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   BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 376/82   

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BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 (https://dejure.org/1984,1149)
BAG, Entscheidung vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 (https://dejure.org/1984,1149)
BAG, Entscheidung vom 05. Juni 1984 - 3 AZR 376/82 (https://dejure.org/1984,1149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebliches Ruhegeld - Ruhegeldordnung - Versorgungsfall - Invalidität - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 1260
  • NZA 1985, 60 (Ls.)
  • VersR 1985, 174
  • DB 1984, 2412
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Dieses Ergebnis ist hier deshalb unzumutbar, weil das Erfordernis einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei der Invaliditätsrente bislang von der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt wurde (BAG 9. Januar 1990 - 3 AZR 319/88 - zu 2 c der Gründe; 5. Juni 1984 - 3 AZR 376/82 - zu II der Gründe) .
  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 99/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer

    Gemeint sein könnte sowohl - wie die Vorinstanzen und die Beklagte meinen - das Ausscheiden im Sinne einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (in diesem Sinne wohl BAG 5. Juni 1984 -  3 AZR 376/82 - zu II der Gründe) , aber auch - wie die Klägerin meint - das faktisch tatsächliche Ausscheiden im Sinne eines Ruhens der beiderseitigen Hauptleistungspflichten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen bis hin zum sog. Aussteuern iSv. § 48 SGB V. Dafür spricht etwa, dass § 9 Abs. 6 RO 1993 eine Regelung enthält, wonach bei vorzeitigem Ende der Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente bei Eintritt eines der beiden weiteren in der RO 1993 vorgesehenen Versorgungsfälle "Alter" und "Tod" Versorgungsleistungen nach § 13 RO 1993, der die Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelt, erbracht werden, wenn das Dienstverhältnis mit dem Krankenhaus nicht fortgesetzt wird.

    c) Die Ausscheidensklauseln in Versorgungszusagen haben jedenfalls bei betrieblichen Invaliditätsversorgungen den Sinn sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung einerseits und Ruhegeld andererseits entstehen können (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 91, 1; 5. Juni 1984 - 3 AZR 376/82 - zu II der Gründe; Ferstl in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Januar 2021 Teil 9 A Rn. 110; Rolfs in Bloymeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. Anh. § 1 Rn. 182) .

  • BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22

    Invaliditätsversorgung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Schon der Wortsinn des Begriffs "Ausscheiden" legt nahe, dass damit eine endgültige, rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht nur ein vorübergehendes Ruhen der Hauptleistungspflichten gemeint ist (vgl. zur "Eindeutigkeit" des Wortlauts BAG 5. Juni 1984 - 3 AZR 376/82 - zu II der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 04.05.2022 - 12 Sa 73/22

    Auslegung einer Ausscheidensklausel in Versorgungszusage; Begriff des

    Demgegenüber ging allerdings das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 davon aus, dass die Formulierung "aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet" vom Wortlaut her eindeutig die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint (BAG 05.06.1984 - 3 AZR 376/82, juris Rn. 16 f.).

    Hierfür spricht, dass diese Formulierung im Zeitpunkt der Formulierung der ZVO bei objektiver Betrachtung als eindeutig angesehen wurde (vgl. BAG 05.06.1984 - 3 AZR 376/82, juris Rn. 16 f.).

  • LAG München, 29.05.2020 - 3 Sa 10/20

    Dienstunfähigkeitsrente bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Allgemeine

    Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - ließen sich auf die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB übertragen.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - sei im Hinblick auf den anders gelagerten Sachverhalt und die damalige von heute verschiedene Rechtslage nicht übertragbar.

    Durch die Regelung, dass Dienstunfähigkeit erst vorliegt (§ 8 Abs. 2 AVB PK) bzw. Dienstunfähigkeitsrente erst gezahlt wird (§ 6 Abs. 1 AVB PK), wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, sollen Doppelbelastungen des Arbeitgebers vermieden werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - Vogelsang, a.a.O.; Uckermann in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn. 92; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl. 2018, Anhang zu § 1 Rn. 182 f.).

  • ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 10279/15

    Invaliditätsrente - Auslegung des Begriffs "Ausscheiden" bei der Zusage einer

    dazu BAG 5, 6.1984 - 3 AZR 376/82 - AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 3 = ZIP 1984, 1260 = EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 108 [II. - "Juris"-Rn. 16]: "Die von der Beklagten getroffene Regelung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig.

