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   BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01   

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BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 (https://dejure.org/2002,8173)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 (https://dejure.org/2002,8173)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 (https://dejure.org/2002,8173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01
    Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365 ff.) ist nicht zu entnehmen, daß die Haushaltslage der öffentlichen Arbeitgeber bei der nach Art. 14 GG erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle spielt.

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - aaO) waren weder die Gleichbehandlung unterschiedlich hoher Versorgungszusagen eines öffentlichen Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung noch die damalige Ungleichbehandlung der Verfallbarkeit von betrieblichen Altersrenten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst durch das damalige Betriebsrentengesetz mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

    Die tatsächlichen Ungleichheiten müssen so bedeutsam sein, daß es für ihre Nichtbeachtung keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BVerfG 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 239; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365, 385).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01
    Reine Berufsausübungsbeschränkungen werden durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248, 259).

    Der Betroffene darf jedoch nicht übermäßig belastet werden (BVerfG 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248, 259).

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 108/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01
    Deshalb kommt auch nur in Ausnahmefällen eine Anpassung des Versorgungsvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage (nunmehr § 313 BGB) in Betracht (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 3 der Gründe bei einer dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht).

    Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5 b der Gründe).

  • BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 10/02

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Der Senat hat sich mit den im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen bereits in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186 und - 3 AZR 464/01 -) befasst.

    Im Verfahren - 3 AZR 464/01 - war ebenfalls die H W verklagt.

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowohl des Arbeitsvertrages als auch des Personalstatuts und entspricht dem Zweck der Verweisung (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I der Gründe).

    Er verdeutlicht, dass die Vorschriften des Ruhegeldgesetzes nicht unmittelbar gelten, sondern übernommen werden und deshalb nur entsprechend anzuwenden sind (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I 1 der Gründe).

    Alle Änderungen der Zusatzversorgung des Ruhegeldgesetzes sollen gelten, sei es zugunsten oder zu Lasten der Arbeitnehmer (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I 2 der Gründe).

    Auch § 1d Abs. 1 des 1. RGG sieht in der Bildung eines Sondervermögens und in Versorgungsrückstellungen gleichwertige Alternativen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I 3 der Gründe).

    Die Arbeitsvertragsparteien mussten die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung nicht selbst regeln, sondern durften auf die jeweils geltenden Vorschriften des Ruhegeldgesetzes Bezug nehmen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A II der Gründe).

    Ein rechtsgeschäftliches Widerrufs- und Leistungsbestimmungsrecht, das nur nach billigem Ermessen iSd. § 315 BGB ausgeübt werden darf, hat sich die Beklagte nicht vorbehalten (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A II der Gründe).

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A III der Gründe).

    Durch die arbeitsvertragliche Übernahme der gesetzlichen Versorgungsregelungen wird § 2 KSchG nicht umgangen, denn es fehlt an einer Veränderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A IV der Gründe).

    Streitgegenstand ist ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 190 und - 3 AZR 464/01 -, zu B der Gründe) die im Abschnitt 1a des 1. RGG geregelte Verpflichtung der Klägerin, zu den Versorgungsausgaben der Beklagten einen Beitrag in Höhe von derzeit 1, 25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu leisten.

    Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I der Gründe).

    Weder arbeitsrechtliche noch sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes standen der landesgesetzlichen Beitragspflicht zur Zusatzversorgung entgegen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 ff. und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 der Gründe).

    Soweit das Betriebsrentengesetz keine Vorschriften enthält, sind die Länder für Regelungen der betrieblichen Altersversorgung ihrer eigenen Arbeitnehmer zuständig (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 a der Gründe).

    Vielmehr handelt es sich um arbeitsrechtliche Vorschriften (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b der Gründe).

    bb) Nach diesen Kriterien stellen die im 1. RGG vorgeschriebenen Versorgungs- und Beitragsleistungen weder organisatorisch noch sachlich eine Sozialversicherung dar (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 192 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb der Gründe).

    (2) Auch inhaltlich gehören die Regelungen des 1. und 2. RGG zur Zusatzversorgung einschließlich der Beitragspflichten nicht zum Sozialversicherungs-, sondern zum Arbeitsrecht (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 192 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb (2) der Gründe).

    Das Versorgungsrisiko wird von dem einzelnen Arbeitgeber getragen, bei dem der Versorgungsberechtigte beschäftigt war, und nicht von einer umfassenden Solidargemeinschaft aller Versorgungsbedürftigen und ihrer Arbeitgeber (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 193 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb (2) der Gründe).

    Durch die gesetzliche Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer wurde aus der betrieblichen Altersversorgung keine Sozialversicherung (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 193 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb (3) der Gründe).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 194 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 a der Gründe).

