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   BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02   

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BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02 (https://dejure.org/2003,991)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 3 AZR 655/02 (https://dejure.org/2003,991)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 (https://dejure.org/2003,991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der betrieblichen Altersversorgung eines Poliers; Vorrang der Leistungsklage; Vergleichbarkeit mit techischen und kaufmännischen Angestellten; Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes; Fehlen sachlicher Gründe für eine Ungleichbehandlung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Auslegung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung angestellter Poliere mit kaufmännischen und technischen Angestellten in der Bauwirtschaft; sachlicher Grund für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1296 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 229/01

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -) mit den maßgeblichen Rechtsfragen befasst.

    Ebenso wie im Rechtsstreit - 3 AZR 229/01 - ist auch der hier gestellte Feststellungsantrag zulässig.

    Dieser Antrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu A der Gründe).

    Wie der Senat im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu A II 2 b der Gründe) näher ausgeführt hat, erfordert die 14 Unterabsätze umfassende Regelung der Nr. 7 RGO 88 schwierige und komplexe Rentenberechnungen.

    Angestellte Poliere gehören nicht zu den "technischen und kaufmännischen Angestellten" im Sinne dieser Bestimmung (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B I 1 der Gründe).

    Dort wird traditionell zwischen technischen und kaufmännischen Angestellten einerseits und angestellten Polieren andererseits unterschieden (vgl. dazu im Einzelnen BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B I 1 a der Gründe).

    Dabei handelte es sich um keine Änderung der Versorgungsordnung, sondern lediglich um eine Klarstellung (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, aaO).

    Ob Nr. 12 der BO 75 eine Gesamtzusage enthielt, kann ebenso wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - offen bleiben.

    Bereits im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 der Gründe) ist im Einzelnen begründet worden, dass es keine sachlichen Gründe dafür gibt, den angestellten Polieren eine niedrigere Altersversorgung zu gewähren als den technischen und kaufmännischen Angestellten.

    b) Der Sache nach wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Senats vom 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -.

    Dies hat die Beklagte ebenso wenig wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - plausibel dargelegt.

    Es ist auszuschließen, dass ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes an der Betriebstreue der Poliere ein wesentlich geringeres Interesse hat als an der von Angestellten im Innendienst mit einfachen Tätigkeiten (BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 a der Gründe).

    bb) Ebenso wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - kann offen bleiben, inwieweit bei den angestellten Polieren eine höhere Fluktuation zu verzeichnen war als bei den technischen und kaufmännischen Angestellten.

    Wie der Senat im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 b der Gründe) ausgeführt hat, reagieren unter anderem die Tarifverträge für den Winterausgleich darauf, dass im produktiven Bereich, in dem die Poliere tätig sind, besonders in den Wintermonaten Witterungseinflüsse die Beschäftigungsmöglichkeiten stärker beeinflussen.

    Im Übrigen hat die Beklagte, worauf im Urteil des Senats vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 - aaO) ebenfalls hingewiesen worden ist, bei der Altersversorgung nicht zwischen gewerblichen Arbeitnehmern des Baugewerbes und deren Führungskräften, den Polieren, unterschieden.

    Ein solcher Vortrag fehlt ebenso wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 -.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 3 c der Gründe) entschieden.

    Deshalb kommt es ebenso wenig wie im Urteil vom 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 - darauf an, ob die Beklagte hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die Poliere nach den typischen Rentenverläufen in der Regel eine gemessen am letzten Arbeitsverdienst höhere gesetzliche Rente als die technischen und kaufmännischen Angestellten erhalten.

    Wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 - kann dahinstehen, ob der zur Begründung dieser Rüge nachgeholte Sachvortrag ausgereicht hätte, das typische Versorgungsniveau der beiden Arbeitnehmergruppen aufzuzeigen, oder ob die behauptete Typik des Versicherungsverlaufs des kaufmännischen Angestellten S einerseits und des Klägers als Polier andererseits näher hätte dargelegt werden müssen.

    Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeitigt die gleichen Rechtsfolgen wie im Verfahren - 3 AZR 229/01 -.

    Jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, wie den vorliegenden, kann der Arbeitgeber die Gleichbehandlung nur durch eine Anpassung nach oben herstellen (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B III der Gründe; 25. Februar 1999 - 3 AZR 262/97 -, zu B IV 1 der Gründe; 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B II 4 a der Gründe).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Selbst an eine feststehende Rechtsprechung sind die Gerichte nicht gebunden, wenn sich diese im Lichte neuerer Erkenntnisse oder veränderter Verhältnisse als nicht mehr haltbar erweist (vgl. BVerfG 11. November 1964 - 1 BvR 488/62, 1 BvR 562/63, 1 BvR 216/64 - BVerfGE 18, 224, 240 f.; 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898, 1132, 1150, 1333, 1181/79, 83, 416/80, 1117/79 und 603/80 - BVerfGE 59, 128, 165).

