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   BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08   

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https://dejure.org/2009,495
BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 (https://dejure.org/2009,495)
BAG, Entscheidung vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 (https://dejure.org/2009,495)
BAG, Entscheidung vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 (https://dejure.org/2009,495)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung

  • openjur.de

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 2003 auf die Betriebsrente

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungszusagen bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Betriebsrente

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung

  • heldt-zuelch.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung: Höhere Betriebsrente für ehemalige Gutverdiener

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.4.2009)

    Höhere Betriebsrenten für ehemalige Gut-Verdiener // Urteil zu "gespaltener" betrieblicher Rentenformel

Besprechungen u.ä.

  • heldt-zuelch.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG auf Zusagen mit gespaltener Rentenformel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 130, 214
  • NZA 2010, 572
  • DB 2009, 2162
  • JR 2010, 229
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 431/07

    Wertminderung des Eigentums durch die Verbreiterung des Bahndammes - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
    Da die ergänzende Vertragsauslegung den Zweck hat, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen, muss der Vertrag zunächst eine "planwidrige Regelungslücke" aufweisen (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25 mwN).

    Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 26; BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - zu II 6 der Gründe, BGHZ 170, 311).

  • LAG Düsseldorf, 27.06.2008 - 9 Sa 1142/07

    Betriebliche Altersversorgung; Ergänzende Auslegung einer Gesamtzusage;

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2008 - 9 Sa 1142/07 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2008 - 9 Sa 1142/07 - teilweise aufgehoben.

  • BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89

    Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
    Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BGH 30. März 1990 - V ZR 113/89 - zu 3 der Gründe, BGHZ 111, 110).
  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

    Voraussetzungen der Befreiungswirkung der Hinterlegung eines Geldbetrages des

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
    Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 26; BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - zu II 6 der Gründe, BGHZ 170, 311).
  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 182/78

    Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
    Dabei ist gleichgültig, ob diese Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist (BGH 19. Juni 1980 - III ZR 182/78 - NJW 1981, 219, 220).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
    Es handelt sich bei der VO um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung, die vom Senat unbeschränkt selbst ausgelegt (§§ 133, 157 BGB) werden kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08
    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsache 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 -.
  • LAG Baden-Württemberg, 14.06.2012 - 3 Sa 152/11

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen

    Er stützt sich im Wesentlichen auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 (Az.: 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).

    Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - = BeckRS 69920 Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über eine hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 23).

    Hiervon ist nach Ansicht der Berufungskammer auch vorliegend auszugehen, obwohl diese Zielsetzung der gespaltenen Rentenformel im PPL, anders als in der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - zugrunde liegenden Versorgungsordnung, nicht ausdrücklich erwähnt wird, denn es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck sonst mit einer differenzierten Bewertung der Einkünfte oberhalb der BBG im Vergleich zu denen unterhalb der BBG verfolgt werden sollte.

    Dieses Prinzip, wonach die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung sich zum 1. Januar eines jeden Jahres mit dem Verhältnis ändert, in dem die Bruttolöhne und Gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, stellt ein Grundprinzip der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze dar, dem die Anpassung der BBG seit dem 1. Januar 1924 folgt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 24; aA Diller, Korrektur des "BBG-Sprungs" in der bAV? - zwei Landesarbeitsgerichte gegen das BAG, in: NZA 2012, 22 ua. zu Durchbrechungen dieses Prinzips und mwN zum Meinungsstand).

    Es handelte sich hierbei damit um eine systemwidrige Maßnahme (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 26, 30).

    Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens ist zu beachten, dass es sich beim PPL um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen geschaffene Regelung handelt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 32).

    Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge höherer Beitragszahlungen erhöht (so BAG 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 - aaO Rn. 22 und BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 35; offen gelassen: BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - aaO Rn. 43), denn der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 36 aaO).

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 475/11

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer

    An der gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -) hält der Senat nicht fest.

    Mit der am 16. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner vorzeitigen Altersleistung gewandt und die Auffassung vertreten, seine Altersrente sei ohne Berücksichtigung der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen.

    Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) , seien durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden.

    Sinn und Zweck einer "gespaltenen Rentenformel" wie derjenigen in §§ 5 und 6 VO 95 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214).

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 512/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Gegen die Berechnung des Pensionszuschusses hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt.

    Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) .

    Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) , seien durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden.

    An der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) hält der Senat nicht fest (vgl. hierzu BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 -) .

    Sinn und Zweck einer "gespaltenen Rentenformel" wie derjenigen in Nr. 5.8 BV-PR 2001 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214).

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 521/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).

    Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).

    Denn die vorliegende Pensionsordnung enthält - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.

    Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.

    Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).

    Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 522/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).

    Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).

    Denn die vorliegende Pensionsordnung enthalte nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem Folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.

    Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.

    Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).

    Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 618/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).

    Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ( BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).

    Denn die vorliegende Pensionsordnung enthält - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem Folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.

    Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.

    Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).

    Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 523/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten-versicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).

    Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).

    Denn die vorliegende Pensionsordnung enthält - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem Folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Die Grundsätze der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) seien auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil in der streitgegenständlichen Pensionsordnung ein Verweis auf § 159 SGB VI fehlt (vgl. § 6), der in der Pensionsordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war, enthalten war.

    Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthält (dort § 17 Pensionsordnung) und der Kläger erst seit 2009 Rente bezieht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.

    Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).

    Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 194/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

    Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).

    Die Pensionsordnung enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07).

    Die vorliegende Pensionsordnung enthalte nicht wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) eine Präambel, die "dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen" sollte und in der zudem folgendes geregelt war: "Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen." Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vorliegende Pensionsordnung nicht wie im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08) einen Leistungsvorbehalt enthalte.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien.

    Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden "Regelungsplan" der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe - DB 2009, 2162; zur Problematik: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen).

    Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07.

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Gehaltserhöhung in einem Veräußerungsvertrag über eine Steuerberaterpraxis

    Hinweise des Senats: teilweise Parallelsache 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 -.

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren - 3 AZR 695/08 - entschieden hat, sind Versorgungsordnungen, die - wie auch die vorliegende - eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, also für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG höhere Leistungen vorsehen als für den Teil bis zur BBG, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG um 500, 00 Euro im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden.

    Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 21. April 2009 im Verfahren - 3 AZR 695/08 - Bezug genommen.

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 513/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Gegen die Berechnung des Pensionszuschusses hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt.

    Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) .

    Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) , seien durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden.

    An der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) hält der Senat nicht fest (vgl. hierzu BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 -) .

    Sinn und Zweck einer "gespaltenen Rentenformel" wie derjenigen in Nr. 5.8 BV-PR 2001 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12

    Versorgungsordnung mit "gespaltener Rentenformel" - außerplanmäßige Erhöhung der

  • LAG Hessen, 08.02.2012 - 6 Sa 515/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 181/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 182/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

  • LAG Baden-Württemberg, 25.11.2011 - 18 Sa 75/11

    Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - außerplanmäßige Erhöhung der

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1292/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 6 Sa 120/10

    Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - außerplanmäßige Erhöhung der

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 23/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente -

  • LAG Niedersachsen, 08.12.2009 - 11 Sa 1783/07

    Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel bei außerplanmäßiger Erhöhung der

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • LAG Hessen, 05.10.2011 - 8 Sa 195/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 435/12

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitsvertragliche Einheitsregelung -

  • LAG Düsseldorf, 21.10.2010 - 15 Sa 816/10

    Höhe der Betriebsrente bei außerplanmäßiger Anhebung der

  • LAG Hessen, 12.10.2011 - 6 Sa 684/11

    Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - außerplanmäßige Anhebung der

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 1072/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1578/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1579/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 8 Sa 1580/11

