Rechtsprechung
   BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,763
BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 (https://dejure.org/2002,763)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 (https://dejure.org/2002,763)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 (https://dejure.org/2002,763)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,763) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifauslegung, hier: Begriff der "monatlichen Regelarbeitszeit"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff der ?monatlichen Regelarbeitszeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1056 (Ls.)
  • DB 2003, 1392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.08.1959 - 2 AZR 75/59

    Bestehenbleiben desselben Arbeitsverhältnisses - Änderung des Inhalts - Änderung

    Auszug aus BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01
    a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 12. August 1959 - 2 AZR 75/59 - BAGE 8, 91, 96).
  • BAG, 05.10.1999 - 4 AZR 578/98

    Tarifliche Alterssicherung und zusätzliche Pausenvergütung

    Auszug aus BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
  • LAG Düsseldorf, 04.10.2001 - 5 (6) Sa 953/01

    Tarifvertragsauslegung, monatliche Regelarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2001 - 5 (6) Sa 953/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 664/01
    Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308).
  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 164/07

    Fachlicher Geltungsbereich Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbe

    (1) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (Senat 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - BAGE 118, 232; BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 579/04

    Tarifauslegung - Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung

    Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 -AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1 a der Gründe; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28; 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1 a der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 19.03.2008 - 2 Sa 56/08

    Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in

    Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; BAG vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.; BAG vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15).

    Da mit dem Begriff der "Regelarbeitszeit" die allgemein übliche, nach bisheriger Erkenntnis zu erwartende Arbeitszeit zu verstehen ist (vgl. BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.), wäre danach von einer üblichen im Durchschnitt eines Jahres zu erreichenden monatlichen Arbeitszeit von 260 Stunden und mithin von einer entsprechenden Beschäftigungspflicht auszugehen.

    Das bedeutet aber nichts anderes, als dass der MTV Bund unter den Begriff der monatlichen Regelarbeitszeit auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft fasst (so schon zum Vorgängertarifvertrag BAG vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.), und dass danach eine durchschnittliche monatliche Regelarbeitszeit von über 208 Stunden nur bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft zulässig ist und in diesem Fall eine monatliche Höchstgrenze von 264 Stunden gilt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht