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   BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 370/88   

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https://dejure.org/1989,155
BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 370/88 (https://dejure.org/1989,155)
BAG, Entscheidung vom 29.08.1989 - 3 AZR 370/88 (https://dejure.org/1989,155)
BAG, Entscheidung vom 29. August 1989 - 3 AZR 370/88 (https://dejure.org/1989,155)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1
    Nichtigkeit tariflicher Regelung bei Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 334
  • NZA 1990, 37
  • BB 1989, 2116
  • DB 1989, 2338
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 161/88

    Erforderliche Bemessung der Vergütung für Teilzeitkräfte - anteilig - nach den

    Auszug aus BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 370/88
    Das Motiv für die Öffnungsklausel des Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 liegt darin, daß die Tarifvertragsparteien sachlich gerechtfertigte Ausnahmebestimmungen zu gesetzlichen Regelungen, insbesondere branchenspezifische Regelungen besser als der Gesetzgeber treffen können und dabei auch die Schutzinteressen der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen (BAGE 61, 43, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Das Verbot gilt allerdings auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (vgl. BAG 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - BAGE 66, 220, 224 f.; 29. August 1989 - 3 AZR 370/88 - BAGE 62, 334, 337 zu der früheren Regelung des § 2 Abs. 1 BeschFG).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen Ende der achtziger Jahre ausgeführt (Senat 9. Februar 1989 - 6 AZR 174/87 - BAGE 61, 77, 85 f.; BAG 29. August 1989 - 3 AZR 370/88 - BAGE 62, 334, 337).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht auch den Teilzeitkräften, die durch Tarifvertrag unzulässigerweise aus der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen werden, ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Erfüllungsanspruch zu (vgl. BAGE 62, 334, 336 ff. = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; BAGE 71, 29, 35 und 42 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 und II der Gründe; Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II der Gründe; Urteil vom 13. Dezember 1994, BAGE 79, 8 = DB 1995, 931 = ZTR 1995, 213, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Aber auch wenn man, wie der Senat, den Ausschluß von Arbeitnehmern vom Geltungsbereich eines Tarifvertrags als ein rechtstechnisches Mittel zum Ausschluß der Arbeitnehmer von tariflich vorgesehenen Leistungen ansieht, wäre eine solche "Regelung" mit dem Ziel des Ausschlusses unterhalbzeitig bzw. unter 18 Wochenstunden beschäftigter Arbeitnehmer ohne das Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe unwirksam (Beschluß des Senats vom 29. August 1989, BAGE 62, 334, 338 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985).

    Sie dürfen nicht einen Teil der Arbeitnehmerschaft aus sachlich nicht berechtigten Gründen von diesen Leistungen ausschließen (so Beschluß des Senats vom 29. August 1989 - 3 AZR 370/88 - AP, aaO, zu B der Gründe; vgl. ferner BAG Urteil vom 15. November 1990, BAGE 66, 220, 223 = AP Nr. 11 zu § 2 BeschFG 1985, zu I der Gründe).

    Kann der Arbeitnehmer nach den Satzungsbestimmungen der Kasse nicht nachversichert werden, so muß der Arbeitgeber selbst eintreten (so ebenfalls schon Urteil des Senats vom 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 - AP, aaO, sowie Beschluß vom 29. August 1989. BAGE 62, 334 = AP, aaO).

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