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   BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16   

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BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16 (https://dejure.org/2017,24540)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 (https://dejure.org/2017,24540)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 3 B 42.16 (https://dejure.org/2017,24540)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ZHG § 2 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; RL 2005/36/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. l, Art. 14 Abs. 5; HeilBerG NW § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Erteilung der Approbation als Zahnarzt; zahnmedizinisches Studium in Russland; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; wesentliche Unterschiede; Ausbildungsdefizit; Berufspraxis; Berufserfahrung; lebenslanges Lernen; Besuch von Fortbildungsveranstaltungen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Ausbildungsdefizit; Berufserfahrung; Berufspraxis; Bescheinigung; Besuch von Fortbildungsveranstaltungen; Erteilung der Approbation als Zahnarzt; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; Nachweis; Zahnersatzkunde; Zahnärztekammer; lebenslanges Lernen; wesentliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 5 ZHG, § 2 Abs 3 ZHG, § 2 Abs 6 S 1 Nr 2 ZHG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 HeilBerG NW, Art 3 Abs 1 Buchst I EGRL 36/2005
    Gleichwertigkeit einer in Russland abgeschlossenen Zahnarztausbildung

  • Wolters Kluwer

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer in Russland abgeschlossenen Ausbildung als Zahnarzt; Formellen Anerkennung der im Zuständigkeitsbereich einer Zahnärztekammer durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

  • rewis.io

    Gleichwertigkeit einer in Russland abgeschlossenen Zahnarztausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung der Approbation als Zahnarzt; zahnmedizinisches Studium in Russland; Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; wesentliche Unterschiede; Ausbildungsdefizit; Berufspraxis; Berufserfahrung; lebenslanges Lernen; Besuch von Fortbildungsveranstaltungen; ...

  • rechtsportal.de

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer in Russland abgeschlossenen Ausbildung als Zahnarzt; Formellen Anerkennung der im Zuständigkeitsbereich einer Zahnärztekammer durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Gleichwertigkeit einer in Russland abgeschlossenen Zahnarztausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16
    Danach kann eine zahnärztliche Berufspraxis bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 1 ZHG regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 - NdsVBl. 2014, 278 ).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 3 B 64.12

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16
    Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 B 64.12 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Festzustellen ist hier zunächst, dass auch Kenntnisse berücksichtigt werden können, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 10, 12, 15).

    Sie dient vielmehr dem Zweck, den Antrag im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale zur Erteilung der Approbation prüfen zu können (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 6).

    Hinzuweisen ist insoweit abschließend darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in einem solchen Falle davon ausgegangen ist, dass auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werden darf und der entsprechende Nachweis der Berufspraxis durch Erklärungen und Bekundungen des Antragstellers erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 3, 6).

  • VG Stuttgart, 30.04.2020 - 4 K 10993/18

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation für eine in Usbekistan tätig

    Berufspraxis kann bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 4).

    Zum Nachweis einer berücksichtigungsfähigen ärztlichen Berufspraxis kann vorliegend auf entsprechende Erklärungen und Bekundungen der Klägerin nicht abgestellt werden, da sie als abhängig Beschäftigte die erforderlichen Bescheinigungen ohne Probleme beschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 3).

    Diejenigen Stellen und Einrichtungen, die in Deutschland für die berufliche Fort- und Weiterbildung von Ärzten gesetzlich zuständig sowie befugt sind, dafür entsprechende Nachweise und Bescheinigungen auszustellen, sind als "zuständige Stelle" im Sinne der Vorschrift für die formelle Anerkennung der in ihrem Zuständigkeitsbereich durch "lebenslanges Lernen" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 13).

    Von dem Erfordernis der formellen Anerkennung zu trennen ist die Prüfung, ob die durch "lebenslanges Lernen" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen; der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 - 3 B 42/16 - in juris Rn. 15).

  • VG Karlsruhe, 21.01.2020 - 1 K 7705/18

    Vergleich des Ausbildungsstandes der Zahnmedizin in der Russische Föderation mit

    Es können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 79).

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 61; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 81).

    Das schließt nicht aus, dass der Antragsteller die bescheinigte Berufserfahrung durch erläuternde Erklärungen und Bekundungen weiter substantiieren kann (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 3 f.; VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 81).

    Bei der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, ist der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 3 B 42.16 -, juris Rn. 12, 15).

  • VG Würzburg, 25.05.2020 - W 10 E 20.636

    Approbationsverfahren mit einer Gleichwertigkeitsprüfung

    Die Kenntnisprüfung ist damit gegenüber der Gleichwertigkeitsprüfung, welche sich nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragsteller, sondern auf die objektiven Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges bezieht, nachrangig (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 - juris Rn. 32; B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 6; OVG Magdeburg, B.v. 10.1.2019 - 1 L 59/18, unveröffentlicht, Entscheidungsabdruck S. 7; ebenso schon VG Haale (Saale), U.v. 21.7.2005 - 1 A 33/04 - juris Rn. 56 ff.; vgl. auch OVG Magdeburg, U.v. 22.12.2006 - 1 L 412/05 - juris Rn. 26, 32).

    Dies folgt zum einen aus Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG in der Fassung der RL 2013/55/EU v. 20.11.2013 ABl. L 354, S. 132; vgl. dazu BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 6, 10).

  • VG Düsseldorf, 23.05.2018 - 7 K 4049/15

    Aserbaidschan: Approbation als Zahnarzt

    Die erworbenen Qualifikationen hat der Betreffende grundsätzlich vgl. zu - hier nicht ersichtlichen - Ausnahmen: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -, juris, durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 S. 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 6 S. 1 Nrn. 1a und 2 ZHG).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 - Rn. 15, juris.

  • VG Trier, 17.09.2018 - 2 K 6384/17

    Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit eines außerhalb der Europäischen

    Jedoch müssen die Bescheinigungen und Zeugnisse in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42/16 - in Bezug auf die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Zahnarztausbildung; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris; VG Mainz, a.a.O.).
  • VG Ansbach, 21.03.2022 - AN 4 K 16.00247

    Nichterteilung der Approbation als Zahnärztin mangels Gleichwertigkeit des

    Bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden kann eine zahnärztliche Berufspraxis regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist (BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 35), die in hinreichend substantiierter Weise erkennen lässt, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden (NdsOVG, U.v. 13.3.2014 - 8 LB 73/13 - juris Rn. 61; VG Aachen, U.v. 4.12.2017 - 5 K 272/14 - juris Rn. 81).

    Der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, ist in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (BVerwG, B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 15; VG Karlsruhe, U.v. 21.1.2020 - 1 K 7705/18 - juris Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - 4 B 237/20

    Staatliche Anerkennung reglementierter Beruf Soziale Arbeit Sozialpädagogin

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.2017 - 3 B 42.16 -, NWVBl. 2017, 416 = juris, Rn. 12.
  • VG Arnsberg, 31.08.2023 - 7 K 785/22

    Approbation für Arzt aus der Ukraine - Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung,

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 3 B 42.16 -insoweit veröffentlicht unter www.bverwg.de; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 13 A 1115/17 -, n.v., sowie vom 23. Juni 2017 - 13 A 2455/16 - und 28. Dezember 2016 - 13 A 1087/16 -, jeweils bei juris.
  • VG Würzburg, 29.04.2019 - W 10 E 19.84

    Vorwegnahme der Hauptsache

    Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen der Anerkennungsregeln in § 3 BÄO durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 2. Dezember 2007 sicherstellen wollen, dass alle über die Ausbildung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Berufserfahrung in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einzubeziehen sind, und zwar auch die in Deutschland erworbene Berufspraxis (BT-Drs. 16/6458, S. 169; BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 - juris Rn. 13; B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 13; Liebler, jurisPR-BVerwG 11/2009 Anm. 3; ders., jM 2017, 469 ff.).
  • VG Ansbach, 19.10.2020 - AN 4 K 18.01521

    Zur (verneiten) Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte in Bezug auf die

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