    Da sowohl die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit als auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips sind (vgl. BVerfG 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, 152, zu B II 1 der Gründe), müssen die betroffenen Rechtsgüter nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit abgewogen werden (BVerfG 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898, 1132, 1150, 1333, 1181/79, 83, 416/80, 1117/79 und 603/80 - BVerfGE 59, 128, 166).

  • BAG, 09.12.1997 - 3 AZR 661/96

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Der Arbeitgeber muss sich an die von ihm behaupteten Ordnungsgrundsätze halten (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B II 2 der Gründe).

    Jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, wie den vorliegenden, kann der Arbeitgeber die Gleichbehandlung nur durch eine Anpassung nach oben herstellen (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B III der Gründe; 25. Februar 1999 - 3 AZR 262/97 -, zu B IV 1 der Gründe; 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B II 4 a der Gründe).

  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 349/94

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    aa) Der besondere Wert der Betriebstreue einer bestimmten Arbeitnehmergruppe kann ein zulässiger Differenzierungsgrund sein (vgl. ua. BAG 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288, 292 mwN).
  • BAG, 25.02.1999 - 3 AZR 262/97

    Anspruch auf Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung -

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte, wie den vorliegenden, kann der Arbeitgeber die Gleichbehandlung nur durch eine Anpassung nach oben herstellen (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16, zu B III der Gründe; 25. Februar 1999 - 3 AZR 262/97 -, zu B IV 1 der Gründe; 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 -, zu B II 4 a der Gründe).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Höchstrichterliche Urteile sind jedoch kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung (BVerfG 19. Februar 1975 - 1 BvR 418/71 - BVerfGE 38, 386, 396; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 227).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Höchstrichterliche Urteile sind jedoch kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung (BVerfG 19. Februar 1975 - 1 BvR 418/71 - BVerfGE 38, 386, 396; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 227).
  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Urteile ändern die Rechtslage nicht, sondern stellen sie lediglich auf Grund eines prinzipiell irrtumsanfälligen Erkenntnisprozesses für den konkreten Fall fest (BVerfG 28. September 1992 - 1 BvR 496/87 - AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 32, zu II 2 b der Gründe).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    aa) Belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, sind in der Regel mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar (vgl. ua. BVerfG 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 - BVerfGE 23, 12, 32; 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111, 123; 9. Oktober 1985 - 1 BvL 7/83 - BVerfGE 71, 1, 11 ff.).
  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02
    Im Urteil vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 3 der Gründe) hat aber der Senat entschieden, dass der Versorgungsschuldner bis einschließlich 30. Juni 1993 darauf vertrauen konnte, eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung sei noch zulässig.
  • LAG Düsseldorf, 11.11.1981 - 22 Sa 421/81

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Gratifikation

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • LAG Baden-Württemberg, 19.11.2002 - 14 Sa 50/02

    Gleichbehandlungsgrundsatz - betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 656/00

    Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 451/99

    Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft - Vordienstzeiten bei einem

  • BAG, 24.06.1998 - 3 AZR 288/97

    Unverfallbarkeit einer Invaliditätsrente

  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00

    Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

  • BAG, 23.04.2002 - 3 AZR 268/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04

    Weihnachtsgeld - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

    Eine vom Arbeitgeber vorgenommene Gruppenbildung muss auf die Anforderungen in seinem Betrieb zugeschnitten sein (BAG 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 -) und auf nachvollziehbaren, plausiblen Gesichtspunkten beruhen (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - AP BAT § 33a Nr. 17 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 84).
  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27; 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 - zu A der Gründe) .
  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Die Abgrenzung der Versorgungsberechtigten muss auf die Bedeutung der ausgeübten Tätigkeiten für das Unternehmen zugeschnitten sein (BAG 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 -).

    Zwar hat der Senat noch in seiner Entscheidung vom 19. März 2002 (- 3 AZR 229/01 -, zu B II 2 der Gründe) diese Forderung ausdrücklich erhoben; allerdings hat er bereits in seinem Urteil vom 18. November 2003 (- 3 AZR 655/02 -, zu B II 1 a der Gründe) formuliert, die Differenzierungsgründe müssten mit dem Inhalt der Versorgungsregelungen übereinstimmen; der Arbeitgeber müsse sich an die von ihm behaupteten Ordnungsgrundsätze halten.

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