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   VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367   

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VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367 (https://dejure.org/2005,19467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2005 - 3 B 03.3367 (https://dejure.org/2005,19467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2005 - 3 B 03.3367 (https://dejure.org/2005,19467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtsangemessene familienbezogene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern; Verfassungsmäßigkeit der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags; Zeitnahe Geltendmachung von Besoldungsansprüchen in der gesetzlich erforderlichen Weise; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art 20 Abs. 3; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BayVwVfG Art. 32; ; BRRG § 126 Abs. 3; ; BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 22.3.1990, BVerfGE 81, 363 ff.) zur Höhe der familienbezogenen Anteile der Alimentation der Beamten für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1981 und ihrer möglichen Auswirkungen aus damaliger Sicht für die Zukunft erließ das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (StMF) ein Schreiben vom 21. Dezember 1990 (künftig: FMS), das unter anderem an die Staatskanzlei, die Staatsministerien sowie die nachgeordneten Behörden des eigenen Ressorts gerichtet war.

    "Zu den Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 25/84, 4/86 - wird auf folgendes hingewiesen:.

    Der Kläger könne den geforderten Betrag nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBVAnpG 99 (eine Regelung, die mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990, Az. 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 - und vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 - in Übereinstimmung stehe) für den von ihm geltend gemachten Zeitraum nicht beanspruchen, denn er gehöre nicht zu dem im Gesetz als anspruchsberechtigt genannten Personenkreis.

    1 werden Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990, Az. 2 BvL 1/86 (BVerfGE 81, 363 ff.) zum Thema "Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlags" dargestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2004 - 15 B 577/04

    "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts als

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Maßgeblich für den Inhalt einer behördlichen Erklärung ist nämlich nicht das von der Behörde Gewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zutreffend etwa OVG Münster vom 30.6.2004, NVwZ-RR 2005, 451).

    Dieses Fairnessgebot ist auch auf das behördliche Verfahren zu übertragen und bei behördlichen Fehlern im Zusammenhang mit Fristen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 575), wobei Unklarheiten im Verhalten der Behörde (unbeschadet der Frage, ob solche vorliegend nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont überhaupt bestanden haben) zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zutreffend OVG Münster vom 30.6.2004, NVwZ-RR 2005, 451).

    Aber selbst für den Fall der Mehrdeutigkeit müsste sich der Beklagte diese zurechnen lassen (vgl. OVG Münster vom 30.6.2004 a.a.O.; BSG vom 25.3.2003, Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39 ff. - hier zitiert nach Juris. Die letztgenannte Entscheidung hatte die rechtlichen Auswirkungen einer gemeinsamen Erklärung der Sozialpartner und Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gegenstand, in der - vergleichbar mit der vorliegend zu beurteilenden Situation - dem betroffenen Personenkreis unter Hinweis auf mehrere beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren in Aussicht gestellt wurde, dass die zu erwartende Entscheidung auf gleich gelagerte Sachverhalte übertragen würde und dass insoweit weder Anträge noch Widersprüche erforderlich seien. Die entsprechende Textpassage hatte sich nachträglich als mehrdeutig zu Lasten der Versicherten herausgestellt. Das BSG gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Entsprechende Erwägungen zu einem - insofern - vergleichbaren Fall stellt auch die Entscheidung des BSG vom 25. März 2003 (Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39 ff., hier zitiert nach Juris) an.

    Aber selbst für den Fall der Mehrdeutigkeit müsste sich der Beklagte diese zurechnen lassen (vgl. OVG Münster vom 30.6.2004 a.a.O.; BSG vom 25.3.2003, Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39 ff. - hier zitiert nach Juris. Die letztgenannte Entscheidung hatte die rechtlichen Auswirkungen einer gemeinsamen Erklärung der Sozialpartner und Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gegenstand, in der - vergleichbar mit der vorliegend zu beurteilenden Situation - dem betroffenen Personenkreis unter Hinweis auf mehrere beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren in Aussicht gestellt wurde, dass die zu erwartende Entscheidung auf gleich gelagerte Sachverhalte übertragen würde und dass insoweit weder Anträge noch Widersprüche erforderlich seien. Die entsprechende Textpassage hatte sich nachträglich als mehrdeutig zu Lasten der Versicherten herausgestellt. Das BSG gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

    Der darin zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke ist auf vergleichbare Konstellationen zu übertragen (zur entsprechenden Situation des § 66 Abs. 2 und des § 67 Abs. 3 SGG vgl. BSG vom 25.3.2003, Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39; hier zitiert nach Juris).

