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   AnwG München, 01.02.2010 - 3 AnwG 51/09   

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https://dejure.org/2010,65986
AnwG München, 01.02.2010 - 3 AnwG 51/09 (https://dejure.org/2010,65986)
AnwG München, Entscheidung vom 01.02.2010 - 3 AnwG 51/09 (https://dejure.org/2010,65986)
AnwG München, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - 3 AnwG 51/09 (https://dejure.org/2010,65986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Angebot zu kostenlosen telefonischen Auskünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 48 (Leitsatz)

    BRAO § 49b; BORA § 6; RVG § 4 Abs. 2, § 34
    Vergütung - Angebot zu kostenlosen telefonischen Auskünften

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Essen, 10.10.2013 - 4 O 226/13

    Rechtsanwalt darf mit kostenloser Ersteinschätzung werben

    Dies sei anders als zum Beispiel in dem von dem Beklagten angeführten Urteil des Anwaltsgerichts München vom 01.02.2010 - 3 AnwG 51/09 - in dem es nur um eine kurze telefonische Erstberatung gegangen sein.Es gehe hier auch nicht - anders, als im ebenfalls von dem Beklagten angeführten Beschluss des Anwaltsgerichtshof Berlin vom 22.11.2006 - II AGH 40/06 - um Hartz-IV-Empfänger, für die wegen der Möglichkeit der Beratungshilfe besondere Regelungen gelten würden.§ 4 I RVG erlaube die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlichen, aber nicht, von vornherein gänzlich auf das Honorar zu verzichten.Nach § 34 I 1 RVG gebe es zwar keine gesetzliche Gebühr mehr für die Erstberatung.

    Es gibt aber keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr), so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b I 1 BRAO verstoßen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 - 2 U 134/06 - Rn. 28, NJW 2007, 924; Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 22.11.2006 - II AGH 40/06 - Rn. 19; Anwaltsgericht München, Urteil vom 01.02.2010 - 3 AnwG 51/09, anders noch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.07.2002 - 5U 96/02, von der Klägerin angeführt, aber zur alten Rechtslage ergangen).

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