    § 1c Satz 2 des 1. RGG ist jedoch eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 194 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 b der Gründe).

    Jedenfalls sind die Vorschriften über die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 c der Gründe).

    Diese Beschränkung der Versorgungsrechte entspricht jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d der Gründe).

    Die in Betracht kommenden Alternativen sind jedoch weniger erfolgversprechend (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 196 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d bb der Gründe).

    (1) Ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186 und - 3 AZR 464/01 -) kann dahinstehen, ob eine Absenkung der Versorgungsleistungen überhaupt ein milderes Mittel darstellen würde.

    (2) Ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischen einer Beitragspflicht und geringeren Versorgungsleistungen wäre zwar ein milderes Mittel, aber weniger geeignet (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 196 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d bb (2) der Gründe).

    (3) Auch ein Wechsel zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würde kein gleichwertiges, milderes Mittel darstellen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 196 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d bb (3) der Gründe).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 197 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e der Gründe).

    Verschlechterungen der Versorgungsregelungen sind nicht ausgeschlossen, sondern vorbehalten (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 197 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e aa der Gründe).

    bb) Die in Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebene Eigenbeteiligung belastet die Arbeitnehmer nicht übermäßig und unzumutbar (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 198 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e bb der Gründe).

    Der Gesetzgeber überschreitet mit der Übernahme der tarifvertraglichen Lösung nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 198 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e bb (2) der Gründe).

    Selbst wenn diese Vorschriften den Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung nicht ausreichend berücksichtigen würden, wären lediglich sie, nicht aber die Beitragspflichten verfassungswidrig (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 f der Gründe).

    Die Abgrenzung von Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kann im vorliegenden Fall ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186 und - 3 AZR 464/01 -) offen bleiben.

    Die in Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebene Beitragspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletzt nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 3 der Gründe).

    Von einem Eingriff in die Tarifautonomie kann um so weniger die Rede sein, als sich das 1. und 2. RGG bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht eng an die tarifvertraglichen Regelungen angelehnt haben (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 3 der Gründe).

    Die sog. materielle Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen kann aber bei der Rechtskontrolle Bedeutung gewinnen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 200 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 4 a der Gründe).

    Die Beitragspflicht steht im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung und schafft dafür solidere Finanzierungsgrundlagen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu B II 4 b der Gründe).

    c) Auf die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft kommt es nicht an (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 200 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 4 c der Gründe).

    Einer derartigen Kontrolle halten das 1. und 2. RGG stand (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 200 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 4 d der Gründe).

    Die unter das 1. RGG fallenden Versorgungsanwärter konnten nicht davon ausgehen, dass sie künftig zu keinen Beiträgen herangezogen werden (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 201 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 5 b der Gründe).

    Sie mussten davon ausgehen, dass wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Änderungen der Versorgungsregelungen Rechnung getragen wird (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 5 b aa der Gründe).

    Diese Zusammenhänge konnten die Versorgungsberechtigten unschwer erkennen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 5 b bb der Gründe).

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im 1. RGG ausreichend festgelegt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu B II 6 der Gründe).

  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02

    Gesamtversorgungsobergrenze - Beiträge zur Zusatzversorgung

    Er verdeutlicht, dass die Vorschriften des Ruhegeldgesetzes nicht unmittelbar gelten, sondern übernommen werden und deshalb nur entsprechend anzuwenden sind (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I 1 der Gründe).

    Dieser Bereich ist nicht ausgeklammert und festgeschrieben worden (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I2 der Gründe).

    Auch § 1d Abs. 1 des 1. RGG sieht in der Bildung eines Sondervermögens und in Versorgungsrückstellungen gleichwertige Alternativen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A I3 der Gründe).

    Der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich geregelt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A II der Gründe).

    Ebenso wie in dem vom Senat mit Urteil vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 464/01 -) entschiedenen Fall haben sich die Arbeitsvertragsparteien auch hier den jeweiligen aktuellen Regelungen des RGG unterworfen.

    Die Verweisungsvereinbarung muss nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A III der Gründe).

    Arbeitnehmerbeiträge waren ein nicht fernliegender Lösungsweg (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A III der Gründe).

    Durch eine arbeitsvertragliche Übernahme gesetzlicher Regelungen wird § 2 KSchG nicht umgangen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu A IV der Gründe).

    Die Versorgungsberechtigten können aus dem Ruhegeldgesetz ersehen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Verordnungen haben können (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 464/01 -, zu B II 6 der Gründe).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Überprüfung einer infolge des

    Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb).
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06

    Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes: Ermittlung des Startguthabens

    Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 12 U 286/04

    Umstellung einer auf eine Gesamtversorgung abgestellte Beamtenversorgung auf ein

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