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   BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14   

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BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 (https://dejure.org/2015,10831)
BAG, Entscheidung vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 (https://dejure.org/2015,10831)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 (https://dejure.org/2015,10831)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Arbeitgebers; regulierte Pensionskasse; Herabsetzungsvorbehalt; Beitragszusage; beitragsorientierte Leistungszusage; Beitragszusage mit Mindestleistung; Eigenbeitragszusage

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage

  • IWW

    § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § ... 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 18a BetrAVG, § 256 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 1b Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 30e BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 286 ZPO, § 290 ZPO, § 17 Abs. 4 MTV, §§ 286, 288 BGB, § 291 BGB, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte Pensionskasse - Herabsetzungsvorbehalt - Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Beitragszusage mit Mindestleistung - Eigenbeitragszusage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht des Arbeitgebers; regulierte Pensionskasse; Herabsetzungsvorbehalt; Beitragszusage; beitragsorientierte Leistungszusage; Beitragszusage mit Mindestleistung; Eigenbeitragszusage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 142, 72) .

    Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) .

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Dies könnte dafür sprechen, dass die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens nicht in seinem freien Belieben stand, weshalb der auf seinen regulären Beiträgen beruhende Teil seiner Pensionskassenrente als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .Dagegen spricht jedoch, dass die Pensionskasse in den ab dem Jahr 1977 erteilten Aufrechnungsbescheinigungen die beiden Rentenstämme - dh.

    die auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und auf Beiträgen des Klägers beruhenden Anwartschaften - gesondert berechnet und ausgewiesen hat und dass diese beiden Rentenstämme von der Pensionskasse lediglich deswegen schließlich zusammengeführt und in einer Summe ausgewiesen wurden, da die Pensionskasse die entstandenen Versorgungsansprüche insgesamt erfüllen muss (vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - aaO) .

    cc) Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auf Versorgungszusagen, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden, überhaupt Anwendung findet (gegen eine Anwendung Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197, der davon ausgeht, dass mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG die Eigenbeitragszusage erstmals als betriebliche Altersversorgung anerkannt wurde; unklar BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen (vgl. etwa BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82) .

    Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 40, BAGE 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO) .

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 845/11

    Kündigung - qualifiziertes Schriftformerfordernis - Präklusion

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Ob das Vorbringen des Klägers, wie die Beklagte rügt, verspätet war, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 37) .
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

    Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207) .
  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 40, BAGE 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO) .
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Revisionsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 34 mwN, BAGE 144, 160) .
  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 755/06

    Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10) .
  • LAG München, 12.11.2013 - 6 Sa 508/13

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine Pensionskassenversorgung

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 404/12

    Betriebsratstätigkeit - Abgeltung

    Auszug aus BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14
    Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 13) .
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 482/12

    AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 27.07.2010 - 1 AZR 186/09

    Unzulässigkeit von Berufung und Revision

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Zwar stand die reguläre Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des Versorgungsversprechens nicht in ihrem freien Belieben, weshalb der auf ihren regulären Beiträgen beruhende Teil ihrer BVV-Rente als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs eingeordnet werden könnte (vgl. dazu BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47 mwN) .
  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40, BAGE 154, 213; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt: BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich: BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 505/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (statt vieler BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 17 mwN; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 477/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 826/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 825/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 506/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 828/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 504/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 829/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 830/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 343/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 161/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 162/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 159/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 160/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 464/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage

  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 153/18
  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 302/15

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 154/18
  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 508/13

    Betriebliche Altersversorgung - Verschaffung einer Zusatzversorgung -

  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 158/18
  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 156/18
  • LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 155/18
  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse -

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 443/20

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung - beitragsorientierte Leistungszusage -

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 158/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.11.2017 - 21 Ca 4366/17
  • LAG Hamm, 10.11.2015 - 9 Sa 797/15

    Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersvorsorge

  • ArbG Krefeld, 05.06.2020 - 2 Ca 2033/19

    Abgrenzung Beitragszusage/Versorgungszusage

  • OVG Sachsen, 11.12.2015 - 1 A 276/14

    Freier Träger der Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung; Betriebskosten;

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 1260/14

    Auslegung der VO 2004 der westdeutschen Spielbanken

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