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   BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74   

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https://dejure.org/1974,120
BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74 (https://dejure.org/1974,120)
BAG, Entscheidung vom 17.10.1974 - 3 AZR 4/74 (https://dejure.org/1974,120)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 (https://dejure.org/1974,120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlußfristen - Auslegung - Schriftliche Geltendmachung - Klageweise Geltendmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    TVG § 1 § 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 552 (Ls.)
  • DB 1975, 455
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67

    Tarifliche Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhält nisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, daß der Lauf der Ausschluß frist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind (Bestätigung von BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 5 der Gründe]) .

    Künftige oder nicht substantiierbare Ansprüche werden von der Regelung nicht erfaßt (vgl. zu einer nahezu gleich lautenden TarifbeStimmung: BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] mit zustimmen der Anmerkung von G. Hueck).

    Die Vorschrift ist vielmehr ergänzend dahin auszulegen, daß der Lauf der vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist beginnt, sobald der betreffende Anspruch entstanden ist und wenigstens ungefähr beziffert werden kann (BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe]).

    Das ist der Zeitpunkt, zu dem Ausschlußfristen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts normalerweise beginnen, wenn tarifliche Ausschlußfristen mit der "'Fälligkeit" einer Forderung beginnen sollen (so der Erste Senat: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe], AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 1 der Gründe] mit zustimmender Anmerkung von G. Hueck; ebenso der Fünfte Senat in BAG 22, 241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe] sowie der erkennende Senat in AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] und im Urteil vom 25. April 1974 - 3 AZR 371/73 - [dem nächst] AP Nr. 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu 3 b der Gründe]).

  • BAG, 16.03.1966 - 1 AZR 446/65

    Schadenersatz - Schuldner

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    Das ist der Zeitpunkt, zu dem Ausschlußfristen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts normalerweise beginnen, wenn tarifliche Ausschlußfristen mit der "'Fälligkeit" einer Forderung beginnen sollen (so der Erste Senat: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe], AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 1 der Gründe] mit zustimmender Anmerkung von G. Hueck; ebenso der Fünfte Senat in BAG 22, 241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe] sowie der erkennende Senat in AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] und im Urteil vom 25. April 1974 - 3 AZR 371/73 - [dem nächst] AP Nr. 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu 3 b der Gründe]).

    Das ergibt sich daraus, daß sich der Vierte Senat mit der damals bereits bekannten Rechtsprechung des Ersten Senats (BAG AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) nicht auseinandersetzt und nur auf ein eigenes älteres Urteil vom lo.

  • BAG, 08.01.1970 - 5 AZR 124/69

    Fälligkeit von Lohnansprüchen eines Zeitlohnarbeiters - schriftliche

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    Die erhobene Forderung muß wenigstens annähernd der Höhe nach bezeichnet werden (Bestätigung von BAG AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG 22.241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe]).

    Das ist der Zeitpunkt, zu dem Ausschlußfristen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts normalerweise beginnen, wenn tarifliche Ausschlußfristen mit der "'Fälligkeit" einer Forderung beginnen sollen (so der Erste Senat: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe], AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 1 der Gründe] mit zustimmender Anmerkung von G. Hueck; ebenso der Fünfte Senat in BAG 22, 241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe] sowie der erkennende Senat in AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] und im Urteil vom 25. April 1974 - 3 AZR 371/73 - [dem nächst] AP Nr. 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu 3 b der Gründe]).

  • BAG, 25.04.1974 - 3 AZR 371/73

    Fahrlässigkeit - Verwendung eines unrichtigen Statikerplanes - Alleinige

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    Das ist der Zeitpunkt, zu dem Ausschlußfristen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts normalerweise beginnen, wenn tarifliche Ausschlußfristen mit der "'Fälligkeit" einer Forderung beginnen sollen (so der Erste Senat: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe], AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 1 der Gründe] mit zustimmender Anmerkung von G. Hueck; ebenso der Fünfte Senat in BAG 22, 241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe] sowie der erkennende Senat in AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] und im Urteil vom 25. April 1974 - 3 AZR 371/73 - [dem nächst] AP Nr. 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu 3 b der Gründe]).

    April 1974 - 3 AZR 371/73 - [demnächst] AP Nr. 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu 3 b der.

  • BAG, 25.01.1967 - 4 AZR 532/65

    Schadensersatz - Schlechtleistung

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    Die erhobene Forderung muß wenigstens annähernd der Höhe nach bezeichnet werden (Bestätigung von BAG AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG 22.241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe]).

    Deshalb beginnt der Lauf der Ausschlußfrist nach ständiger Rechtsprechung, sobald sich der Gläubiger den erforderlichen groben Überblick ohne schuldhaftes Zögern verschaffen konnte (BAG AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 2 der Gründe] und zuletzt Urteil vom 2 5 .

  • BAG, 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

    Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung bei unrechtmäßiger Kündigung - Wahrung

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    April 1963 Bezug nimmt (BAG 14, 156 AP Nr. 23 zu § 615 BGB).
  • BAG, 16.12.1971 - 1 AZR 335/71

    Schadenersatzanspruch - Ungefähr-Berechnung

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erübrigt sich allerdings eine Bezifferung dann, wenn dem Schuldner die Höhe der Forderung ohnehin bekannt ist (BAG AP Nr. 48 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe] und Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 2 der Gründe; die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]).
  • BAG, 28.06.1967 - 4 AZR 183/66

    Ausschlußfrist - Unerlaubte Handlung - Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem Urteil vom 28. Juni 1967 (AP Nr. 36 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) von dem Erfordernis der Bezifferung abgesehen und ein Schreiben genügen lassen, das den geltend gemachten Schadenersatzanspruch lediglich kennzeichnete.
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Auszug aus BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74
    Das ist der Zeitpunkt, zu dem Ausschlußfristen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts normalerweise beginnen, wenn tarifliche Ausschlußfristen mit der "'Fälligkeit" einer Forderung beginnen sollen (so der Erste Senat: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe], AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 1 der Gründe] mit zustimmender Anmerkung von G. Hueck; ebenso der Fünfte Senat in BAG 22, 241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe] sowie der erkennende Senat in AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] und im Urteil vom 25. April 1974 - 3 AZR 371/73 - [dem nächst] AP Nr. 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu 3 b der Gründe]).
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

    Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

    Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 47, zu I 2 a der Gründe; 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 25, zu 3 b der Gründe).

    Der Lauf der Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs beginnt generell, sobald sich der Gläubiger den erforderlichen groben Überblick ohne schuldhaftes Zögern verschaffen und seine Forderung wenigstens annähernd beziffern kann (BAG 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 25, zu 3 b der Gründe; 26. Mai 1981 - 3 AZR 269/78 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 47, zu I 2 a der Gründe).

    aa) Sieht eine Ausschlußklausel vor, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen (BAG 5. März 1981 - 3 AZR 559/78 - AP BAT § 70 Nr. 9 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 46; 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - aaO).

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

    Eine solche Zahlungsaufforderung macht keinen Sinn, wenn der Arbeitgeber mangels Erfüllbarkeit nicht zur Zahlung verpflichtet ist, zumal dann, wenn - wie hier - der streitige Anspruch zusätzlich durch Klage zu verfolgen ist (vgl. BAG 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 41 = EzA TVG § 4 Nr. 24; 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 25; 10. August 1994 - 10 AZR 937/93 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 126 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 105; vgl. zu einer einstufigen Ausschlussfrist auch Senat 19. April 2005 - 9 AZR 160/04 -).
  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08

    Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe

    Zwar wurde entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Lauf mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt, auf Ansprüche, die erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder bezifferbar werden, grundsätzlich nicht angewendet werden kann (BAG 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 25; 4. September 1991 - 5 AZR 647/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 113 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 22. September 1999 - 10 AZR 801/98 -).
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