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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13 (https://dejure.org/2013,42878)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2013 - 3 B 17.13 (https://dejure.org/2013,42878)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 3 B 17.13 (https://dejure.org/2013,42878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 39 Abs 1 VwVfG, § 83 S 1 VwGO, § 66 Abs 1 AufenthG 2004
    Zur Haftung des Ausländers für Kosten der gegen ihn angeordneten Sicherungshaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, § 17 Abs 2 ... S 1 GVG, § 39 Abs 1 VwVfG, § 83 S 1 VwGO, § 66 Abs 1 AufenthG, § 66 Abs 4 AufenthG, § 67 Abs 1 AufenthG, § 106 Abs 2 S 1 AufenthG, § 23 Abs 2 FamFG, § 41 Abs 2 S 4 FamFG, § 417 FamFG, § 426 FamFG
    Zurückschiebung; versuchte -; Abschiebung; Haft; Sicherungshaft; Anordnung der -; Amtsgericht; Rechtsweg; Rechtskraft; Inzidentprüfung; Vorfrage; rechtliches Gehör; Haftantrag; Aushändigung des - (nicht erfolgt); Rechtsverletzung; Bescheid; Kostenbescheid; Begründung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Ausländers für die Kosten der gegen ihn angeordneten Sicherungshaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 66 Abs. 1, AufenthG § 67 Abs. 1, VwVfG § 39 Abs. 1
    Kosten, Zurückschiebung, Abschiebungskosten, Kostenhaftung, Einzelnachweis, Kostennachweis, Akteneinsicht, Begründungsmangel, Begründungserfordernis, Sicherungshaft, Zurückschiebungshaft, Abschiebungshaft, Haftbeschluss, Inzidentprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 67 Abs. 1
    Haftung eines Ausländers für die Kosten der gegen ihn angeordneten Sicherungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Die Haftung des Ausländers für die Kosten der gegen ihn angeordneten Sicherungshaft setzt voraus, dass die Sicherungshaft rechtmäßig war (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326).(Rn.28).

    Ein Ausländer und der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber haften nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326 = juris Rn. 20 ff.) nur dann für die Kosten einer Abschiebung, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzt haben.

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen - und damit auch Zurückschiebungsmaßnahmen - sind die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 22).

    Aus den weiteren Ausführungen in dem Urteil vom 16. Oktober 2012 (a.a.O., Rn. 21) ergibt sich aber, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch dann nicht an der Inzidentprüfung des Haftbeschlusses gehindert ist, wenn der Ausländer sich gegen die Auferlegung der Haftkosten wendet.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 21) hat zur Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten ausgeführt, in der Frage der Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen sei nicht zwischen der Kostenhaftung des von der Rechtsverletzung unmittelbar betroffenen Ausländers und der Kostenhaftung sonstiger Schuldner nach § 66 AufenthG zu unterscheiden, weil die Haftungstatbestände insoweit inhaltlich miteinander verknüpft seien.

    Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 22) im Ergebnis offen gelassen hat, ob die Verwaltungsgerichte zur Inzidentprüfung des Haftbeschlusses auch in Bezug auf die Kostenhaftung des Ausländers selbst berechtigt sind.

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Es bedarf einer gesonderten Begründung, dass und warum der Gesetzgeber die Frage der Rechtmäßigkeit einer Inhaftierung auch dort, wo sie - wie im Kosteneinziehungsverfahren - nur Vorfrage ist, immer einem vorgelagerten eigenen Rechtsschutzverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten wollte und unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes zumutbar vorbehalten konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 50 ff.).

    Von einer zurechenbaren Versäumung eigener Rechtsverteidigung kann nur gesprochen werden, soweit der Regelungsgehalt und die Folgen eines Hoheitsaktes innerhalb der für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorgesehenen Frist erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 55).

  • OVG Saarland, 21.12.2005 - 2 Q 5/05

    Erstattung von Abschiebekosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Ebenso wie im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die einzelnen Leistungspositionen dargelegt sein müssen, weil der Adressat des Verwaltungshandelns seine Rechte sonst nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann (vgl. Stelkens, a.a.O., § 39 Rn. 1 f., 51 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 27. März 1995 - 1 A 2113/90 -, NWVBl. 1996, 69 zu §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 VwVfG; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 2 Q 5/05 -, NVwZ-RR 2006, 289 = juris Rn. 15), ist bei der Anforderung von Zurückschiebungskosten die Mitteilung erforderlich, wie sich der Kostenbetrag zusammensetzt.

    Inwieweit eine Akteneinsicht des Klägers den Begründungsmangel heilen könnte (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2005, a.a.O.), mag auf sich beruhen, da der Kläger keine Einsicht genommen hat.

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08

    Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Im Übrigen hat schon das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08 -, InfAuslR 2010, 35 = juris Rn. 19 zu der Rechtslage nach dem FreihEntzG) darauf hingewiesen, dass Beschlüsse im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur der formellen, nicht jedoch der materiellen Rechtskraft fähig sind.
  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Nach Aktenlage ist der Haftantrag dem Kläger auch nicht später ausgehändigt worden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11 -, InfAuslR 2011, 448 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 2 C 7.75

    Allgemeine Leistungsklagen - Vorverfahren - Widerspruchsverfahren - Gerichtszweig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung besteht, gilt der Grundsatz, dass dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben und die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Vorfrage keine Einwirkung auf den Bestand der anderen Entscheidung hat, sie insbesondere hinsichtlich der Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst oder eine irgendwie geartete Gestaltungs- oder Feststellungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 C 7.75 -, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11, S. 18 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2005 - 11 S 646/04

    Kostentragungspflicht von Abschiebungshaftkosten trotz unterbliebener

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat die Haft am 4. November 2009 gegen ihn angeordnet, jedoch nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit ihrer künftigen Durchführung entschieden (insoweit nicht differenzierend: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 49).
  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Die zu erstattenden Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1 = juris Rn. 29; VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 10 C 12.1470 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 -, EzAR-NF 56 Nr. 7 = juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 -, InfAuslR 2010, 317 = juris Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand September 2013, § 66 AufenthG Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2010 - 8 PA 28/10

    Erfordernis einer abgeschlossenen Abschiebung und einer tatsächlichen Beendigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Die zu erstattenden Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1 = juris Rn. 29; VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 10 C 12.1470 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 -, EzAR-NF 56 Nr. 7 = juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 -, InfAuslR 2010, 317 = juris Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand September 2013, § 66 AufenthG Rn. 5).
  • VGH Hessen, 12.06.2012 - 5 A 388/12

    Kosten der Abschiebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13
    Die zu erstattenden Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1 = juris Rn. 29; VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 10 C 12.1470 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 -, EzAR-NF 56 Nr. 7 = juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 -, InfAuslR 2010, 317 = juris Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand September 2013, § 66 AufenthG Rn. 5).
  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 284/11

    Abschiebehaftverfahren: Notwendige Aushändigung eines - übersetzten -

  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 10 C 12.1470

    Haftung für Kosten der Abschiebungshaft bei nicht vollzogener Abschiebung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.1995 - 1 A 2113/90

    Schadensersatzanspruch; Widerspruchsbescheid; Leistungsbescheid; Gegenstand der

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Die widerstreitende Auffassung des Verwaltungsgerichts, das wegen der geringen Höhe der Abschiebungskosten eine vergleichbare Interessenlage ausscheide, teilt der Senat schon mit Blick auf die aus anderen Verfahren bekannte Höhe festgesetzter Abschiebungskosten nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., juris Rn. 3 (6.089,77 EUR); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 - OVG 3 B 17.13 -, juris Rn. 3 (30.349,30 EUR); Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.9.2013 - 10 B 13.1333 -, juris Rn. 1 (6.069,53 EUR); Senatsbeschl. v. 6.2.2013 - 8 LA 136/12 -, juris Rn. 1 (9.979,37 EUR); VG Augsburg, Urt. v. 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 -, juris Rn. 3 (12.518,86 EUR); VG Saarland, Urt. v. 26.6.2013 - 10 K 161/12 -, juris Rn. 8 (18.578,66 EUR); VG Berlin, Urt. v. 28.5.2013 - 21 K 342.12 -, juris Rn. 2 (27.067,52 EUR)): Die Höhe der fremdverantworteten Verbindlichkeiten erlangt vielmehr erst bei der Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629a BGB Bedeutung.
  • VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22

    Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung

    OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 - 3 B 17.13 -, juris unter Verweis auf die genannte Rechtsprechungslinie des BVerwG).
  • VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Ein Einzelnachweis der zu Grunde liegenden Leistungen, des Zeitpunkts ihrer Erbringung der zugehörigen Kostenbeträge ist nicht beigefügt (vgl. zum ganzen OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2013 - OVG 3 B 17.13 -, juris).
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