Rechtsprechung
   BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1032
BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 (https://dejure.org/2005,1032)
BAG, Entscheidung vom 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 (https://dejure.org/2005,1032)
BAG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 (https://dejure.org/2005,1032)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1032) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung; Wahrung des Lohngleichheitsgebots; Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung ; Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Mindestaltersgrenze für die Gewährung ...

  • Techniker Krankenkasse
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGV Art. 141 Abs. 1; EGV a. F. Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; BetrAVG a. F. §
    Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze nach § 1 BetrAVG a. F. mit höherrangigem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Arbeitslohn; Gleichbehandlung; Geschlechtsdiskriminierung - Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, Lohngleichheitsgebot, mittelbare Diskriminierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzliche Mindestaltersgrenze für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften: Keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 116, 152
  • MDR 2006, 1053
  • NZA 2006, 1159
  • FamRZ 2006, 1196 (Ls.)
  • VersR 2006, 817
  • DB 2006, 1014
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    An die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365).

    Ihm dürfen keine Bindungen auferlegt werden, die zu den Interessen des Arbeitgebers in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365).

    Dabei verfügt der Gesetzgeber jedoch über einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - aaO, zu C V 2 der Gründe).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Dabei ist die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung ebenso Sache des nationalen Gerichts (EuGH 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97 - EuGHE I 1999, 623) wie die Feststellung, ob und inwieweit eine mittelbar diskriminierende Regelung durch objektive Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH 13. Mai 1986 - Rs. 170/84 - EuGHE 1986, 1607 [Rn. 36]; 13. Juli 1989 - Rs. 171/88 - EuGHE 1989, 2743 [Rn. 15]).

    Abgesehen davon, dass ein Verhältnis von (1992) 67, 4 % Frauen zu 54, 7 % Männern schon für sich genommen nicht den Schluss auf eine tatsächliche wesentliche Benachteiligung nahe legt (EuGH 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97 - EuGHE I 1999, 623), ist die Zahl der erfassten Personen ebenso unklar wie das empirische Sample.

    Das Gemeinschaftsrecht räumt den EU-Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel, die sie zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele ergreifen, einen weiten Entscheidungsspielraum ein (EuGH 14. Dezember 1995 - Rs. C-317/93 - EuGHE I 1995, 4625 [Rn. 33]; 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97 - EuGHE I 1999, 623 [Rn. 74]).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Entgelt dem Arbeitnehmer, der sich zur Stützung seines geltend gemachten Anspruchs auf die Diskriminierung beruft (27. Oktober 1993 - Rs. C-127/92 - EuGHE I 1993, 5535 [Rn. 13]).

    Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied beim Entgelt gibt (EuGH 27. Oktober 1993 - Rs. C-127/92 - aaO [Rn. 18]; vgl. nunmehr Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/EG vom 15. Dezember 1997).

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Treffen die nachteiligen Folgen einer Regelung erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts, ist eine solche Regelung geschlechtsdiskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit der Geschlechtszugehörigkeit der benachteiligten Arbeitnehmer zu tun haben (EuGH 31. Mai 1995 - Rs. C-400/93 - "Dansk Industri" EuGHE I 1995, 1275).

    Soll einem Gruppenvergleich jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung entnommen werden, müssen grundsätzlich alle Personen betrachtet werden, auf die sich das untersuchte Kriterium auswirken kann (EuGH 31. Mai 1995 - Rs. C-400/93 - EuGHE I 1995, 1275 [Rn. 38]).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Zwar begründet diese Verfassungsnorm über das Freiheitsrecht hinaus für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung (BVerfG 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 110).
  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 415/96

    Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Denn Sachgründe, die eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen könnten, genügen erst recht den "einleuchtenden" Differenzierungskriterien des Gleichheitssatzes (BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 7, zu B I 4 b bb der Gründe).
  • LAG Hamm, 20.04.2004 - 6 Sa 1279/03

    Der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stehen weder

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. April 2004 - 6 Sa 1279/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 684/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte - Chemie

    Auszug aus BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04
    Die inhaltlichen Anforderungen an den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung unterscheiden sich nicht von denen der Prüfung des Lohngleichheitsgebots nach Art. 141 EG (BAG 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 -, zu II 3 a der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - BAGE 80, 173, 184; 6. April 1982 - 3 AZR 134/79 - BAGE 38, 232, 244).
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 275/94

    Überstundenzuschläge nach tarifvertraglichen Bestimmungen - Leistung von

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152) entschieden.