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 46.00- BVerwGE 114, 350 ff.) nichts anderes festgestellt.

    Dies folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (BVerwGE 114, 350).

    Der Kläger hat nach Vorbringen und Aktenlage diesen Irrtum erstmals erkannt, als ihn auf seinen Antrag vom 16. April 2002 hin die BFD im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 darauf hinwies, dass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre, weil er seinen Anspruch nicht innerhalb des in Art. 9 § 1 BBVAnpG genannten Zeitraums geltend gemacht habe, wobei es auch genügt hätte, wenn er in einer Weise, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) konkretisiert habe, zum Ausdruck gebracht hätte, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig halte.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Der Kläger könne den geforderten Betrag nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBVAnpG 99 (eine Regelung, die mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990, Az. 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 - und vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 - in Übereinstimmung stehe) für den von ihm geltend gemachten Zeitraum nicht beanspruchen, denn er gehöre nicht zu dem im Gesetz als anspruchsberechtigt genannten Personenkreis.

    Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBVAnpG 99 erhalten die Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, die sich auf der Grundlage von 115 vom 100 des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300) bestimmten Maßgaben errechnen.

    Die gleichen Gründe gelten auch hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) und des im Sinn dieser Rechtsprechung ergangenen Art. 9 § 1 BBVAnpG 99, abgesehen von dem Umstand, dass davon auch der Zeitraum umfasst wird, für den der Kläger Ansprüche geltend macht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 13 A 4479/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden der Behörde für die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Dieses Kriterium der Zumutbarkeit räumt die Möglichkeit ein, den vom Gesetz nicht geregelten Fall eines Verschuldens auch der Behörde zu berücksichtigen (so zutreffend OVG Münster vom 29.9.2004, NVwZ-RR 2005, 449, dessen Entscheidung sich der Senat anschließt).

    Ein Verschulden des Klägers wäre jedenfalls durch Umstände aus der Sphäre der beklagten Behörde in einem solchen Maß beeinflusst, dass hier die gebotene Fairness schon zu einer Wiedereinsetzung durch den Beklagten selbst hätte führen müssen (vgl. zu einer insofern vergleichbaren Situation zutreffend OVG Münster vom 29.9.2004, a.a.O., unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NVwZ 1994, 575).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Dieses Fairnessgebot ist auch auf das behördliche Verfahren zu übertragen und bei behördlichen Fehlern im Zusammenhang mit Fristen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 575), wobei Unklarheiten im Verhalten der Behörde (unbeschadet der Frage, ob solche vorliegend nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont überhaupt bestanden haben) zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zutreffend OVG Münster vom 30.6.2004, NVwZ-RR 2005, 451).

    Ein Verschulden des Klägers wäre jedenfalls durch Umstände aus der Sphäre der beklagten Behörde in einem solchen Maß beeinflusst, dass hier die gebotene Fairness schon zu einer Wiedereinsetzung durch den Beklagten selbst hätte führen müssen (vgl. zu einer insofern vergleichbaren Situation zutreffend OVG Münster vom 29.9.2004, a.a.O., unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NVwZ 1994, 575).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    "Zu den Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 25/84, 4/86 - wird auf folgendes hingewiesen:.

    11. ist der vorliegend nicht verfahrensrelevante Gegenstand "Familienlastenausgleich hinsichtlich Kindergeld" abgehandelt, der Gegenstand des in dem FMS eingangs genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - ist.

  • BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03

    Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 16. April 2002 - bei einer Auslegung seines Begehrens, das seinen erkennbaren Interessen bestmöglich Rechnung trägt (s. BVerfG vom 5.7.2005, NVwZ 2005, 1304) - konkludent sowohl Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt als auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, kann es dahinstehen, ob wegen der unterbliebenen Belehrung bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist nicht zu laufen begonnen hat oder ob davon auszugehen ist, dass diese Wiedereinsetzungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der Kläger Kenntnis von der Notwendigkeit einer zeitnahen Antragstellung auf Besoldungserhöhung erhielt.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.3367
    Die Grenze des - unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung und dem sich daraus auch ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben - dem Bürger Zumutbaren ist jedenfalls dann überschritten, wenn auf ihn die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten abgewälzt wird und die Ursache hierfür allein in der Sphäre der öffentlichen Gewalt zu finden ist (BVerfGE 69, 381/386 f.).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerwG, 15.07.2002 - 7 B 37.02

    Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 172/04

    Recht auf ein faires Verfahren (keine Zurechnung von Fehlern der Justiz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2004 - 1 A 458/01

    Anspruch eines verheirateten Beamten mit fünf Kindern auf Erhöhung der gewährten

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BVerwG, 17.10.2005 - 7 BN 1.05

    Wasserschutzgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren;

  • OVG Bremen, 10.11.2000 - 1 A 308/00
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061

    Beamtenrecht; Familienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 46.00

    Anspruch kinderreicher Beamter auf Nachzahlung von Besoldung

  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.1481
  • VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17

    Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot

    24, 38, 42 ff., 54 ff., 86; BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1988 - 1 BvR 669/87 u.a. -, juris, Rz. 7 ff. und vom 15.04.2004 - 1 BvR 622/98 -, juris, Rz. 11; VerfG Bbg., Beschluss vom 19.05.2017 - 2/16 -, juris, Rz. 38; BGH, Urteile vom 08.02.1952 - I ZR 63/51 -, juris, Rz. 11 f. und vom 18.11.1986 - IVa ZR 99/85 -, juris, Rz. 15; BVerwG, Urteile vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, juris, Rz. 17 f. und vom 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, juris, Rz. 22; BAG, Urteil vom 10.11.1977 - 2 AZR 269/77 -, juris, Rz. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 30.03.1999 - 1 M 897/99 -, juris, Rz. 43; BayVGH, Urteil vom 24.10.2005 - 3 B 03.3367 -, juris, Rz. 72 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2012 - 19 Sch 8/11 -, juris, Rz. 35 ff.; Kühne, in: IntKommEMRK, Stand: April 2009, Art. 6, Rz. 356 f.; s.a. Art. 1:201 Abs. 1 PECL (" good faith and fair dealing "); Abs. 5 Pr. EuGRCh i.V.m. Art. 29 Magna Carta [1354] sowie US-Verfassungszus.
  • OVG Niedersachsen, 09.05.2006 - 5 ME 31/06

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage betreffend die Übertragung der Stelle des

    Denn es entspricht der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ein allgemeines Grundrecht auf ein faires Verfahren ergibt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 24.10.2005 - 3 B 03.3367 -, zitiert nach JURIS, RdNr. 72 d. Langtextes, m.w.N.), welches auch bei der Organisationsgrundentscheidung Beachtung finden muss.
  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.1532

    Beamtenrecht; Familienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr

    Beruft sich der Beamte auf die Veröffentlichung und einen dadurch begründeten Vertrauensschutz, so kann ihm fehlende Kausalität - grundsätzlich - nur entgegengehalten werden, wenn sich - unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände - nachweisen lässt, dass der Verzicht auf eine entsprechende Geltendmachung der Rechte in seinem konkreten Fall nicht durch die Veröffentlichung veranlasst war (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 24.10.2005, Az. 3 B 03.3367, ferner BSG vom 25.3.2003 Az. B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39 ff.).
  • SG Osnabrück, 03.07.2006 - S 22 AS 594/05
    Die Klägerin konnte die Einladung und den folgenden "Widerspruchsbescheid" bei objektiver Würdigung (vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 3 B 03.3367 - zitiert nach JURIS, dort Rn. 54 mit weiteren Nachweisen; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 31, Rn. 26) nur als Verwaltungsakt verstehen.
  • VG Ansbach, 15.07.2008 - AN 1 K 06.03605

    Nachzahlung familienbezogener Bezügebestandteile wegen nicht amtsangemessener

    Der 3. Senat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (3 B 03.3367 und 3 B 02.3061) zu Recht festgestellt, dass unter bestimmten Umständen die erforderliche Geltendmachung der Ansprüche durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nachgeholt werden könne.
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