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   BAG, 26.06.1967 - 3 AZR 439/66   

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BAG, 26.06.1967 - 3 AZR 439/66 (https://dejure.org/1967,1253)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1967 - 3 AZR 439/66 (https://dejure.org/1967,1253)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 (https://dejure.org/1967,1253)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallbereitschaft - Störungsbereitschaft - Schneebereitschaft - Ort der Bereitschaft - Rufbereitschaft - Wahl des Aufenthaltsortes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1967, 2166
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesen Bestimmungen darf zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, daß hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist (26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - aaO, zu I 1 a der Gründe mwN).

    Dies kann zwar unter Umständen zur Folge haben, daß sich der Mitarbeiter bei Rufbereitschaft nicht zu Hause aufhalten kann, dann nämlich, wenn seine Wohnung so weit vom Arbeitsort entfernt liegt, daß die Arbeitsaufnahme in angemessen kurzer Zeit nicht möglich ist und der Einsatz deshalb gefährdet wäre (BAG 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1, zu I 1 b der Gründe).

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme darf nur eine solche Zeitspanne liegen, daß hierdurch der Einsatz nicht gefährdet und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist (vgl. BAG Urteil vom 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP Nr. 1 zu § 30 MTB II).
  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 7/86

    Arbeitsbereitschaft: Rufbereitschaft unter Beschränkung des Aufenthaltes auf die

    Eine andere Auslegung läßt der Wortlaut der Tarifbestimmung nicht zu (vgl. BAG Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - AP Nr. 1 zu § 9 TVAL II, zu § 9 Nr. 2 b TVAL II; Urteil vom 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66- AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; Urteil vom 26. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft, zu § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.10.1998 - 4 Sa 318/98

    Vergütung für das Mitführen des Funktelefons im Rahmen der Rufbereitschaft

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  • BAG, 28.04.1971 - 4 AZR 538/68

    Angehöriger der Werksfeuerwehr - Bereitschaftszeit - Unmittelbare Umgebung seiner

    Wenn das Landesarbeitsgericht die Klage deshalb abgewiesen hat, weil der Kläger nur Rufbereitschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziffer 1 LTV leiste, kann dem allerdings nicht beigepflichtet werden» Das Landesarheitsgericht geht 055 zu Unrecht davon aus, daß nach § 4 Abs» 1 Ziff» 1 LTV die Weisungsbefugnis der Dienststelle sich auch darauf beziehe, daß der Arbeiter verpflichtet werden könne, sich in der Wohnung oder deren unmittelbarer Nähe aufzuhalten» Das widerspricht schon dem Wortlaut von § 4 Abs» 1 LTV, wonach in Ziff» 1 aus drücklich die Rufbereitschaft für die Bezahlung nach diesem Tarifvertrag dahin definiert wird, daß der Arbeiter sich in der Wohnung aufzuhalten oder in dieser bzw» bei seiner Dienst stelle zu hinterlassen habe, von wo er im Bedarfsfall.zur sofortigen Arbeitsaufnahme herbeigerufen werden könne» amit gehört zu dieser Rufbereitschaft im Tarifsinne auch die Möglichkeit, sich außerhalb der Wohnung aufzuhalten und nur zur sofortigen Arbeitsaufnahme erreichbar zu sein» Der Tarifvertrag beschränkt die Rufbereitschaft gerade nicht auf die Wohnung und deren nähere Umgebung, sondern gewährt die geringere Vergütung für die Rufbereitschaft u»a» auch deshalb, weil der Arbeiter in der Wahl seines Aufenthaltes verhältnismäßig frei ist» Demgemäß hat auch der 3» Senat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1967 (AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft) zu derselben Bestimmung ausgeführt, daß sich die Störungsbereit schaft von der Rufbereitschaft gerade dadurch unterscheidet, daß ein Rufbereitschaft leistender Arbeiter in der Wahl seines Aufenthaltsortes grundsätzlich frei ist, sofern er nur erreichbar ist; soweit in einer Anordnung keine Einschränkung dieser Freizügigkeit liege, sei Rufbereitschaft anzunehmen» Im vor liegenden Fall wird aber gerade diese Freizügigkeit des Arbeiters durch die Beschränkung des Aufenthaltsortes auf die Wohnung und deren nähere Umgebung eingeengt.
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   BAG, 23.06.1967 - 3 AZR 439/66   

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