    Dementsprechend muss die Frage, ob eine Betriebsrentenanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfällt, unter Berücksichtigung des Gebots der Lohngleichheit geregelt werden (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 11, BAGE 116, 152) .

    bb) Die Klägerin kann sich auf Art. 119 EG-Vertrag aF (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) als unmittelbar anwendbares Recht berufen (EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 40, Slg. 1976, 455; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, Slg. 1990, I-1889; BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 12, BAGE 116, 152) .

    Einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es in dieser Frage nicht (vgl. BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - aaO) .

    Die mit dem Betriebsrentengesetz eingeführten gesetzlichen Grenzen der Verfallbarkeit sind Vorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer in das Gesetz aufgenommen wurden und die Vertragsfreiheit der Parteien beschränken (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 19, BAGE 116, 152) .

    Diese Intention rechtfertigt jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin auch eine - hier unterstellte - stärkere Betroffenheit von Frauen von dem Verfall von Versorgungsanwartschaften aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF getroffenen Regelung (vgl. zur Altersgrenze von 35 Jahren in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF: BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 20, BAGE 116, 152) .

    (3) Soweit die Revision geltend macht, die Grundsätze, die der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152) aufgestellt hat und in dem auf die unternehmerische Freiheit Bezug genommen werde, könnten für den öffentlichen Dienst keine Geltung beanspruchen, verkennt sie, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF - wie sich aus § 18 BetrAVG in seiner damaligen Fassung ergibt - auch im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten und das Bundesverfassungsgericht die vormals in § 18 BetrAVG aF angelegte anderweitige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst für mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen hat (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365) .

    Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - Rn. 21 ff., BAGE 116, 152) ausführlich begründet.

    Die inhaltlichen Anforderungen an den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung unterscheiden sich nicht von denen der Prüfung des Lohngleichheitsgebots nach Art. 119 EG-Vertrag aF bzw. Art. 141 EG (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 21, BAGE 116, 152; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 3 a der Gründe; 6. April 1982 - 3 AZR 134/79 - BAGE 38, 232) .

    § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF stellte, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers einerseits und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer andererseits dar (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 22, BAGE 116, 152) .

    Außerdem wurde durch das Betriebsrentengesetz die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien erheblich verbessert (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 24, BAGE 116, 152) .

    Der Gesetzgeber ist bei der Einführung des Betriebsrentengesetzes dieser Regelungspflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG nachgekommen und hat den vertraglichen Verfallsklauseln mit Wirkung ab dem 19. Dezember 1974 eine Schranke gesetzt (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 25, BAGE 116, 152) .

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152 = AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 13 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 19) .
  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 10/12

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - Rn. 18, BAGE 116, 152) entschieden und mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (- 3 AZR 477/10 - Rn. 21 ff.) ausdrücklich bestätigt.

    (vgl. BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 20, BAGE 116, 152) .

    Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers stellte die Altersgrenze von 35 Jahren ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung dar (vgl. BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 20, BAGE 116, 152) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - Rn. 21 ff., BAGE 116, 152) entschieden.

    Aus dem Verfassungsauftrag zum wirksamen Familienlastenausgleich lassen sich keine konkreten Folgerungen für das Betriebsrentengesetz ableiten (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 24, BAGE 116, 152) .

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Mindestalter von 35 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer faktisch an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hindert (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 34; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 25, BAGE 116, 152) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2010 - 11 Sa 1475/10

    Nachgewährung von Urlaub bei Erkrankung des Kindes; mangels Rechtsgrundlage

    Insbesondere in Fällen der Diskriminierung wegen des Geschlechts hat der EuGH und - ihm folgend auch das Bundesarbeitsgericht - vor dem Inkraftteten des AGG einen statistischen Vergleich der durch die Anwendung einer zu überprüfenden Regelung unterschiedlich betroffenen Personengruppen zugelassen (EuGH Rs.170/84 vom 13.05.1986, AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag - Bilka - EuGH Rs.167/97 vom 09.02.1999, Slg. 1999, S. 1 - 00623; BAG 9 AZR 750/00 vom 20.08.2002, NZA 2003 S. 861; BAG - 3 AZR 506/04 - vom 18.10.2005, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG ).
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Eine Diskriminierung besteht auch hier nicht, wenn objektive Gründe bestehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - EuGHE I 2006, 9583; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152; 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 - AP BetrAVG § 1 Gleichberechtigung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Gleichberechtigung Nr. 6).
  • LAG Köln, 18.01.2008 - 11 Sa 1077/07

    Keine Altersdiskriminierung durch gesetzliche Regelung zum Verlust der

    Für das nationale Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 3, Abs. 1 GG) und das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG hat das BAG diese Feststellung schon in dem Urteil vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04) getroffen.

    Für das nationale Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 3, Abs. 1 GG) und das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG hat das BAG diese Feststellung schon in dem Urteil vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04) getroffen.

