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   BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16   

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BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16 (https://dejure.org/2018,10176)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2018 - 3 AZR 738/16 (https://dejure.org/2018,10176)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 (https://dejure.org/2018,10176)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • IWW

    § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § ... 233 Satz 1 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 30f Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 322 Abs. 1 ZPO, § 221 FamFG, § 221 Abs. 2 FamFG, § 221 Abs. 3 FamFG, §§ 9 ff. VersAusglG, § 242 BGB, § 319 BGB, §§ 317, 319 BGB, § 101 ArbGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich künftiger Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Gerichtliche Kontrolle des Widerrufs einer Versorgungszusage durch den Arbeitgeber

  • bag-urteil.com

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • Betriebs-Berater

    Rechtskraft eines Beschlusses über Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich künftiger Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verwirkte Klage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrente - und der Rechtsmissbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsvereinbarungen - und paritätische Schlichtungskommissionen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrente - und das widersprüchliche Verhalten des Arbeitnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers - und der Widerruf einer Versorgungsanwartschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsbegründung - und die Sachrüge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Prozessverwirkung - Widerruf der Versorgungszusage - materielle Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 361
  • NJW 2018, 3270
  • MDR 2018, 1066
  • NZA 2018, 1066
  • FamRZ 2018, 1576
  • BB 2018, 1715
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 38 mwN) .

    Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz eines Widerrufsvorbehalts von der erteilten Versorgungszusage wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur dann "lösen" und die Leistung verweigern, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 57 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - aaO) .

    Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 41; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47, BAGE 143, 273) .

    Zudem kann der Rechtsmissbrauchseinwand auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 57 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 42) .

  • BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15

    Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Solche durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f.; für Tarifverträge BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 20 ff., BAGE 155, 109) .

    Die darin liegende Schiedsgutachtenvereinbarung verstößt nicht gegen das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG) , da die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung allein materiellrechtlicher Natur ist (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, aaO; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - aaO) .

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt hingegen dann vor, wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe - übertragen wird (BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, aaO; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 27; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 193) .

  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 431/13

    Betrieblicher Verbesserungsvorschlag - Verjährung

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Solche durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f.; für Tarifverträge BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 20 ff., BAGE 155, 109) .

    Die darin liegende Schiedsgutachtenvereinbarung verstößt nicht gegen das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG) , da die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung allein materiellrechtlicher Natur ist (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, aaO; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - aaO) .

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt hingegen dann vor, wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe - übertragen wird (BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, aaO; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 27; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 193) .

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 444/10

    Widerruf einer Versorgungszusage - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 41; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47, BAGE 143, 273) .

    Erst in einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. schon BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35, BAGE 143, 273) .

    Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind seine Interessen durch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen oder ab Eintritt des Versorgungsfalls ggf. gegenüber dem Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers aufzurechnen, hinreichend gewahrt (ausführlich dazu BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 38 ff., BAGE 143, 273) .

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Für diese gelten vielmehr die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur materiellen Rechtskraft (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 45 Rn. 12; Rüntz in Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 15; Elzer in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 45 Rn. 13; zur materiellen Rechtskraftfähigkeit von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich siehe auch BGH 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28, BGHZ 198, 91; 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 12 f.; vgl. schon zur alten Rechtslage BGH 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - Rn. 13 ff.; 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - zu II B der Gründe; 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - zu II 2 c der Gründe) .

    Danach sind - der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren entsprechend - sämtliche bei Ehezeitende vorhandenen Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen wurden (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 11; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 26, BGHZ 198, 91) .

    Diese erwächst aber mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft, und zwar nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 13; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28, aaO) .

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Für diese gelten vielmehr die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur materiellen Rechtskraft (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 45 FamFG Rn. 11; Abramenko in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 45 Rn. 12; Rüntz in Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 15; Elzer in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 45 Rn. 13; zur materiellen Rechtskraftfähigkeit von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich siehe auch BGH 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28, BGHZ 198, 91; 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 12 f.; vgl. schon zur alten Rechtslage BGH 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - Rn. 13 ff.; 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - zu II B der Gründe; 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - zu II 2 c der Gründe) .

    Danach sind - der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren entsprechend - sämtliche bei Ehezeitende vorhandenen Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen wurden (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 11; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 26, BGHZ 198, 91) .

    Diese erwächst aber mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft, und zwar nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - Rn. 13; 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - Rn. 28, aaO) .

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz eines Widerrufsvorbehalts von der erteilten Versorgungszusage wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur dann "lösen" und die Leistung verweigern, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 57 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - aaO) .

    Zudem kann der Rechtsmissbrauchseinwand auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 57 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 42) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 546/08

    Pensions-Sicherungs-Verein - Leistungsbescheid - Verbindlichkeit

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 62; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21) .

    Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - aaO; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - aaO) .

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 685/09

    Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 62; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21) .

    Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - aaO; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - aaO) .

  • OLG Karlsruhe, 14.06.2017 - 5 UF 43/17

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung eines anhängigen Verfahrens zur

    Auszug aus BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16
    Damit liegt auch § 221 FamFG die Vorstellung zu Grunde, dass die Familiengerichte durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig über den Bestand und den Umfang der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen künftigen Versorgungsansprüche entscheiden (ebenso OLG Karlsruhe 14. Juni 2017 - 5 UF 43/17 - Rn. 11) .
  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

  • BAG, 08.02.1983 - 3 AZR 463/80

    Versorgungsanwartschaft

  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 393/03

    Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 479/13

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung- Höhe des

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 492/12

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 368/09

    Korrigierende Rückgruppierung, nach vorheriger Bestätigung der bisherigen

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 448/09

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZB 774/81

    Anfechtbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts über auszugleichende

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 269/00

    Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 689/00

    Versorgungsverschaffung nach Betriebsübergang

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 134/03

    Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens

  • LAG Baden-Württemberg, 14.07.2016 - 7 Sa 14/16
  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 23 mwN, BAGE 162, 361) .
  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20

    Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich -

    Mangels spezieller Regelungen für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten hinsichtlich des Umfangs der materiellen Rechtskraft jedenfalls nur die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur materiellen Rechtskraft (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32 mwN, BAGE 162, 361) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über einen Versorgungsausgleich nicht die Vorfrage, ob und in welchem Umfang dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger künftige Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 31, BAGE 162, 361) .

    Als lediglich präjudizielles Rechtsverhältnis nimmt die Feststellung über dessen Bestand und Umfang daher nicht an der materiellen Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich teil (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32, BAGE 162, 361) .

    Durch einen solchen Beschluss steht im Fall seiner formellen Rechtskraft nur fest, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung mehr auszugleichen sind, nicht jedoch, ob und in welchem Umfang zwischen einem der Ehegatten und seinem Arbeitgeber oder einem externen Versorgungsträger solche Anrechte bestehen (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 34 mwN, BAGE 162, 361) .

    Damit liegt § 53c FGG die Vorstellung zugrunde, dass die Familiengerichte durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig über den Bestand und den Umfang der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen künftigen Versorgungsansprüche entscheiden (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 33, BAGE 162, 361) .

  • LAG Baden-Württemberg, 21.04.2023 - 12 Sa 56/22

    Stufenklage - betriebliche Altersversorgung - Rechtsmissbrauch - Erlassvertrag

    (1) Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 -, BAGE 162, 361 ff, Rn. 40; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 38 mwN).

    Eine solche Regelung entspräche nicht den rechtlichen Vorgaben und damit nicht den Grundsätzen von Recht und Billigkeit iSv. § 75 Abs. 1 BetrVG (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 -, BAGE 162, 361 ff, Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet sich aus den genannten Gründen nicht nur ein über die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands hinausgehender Widerrufsvorbehalt (dazu BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 -, BAGE 162, 361 ff, Rn. 40), sondern auch ein entsprechender Leistungsvorbehalt (siehe BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 38 zu einer nahezu wortidentischen Klausel).

    Erst in einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 43; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35).

    Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind seine Interessen durch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen oder ab Eintritt des Versorgungsfalls ggf. gegenüber dem Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers aufzurechnen, hinreichend gewahrt (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - BAGE 162, 361, Rn. 44; in diesem Fall war sogar ein Schaden in Höhe von 740.000,00 Euro geltend gemacht, was - in Ermangelung einer Existenzgefährdung - indes für den Rechtsmissbrauchseinwand nicht ausreichend war).

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2022 - 3 Sa 831/21

    Auslegung eines Tarifsozialplans im Kleinbetrieb; betriebsbedingtes Ausscheiden

    Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BAG vom 26.04.2018 - 3 AZR 738/16, juris, Rz. 49; BAG vom 16.04.2013 - 9 AZR 731/11, juris, Rz. 32).

    Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen (BAG vom 26.04.2018 - 3 AZR 738/16, juris, Rz. 49; vgl. auch BAG vom 14.02.2012 - 3 AZR 685/09, juris, Rz. 62; BAG vom 29.09.2010 - 3 AZR 546/08, juris, Rz. 21).

    Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG vom 26.04.2018 - 3 AZR 738/16, juris, Rz. 49; ebenso BGH vom 16.03.2017 - I ZR 39/15, juris, Rz. 96).

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

    Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32, BAGE 162, 361) .
  • LAG Düsseldorf, 18.12.2019 - 12 Sa 1127/18

    Beamtenähnliche Versorgung; Versorgungsausgleich; Rechtskraft; Schuldanerkenntnis

    Es ist weiter richtig, dass mit dem Beschluss zum Versorgungsausgleich nicht über den Bestand oder den Umfang der vom ausgleichpflichtigen Ehegatten erworbenen Versorgungsansprüche entschieden wird (BAG 26.04.2018 - 3 AZR 738/16, juris Rn. 33 a.E.).

    Diese erwächst aber mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft, und zwar nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen sind (BAG 26.04.2018 a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 275/18

    Zulässigkeit der Berufung - Antragsänderung in der Berufungsinstanz - Umfang der

    Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über deren Bestand und Umfang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vorab zu entscheiden ist, nehmen dagegen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32, BAGE 162, 361; 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37, BAGE 152, 1; BGH 28. August 2018 - VI ZR 518/16 - Rn. 17) .
  • OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 7 U 241/20

    Reichweite der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichsbeschlusses

    Ob und in welcher Höhe dem Ausgleichberechtigten gegenüber dem Versorgungsträger zukünftige Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge zustünden, werde von der Rechtskraft nicht umfasst, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.4.2018, Az.: 3 AZR 738/16, belege.

    Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, in Rechtskraft erwachse nur der Teilungsbetrag der Anwartschaft, und sich im Übrigen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.4.2018 (A.: 3 AZR 738/16) berufen hat, kann dem nicht gefolgt werden.

  • ArbG Düsseldorf, 04.10.2018 - 7 Ca 2844/18
    Eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich entfaltet bindende Rechtswirkung, auch wenn sie materiell-rechtlich unzutreffend sein sollte (BSG, Urteil vom 21.03.2018, Az.: B 13 R 17/15 R, Juris Rn.18; BAG Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 AZR 738/16, Juris Rn.34).

    Die Entscheidung des Familiengerichts und damit auch die Rechtskraft eines Beschlusses erstreckt sich hingegen nicht auf die Fragen, wer zuständiger Versorgungsträger der ausgeglichenen Versorgungsleistungen ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, Az.: B 13 R 17/15 R, Juris Rn.22) und ob und in welcher Höhe überhaupt ein Versorgungsanspruch besteht (BAG, Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 AZR 738/16, Juris Rn.32, 34).

  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 276/18

    Zulässigkeit der Berufung - Antragsänderung in der Berufungsinstanz - Umfang der

    Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über deren Bestand und Umfang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vorab zu entscheiden ist, nehmen dagegen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32, BAGE 162, 361; 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37, BAGE 152, 1; BGH 28. August 2018 - VI ZR 518/16 - Rn. 17) .
  • LAG Köln, 29.08.2018 - 11 Sa 36/18

    Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Restaurantleiters

  • ArbG Dortmund, 17.01.2022 - 8 Ca 1857/21
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