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BVerwG, 27.11.2017 - 3 B 44.16, 3 B 44.16 (3 C 27.17) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
BADV, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Revisionszulassung; Auswahlverfahren; Klage eines Mitbewerber - Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Klage eines Mitbewerbers gegen eine erneut ergangene Auswahlentscheidung nach gerichtlicher Aufhebung einer vorherigen Entscheidung; Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
- rewis.io
Revisionszulassung; Auswahlverfahren; Klage eines Mitbewerber
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit einer Klage eines Mitbewerbers gegen eine erneut ergangene Auswahlentscheidung nach gerichtlicher Aufhebung einer vorherigen Entscheidung; Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
- rechtsportal.de
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Statthaftigkeit einer Klage eines Mitbewerbers gegen eine erneut ergangene Auswahlentscheidung nach gerichtlicher Aufhebung einer vorherigen Entscheidung; Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 20 D 95/13
- BVerwG, 27.11.2017 - 3 B 44.16, 3 B 44.16 (3 C 27.17)
- BVerwG, 10.10.2019 - 10 C 2.19
- BVerwG - 3 C 27.17 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Köln, 21.08.2019 - 24 K 16103/17 Die davon zu unterscheidende Frage, ob und ggf. wie der Kläger in eine zukünftige erneute Auswahlentscheidung mit einzubeziehen wäre, vgl. hierzu für eine andere Fallgestaltung im Luftverkehrsrecht: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2016 - 20 D 95/13.AK -, juris, Rn. 81, gegen das die Revision mit Beschluss des BVerwG vom 27. November 2017 - 3 B 44/16 - zugelassen wurde, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
- VG Magdeburg, 20.06.2017 - 3 A 40/16
Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz
Mit Beschluss vom 21. März 2016 (Az. 3 B 44/16 MD) hat die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig die weitere Teilnahme am laufenden Prüfungsverfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz zu gestatten.