    Dies ergibt sich im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 141 EG, Art. 3 Abs. 3 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bereits aus der Entscheidung des BAG vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159).

    Die Mitgliedstaaten verfügen nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 Palacios - NZA 2007, 1219, Rz 68; 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1, Rn. 63; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159).

    Der 3. Senat des BAG hat in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159) im Einzelnen ausgeführt, dass es sich um eine Vorschrift handelte, die zugunsten der Arbeitnehmer in das Gesetz aufgenommen wurde.

  • ArbG Essen, 07.05.2010 - 5 Ca 496/10

    Rechtmäßigkeit der Setzung einer Altersgrenze von 30 Jahren für einen Anspruch

    c) Die Altersgrenzen in den §§ 1b Abs. 1 S.1, 30f Abs. 2 BetrAVG verstoßen nicht gegen europarechtliche Vorschriften (ebenso das Urteil des BAG v. 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit, worin das BAG allerdings explizit nur eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung geprüft hat).

    (1) Bei Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bestand das gesetzgeberische Ziel darin, den Interessenwiderstreit zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Sozialschutz des Arbeitnehmers mit dem übergeordneten Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu lösen (vgl. hierzu BAG v. 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit).

    Die Aufnahme einer Altersgrenze von ursprünglich 35 Jahren beruhte darauf, dass der Gesetzgeber von einer hohen Fluktuationsrate bis zum Erreichen dieses Lebensalters ausging (BT-Drucks. 7/2843 S.7; vgl. zudem BAG v. 18.10.2005 aaO).

    In einem jüngeren Lebensalter ist es leichter möglich, Verluste von Anwartschaften anderweitig auszugleichen (BAG v. 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit).

    Hinzu kommt folgende Überlegung: Die grundsätzliche Zulässigkeit der Festlegung einer Altersgrenze bei den Unverfallbarkeitsregelungen ergibt sich indirekt aus dem Richtlinienvorschlag zur Portabilität von Zusatzrentenansprüchen vom 20.10.2005 (sog. Portabilitätsrichtlinie, Rats-Dok 13 686/06), die ebenfalls ein Mindestalter - allerdings von 21 Jahren - vorsieht (ebenso Rolfs NZA 2008, 553, 555; Langohr - Plato, Anmerkung zum Urteil des BAG v. 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -, zitiert nach juris, unter C.; vgl. auch Rengier NZA 2006, 1251, 1254).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 4 Sa 14/07

    Krankheitsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung -

    Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellten Unterschied gibt (EuGH, a.a.O.; BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 13).
  • LAG Hamburg, 19.01.2010 - 4 Sa 40/09

    Betriebliche Altersversorgung; Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze

    aa) Das BAG hat im Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 19) festgestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a. F. nicht gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG verstößt.

    cc) Das BAG hat in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (aaO.) auch einen Verfassungsverstoß geprüft und verneint und dazu folgendes ausgeführt:.

    Die Mitgliedstaaten verfügen nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 Palacios - NZA 2007, 1219 , Rz 68; 22. November 2005 - C-144/04 - Mangold - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1, Rn. 63; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159 ).

    Der 3. Senat des BAG hat in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 ( 3 AZR 506/04 - NZA 2006, 1159 ) im Einzelnen ausgeführt, dass es sich um eine Vorschrift handelte, die zugunsten der Arbeitnehmer in das Gesetz aufgenommen wurde.

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

    c) Die Klägerin kann sich auf Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV auch als unmittelbar anwendbares Recht berufen (vgl. für Art. 119 EG-Vertrag EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 40, Slg. 1976, 455; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 12, BAGE 116, 152; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 23) .
  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 210/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • BAG, 29.04.2008 - 3 AZR 266/06

    Berechnung einer vorgezogenen Betriebsrente

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • LAG Köln, 11.10.2012 - 7 Sa 194/12

    Betriebliche Altersversorgung; unverfallbare Anwartschaft; Altersdiskriminierung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2011 - 9 Sa 462/11

    Betriebliche Altersversorgung - Vereinbarkeit der gesetzlichen

  • LAG Köln, 15.04.2011 - 10 Sa 1405/10

    Europarechtskonforme Altersregelung zur Unverfallbarkeit der

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 235/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2010 - 4 Sa 7/10

    Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Begrenzung der anrechenbaren

  • LAG München, 28.06.2011 - 6 Sa 252/11

    Altersdiskriminierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2015 - 3 Sa 287/15

    Betriebsrente - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Versorgungsanwartschaft

  • LAG Hamm, 03.07.2013 - 4 Sa 540/11

    Unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgunggesetzliche

  • LG Magdeburg, 27.03.2012 - 11 O 1544/11

    Geltendmachung eines übergeleiteten Schadensersatzanspruchs eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht