Rechtsprechung
BVerwG, 01.09.2000 - 3 B 131.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenzgründe und der Verfahrensmängel
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Verfahrensgang
- VG Dresden, 29.03.2000 - 11 K 1911/97
- BVerwG, 01.09.2000 - 3 B 131.00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 01.09.2000 - 3 B 131.00
Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu zusammenfassend Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). - BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93
Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes …
Auszug aus BVerwG, 01.09.2000 - 3 B 131.00
Ebenso wenig genügt den Darlegungserfordernissen die Aussage, zum kommunalen Finanzvermögen sei insbesondere das Wohnungsvermögen, u.a. die Wohnung im Gemeindekulturhaus "Erbgericht" zu zählen, weswegen das angegriffene Urteil von demjenigen des Bundesverwaltungerichts vom 15. April 1994 (gemeint offenbar: vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240) abweiche. - BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92
Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben
Auszug aus BVerwG, 01.09.2000 - 3 B 131.00
In dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - (BVerwGE 92, 215 ) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff des Verwaltungsvermögens in Art. 21 EV mit dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet wird und daher voraussetzt, dass das Vermögen nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und demgemäß die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert ist.
- VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03
Rücksichtnahmegebot bei Festsetzung offener Bauweise und vorhandener …
Angesichts dessen, dass der baurechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme beruht, auf der Grundlage des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn - sogar über das sonst nach Treu und Glauben zu beachtende Maß hinaus (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 131/00.Z -, S. 3 des E.A.) - Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen - nur - gleichermaßen beachtet, kann ein Grundstückseigentümer die Einhaltung von Abstandsflächen grundsätzlich dann nicht verlangen, wenn Gebäude auf seinem Grundstück das Grundstück des Nachbarn in vergleichbarem Maße oder gar noch stärker als umgekehrt unter Gesichtspunkten des Abstandsflächenrechts in Anspruch nehmen (vgl. ständige Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - 3 B 57/96 -, S. 4 des E.A, vom 30. Januar 2001, a.a.O., vom 30. Mai 2001 - 3 A 403/01.Z -, S. 3 des E.A.; ebenso u.a. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Oktober 2002 zum Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes der auch hier Beteiligten und Urteil vom 26. Oktober 2004 - 7 K 1728/00 -, S. 10 ff. des EA).Nach diesem jedenfalls zumeist entscheidenden quantitativen Gesichtspunkt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2001, a.a.O., OVG NW, Beschluss vom 07. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193; OVG Berlin, Beschluss vom 06. September 1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. 173) kann sich die Klägerin sehr deutlich nicht darauf berufen, dass das Gebäude der Beigeladenen abstandsflächenrechtliche Belange, wie sie auch mit den Festsetzungen zur Bauweise geschützt werden, verletze.