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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14 (https://dejure.org/2015,40798)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2015 - 3 B 5.14 (https://dejure.org/2015,40798)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 3 B 5.14 (https://dejure.org/2015,40798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 24 EGV 810/2009, Art 21 Abs 1 EGV 810/2009, Art 23 Abs 4 EGV 810/2009, Art 32 Abs 1b EGV 810/2009, Art 5 Abs 1a EGV 562/2006
    Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung eines Schengen-Visums

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 24 EGV 810/2009, Art 21 Abs 1 EGV 810/2009, Art 23 Abs 4 EGV 810/2009, Art 32 Abs 1b EGV 810/2009, Art 5 Abs 1a EGV 562/2006, Art 5 Abs 1c EGV 562/2006, Art 5 Abs 1d EGV 562/20... 06, Art 5 Abs 1e EGV 562/2006
    Schengen-Visum, Rückkehrabsicht; begründete Zweifel; Beurteilungsspielraum; Kontrollmaßstab; (kein) Beurteilungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - (juris) hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 27. März 2014 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihre Zweifel an der Rückkehrabsicht bzw. -bereitschaft insbesondere mit dem starken Migrationsdruck im bzw. aus dem Iran begründet.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts entschieden hat, sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 77).

    Bei der Prüfung des Antrags verfügen die Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 63).

    Dies folgt daraus, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen, und dass solche komplexen Bewertungen eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers erfordern und u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen müssen, wie es Art. 21 Abs. 7 VK vorsieht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12, juris Rn. 56, 57).

    Über diesen Beurteilungsspielraum verfügen die zuständigen Behörden insbesondere dann, wenn sie prüfen, ob ein begründeter Zweifel an der Absicht des Antragstellers besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, um festzustellen, ob diesem Antragsteller der letzte der in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK vorgesehenen Verweigerungsgründe entgegenzuhalten ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12, juris Rn. 62).

    Sie haben lediglich festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 68).

    Zu diesem Zweck haben sie eine individuelle Prüfung des Antrags vorzunehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, berücksichtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 69).

    Dabei ist insbesondere das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung zu beurteilen, das, wenn es erwiesen ist, die zuständigen Behörden verpflichtet, unter Berufung auf begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, das Visum zu verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 70).

    Aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. d VK, wonach es dem Antragsteller obliegt, bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Angaben vorzulegen, anhand derer seine Absicht beurteilt werden kann, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, folgt zudem, dass es Sache des Visumantragstellers ist, geeignete Angaben - deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen ist - zu machen, um Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 71, 72).

    Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen nicht ermittelt und auch keine Angaben dazu gemacht, welche konkreten Voraussetzungen dazu vorliegen müssten, damit ein Besuchsvisum erteilt werde, ist darauf hinzuweisen, dass es - wie ausgeführt - mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d VK Sache des Visumantragstellers ist, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Rückkehrabsicht zu entkräften, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können, und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 71 f.).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, BVerwGE 138, 371 = juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 28. August 2012 - OVG 3 B 37.11 -, juris Rn. 26).

    Die Erteilung eines derartigen Besuchsvisums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als Minus mit enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 27).

    (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 30).

    Hierzu bedarf es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Dies entspricht nach deutscher Rechtsterminologie einer gebundenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 15).

    Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48 ff., juris Rn. 33; Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 ff., juris Rn. 21; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48 ff., juris Rn. 33; Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 ff., juris Rn. 21; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48 ff., juris Rn. 33; Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 ff., juris Rn. 21; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 20.14

    Ausländer; Iran; Besuchsvisum; Schengenvisum; Rückkehrabsicht; begründete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48 ff., juris Rn. 33; Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 ff., juris Rn. 21; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2012 - 3 B 37.11

    Jordanien; Visum; Besuchsvisum; Anwendbarkeit des Visakodex; Ablehnung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, BVerwGE 138, 371 = juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 28. August 2012 - OVG 3 B 37.11 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 15.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14
    Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, BVerwGE 138, 371 = juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 28. August 2012 - OVG 3 B 37.11 -, juris Rn. 26).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2017 - L 1 KR 80/14

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Neufestsetzung eines Festbetrages

    Die dem Beklagten vom Gesetzgeber aufgetragene Prognoseentscheidung bewirkt ihrer Natur nach, dass die Prognose gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. dazu BVerwG v. 17. September 2015 1 C 37/14 - juris-Rdnr. 18; OVG Berlin-Brandenburg v. 9. Oktober 2015 - OVG 3 B 5.14 - juris-Rdnr. 24).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - L 1 KR 476/12

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Anpassung eines Festbetrags durch den

    Die dem Beklagten vom Gesetzgeber aufgetragene Prognoseentscheidung bewirkt nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu BVerwG v. 17. September 2015 1 C 37/14 - juris Rn 18; OVG Berlin-Brandenburg v. 9. Oktober 2015 - OVG 3 B 5.14 - juris Rn 24), dass dem Beklagten in Bezug auf die anzustellende Prognose ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist.
  • VG Berlin, 04.11.2014 - 28 K 355.13

    Gerichtliche Überprüfung der Versagung der Erteilung eines Schengen-Visums

    Wieder andere Entscheidungen enthalten sich in Anerkennung des auf die Anwendungsvoraussetzungen der Versagungsgründe sowie die Würdigung der Tatsachen bezogenen "weiten Beurteilungsspielraums", wie er im deutschen Recht unbekannt ist, einer näheren Prüfung (etwa VG 4 K 35.11 V [OVG 3 B 5.14]) oder beschränken sie auf eine Willkürprüfung bzw. auf eine Prüfung nach evidenter Unplausibilität, ohne eigene inhaltliche Bewertung (z. B. VG 28 K 107.13 V).

    Erkennt man mit dem EuGH einen im deutschen Recht unbekannten gerichtlicher Überprüfung weitgehend entzogenen "weiten Beurteilungsspielraum" der Beklagten an (dazu mit näheren Ausführungen die bei Juris nachgewiesenen Urteile vom 21. Februar 2014 - VG 4 K 232.11 V - [OVG 2 B 4.14], vom 27. März 2014 - VG 4 K 712.13 V und VG 4 K 35.11 V [OVG 3 B 5.14] - und vom 28. März 2014 - VG 4 K 75.13 V [OVG 3 B 2.14/OVG 3 N 46.14]), dann ist die Klage ebenfalls abzuweisen, weil sich die Beklagte mit ihren Erwägungen zu einer familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung im (weiten) Rahmen des Visakodex hält.

  • VG Berlin, 15.01.2024 - 1 K 231.23
    Die Lebenssituation am Wohnort der Klägerin in X... mag immer noch günstiger sein als andernorts in Russland, doch ändert dies an der grundlegenden Veränderung nichts, bedingt durch den Krieg und die deshalb bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen durch die Sanktionen (vgl. zur tragenden Erwägung eines erhöhten Migrationsdrucks OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2015 - 3 B 5.14, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 2 B 7.17

    Erteilung eines Schengen- oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

    Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O. Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, juris Rn. 27, und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 B 5.14 -, juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 17.12.2014 - 28 K 50.14

    Schengen-Visum für mehrfache Einreisen

    Das steht aber einem falschen, verfälschten oder gefälschten Pass nicht gleich (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. März 2014 - VG 4 K 35.11 V - [jetzt OVG 3 B 5.14]; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-575/12 - Rn. 35).
  • VG Berlin, 17.01.2019 - 3 K 902.17

    Klage wegen Besuchsvisums

    Insoweit unterliegt die Entscheidung der Beklagten der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 B 5.14, juris Rn. 30).
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