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 22.06.2011 - 8 Sa 1832/10

    Betriebliche Altersversorgung - Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2012 - 2 Sa 566/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerordentliche Erhöhung der

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 936/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 531/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Anhebung der

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 939/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 135/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 937/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 938/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 941/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 24/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente -

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 826/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 244/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 940/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 209/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 852/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 942/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 898/08

    Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2012 - 4 Sa 454/12

    Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 588/10

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 102/08

    Zinsvergünstigung bei Bauspardarlehen an Arbeitnehmer

  • LAG Hamburg, 16.05.2012 - 5 Sa 102/11

    Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - außerplanmäßige Anhebung der

  • ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 - 14 Ca 4745/11

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung nach

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

  • ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 - 7 Ca 3967/11

    Auswirkungen der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bzgl. des

  • LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - außerordentliche

  • LAG Hessen, 05.09.2012 - 6 Sa 194/12

    Beitragsbemessungsgrenze - außerplanmäßige Erhöhung

  • ArbG Düsseldorf, 24.09.2010 - 10 Ca 2697/10

    Nettolohnvereinbarung, Ergänzende Vertragsauslegung, Wechsel der Lohnsteuerklasse

  • LAG Köln, 12.01.2012 - 7 Sa 723/11

    Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente infolge

  • LAG Hessen, 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - außerordentliche

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 8 Sa 1158/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenberechnung - außerordentliche

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 491/12

    Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene

  • LAG Hessen, 10.08.2011 - 6 Sa 146/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Erhöhung der

  • LAG Baden-Württemberg, 01.06.2022 - 19 Sa 92/21

    Erschwerniszuschläge an Theatern und Bühnen - Tragen von Instrumenten, E-Piano,

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 333/12

    Feststellung des Beginns einer Betriebsrente sowie der etwaigen Anrechnung einer

  • LAG Hessen, 10.08.2011 - 6 Sa 669/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Erhöhung der

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 283/12

    Betriebliche Altersversorgung; Abschaffung des vorzeitigen Altersrentenbezugs für

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 978/12

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente -

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2012 - 6 Sa 1511/12

    Anpassung einer Betriebsrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 8 Sa 1015/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenberechnung - außerordentliche

  • LAG Hessen, 30.03.2011 - 8 Sa 987/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenberechnung - außerordentliche

  • ArbG Düsseldorf, 29.01.2016 - 14 Ca 4636/15

    Angleichung der Vergütung an die Vergütung eines vergleichbaren Beamten bei der

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 556/08

    Zinsvergünstigung bei Bauspardarlehen an Arbeitnehmer

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2012 - 6 Sa 334/12

    Beanspruchung einer Betriebsrente vor Bezug einer gesetzlichen Rente; Einordnung

  • LAG Köln, 01.02.2019 - 10 Sa 676/18

    Ausgleichszahlung; vorgezogene Altersrente

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.03.2015 - 7 Sa 1696/14

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsregelung - Ungleichbehandlung -

  • LAG Köln, 03.04.2012 - 12 Sa 1043/11

    Betriebliche Altersversorgung; Diskriminierungsverbot; Mittelbare Benachteiligun

  • LAG Düsseldorf, 23.10.2009 - 9 Sa 595/09
  • LAG Niedersachsen, 20.03.2012 - 3 Sa 384/11

    Lückenhafte Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerordentlicher

  • LAG Düsseldorf, 23.10.2009 - 9 Sa 590/09
  • LAG Düsseldorf, 23.10.2009 - 9 Sa 511/09
  • LAG Hessen, 11.01.2012 - 6 Sa 904/11

    Außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen

  • LAG Hessen, 11.01.2012 - 6 Sa 940/11

    Außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen

  • ArbG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 2 Ca 10860/09

    Gespaltene Rentenformel; ergänzende Vertragsauslegung

  • ArbG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 2 Ca 10994/09

    Gespaltene Rentenformel, ergänzende Vertragsauslegung

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