    Das ist im allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden".S. dazu BAG 5, 6.1984 - 3 AZR 376/82 - AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 3 = ZIP 1984, 1260 = EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 108 [II. - "Juris"-Rn. 16]: "Die von der Beklagten getroffene Regelung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig.

    86) S. dazu BAG 5, 6.1984 - 3 AZR 376/82 - AP § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 3 = ZIP 1984, 1260 = EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 108 [II. - "Juris"-Rn. 16]: "Die von der Beklagten getroffene Regelung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig.

  • ArbG Solingen, 26.08.2008 - 2 Ca 604/08

    Zeitpunkt der Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung;

    Der Versicherungsfall des Sozialversicherungsrechts ist dabei von dem betrieblichen Versorgungsfall zu trennen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente).

    Es ist Sache der Vertrags- oder Betriebspartner, den Versorgungsfall in der Versorgungsordnung zu beschreiben und die Bedingungen festzulegen, bei deren Erfüllung die Anwartschaft zum Vollrecht erstarken, d.h. der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entstehen soll (BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urteil vom 06.06.1989 - 3 AZR 401/87 - AP Nr. 8 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente).

    Hieraus folgt zugleich, dass die Vertrags- oder Betriebspartner nicht gehalten sind, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urteil vom 06.06.1989 - 3 AZR 401/87 - AP Nr. 8 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urteil vom 15.06.2004 - 3 AZR 403/03 - juris).

    Das Krankengeld hat dabei Lohnersatzfunktion (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente).

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 464/97

    Versorgungsempfänger im Sinne der Insolvenzsicherung

    Auch nach Auffassung des PSV soll diese Regelung lediglich verhindern, daß den Arbeitnehmern für die gleichen Zeiträume sowohl Ansprüche auf Arbeitsvergütung als auch auf Ruhegeld zustehen (vgl. dazu auch BAG Urteile vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu II der Gründe; Urteil vom 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu B 2 a der Gründe).
  • BAG, 06.06.1989 - 3 AZR 401/87

    Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsbeginn

    Davon ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (BAG Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente).
  • LAG Hamm, 21.09.2022 - 4 Sa 428/22

    Betriebliche Invalidenrente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Damit wird sichergestellt, dass für die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Ruhegeld erwachsen können (BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 = DB 1984, 2412 f.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 3 AZR 391/06 = NZA-RR 2008, 156 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 17.11.2021 - 4 Sa 280/21 - juris; Borchard in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der Betrieblichen Altersversorgung, 39. Lieferung 11.2021, Invaliditätsversorgung Rn. 69; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 8. Auflage 2022, Anhang § 1 Rn. 182; Höfer/Höfer, Betriebsrentenrecht Band 1, 26. Auflage Januar 2021, Kapitel 7 Rn. 96).
  • LAG Nürnberg, 29.04.2003 - 6 Sa 575/02

    Invalidenrente bei befristeter Erwerbsunfähigkeit; Abhängigkeit vom Ausscheiden

  • LAG Köln, 11.06.1997 - 8 (7) Sa 134/97

    Anspruch auf eine ungekürzte monatliche betriebliche Invalidenrente;

  • LAG Hamm, 17.11.2021 - 4 Sa 280/21

    Betriebliche Altersversorgung; Invalidität; Beendigung Arbeitsverhältnis;

  • ArbG Essen, 03.12.2021 - 4 Ca 1844/21
  • LAG Nürnberg, 02.04.2003 - 6 Sa 575/02

    Invalidenrente bei befristeter Erwerbsunfähigkeit; Abhängigkeit vom Ausscheiden

  • BAG, 15.10.1985 - 3 AZR 93/84

    Voraussetzungen und Umfang der betrieblichen Altersvorsorge eines Kassierers und

  • ArbG Augsburg, 28.11.2019 - 5 Ca 1494/19

    Betriebliche Altersversorgung: Dienstunfähigkeitsrente nur bei Beendigung des

  • BAG, 17.02.1987 - 3 AZR 312/85

    Anforderungen an den Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen einer betrieblichen

  • BAG, 14.01.1986 - 3 AZR 497/84

    Wartezeit bei Invaliditätsversorgung

  • BAG, 12.11.1985 - 3 AZR 472/83

    Versorgungsfall der Invalidität - Anspruch auf Invalidenrente - Fortbestehen des

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