeit - Entgeltumwandlung -

  • LAG Baden-Württemberg, 24.09.2012 - 9 Sa 48/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenzen - Altersdiskriminierung -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.12.2015 - 2 Sa 106/15

    Jährlicher Urlaubsanspruch - Urlaubsstaffelung - 50. Lebensjahr

  • LAG Hamburg, 21.04.2016 - 7 Sa 7/16

    Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Steigerung der Gehaltstarife;

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

  • ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
  • ArbG München, 15.09.2015 - 13 Ca 12671/14

    Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60.

  • ArbG Gießen, 06.05.2014 - 9 Ca 206/13
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