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   OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21   

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OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21 (https://dejure.org/2021,6653)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.03.2021 - 3 B 78/21 (https://dejure.org/2021,6653)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. März 2021 - 3 B 78/21 (https://dejure.org/2021,6653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO, IfSG § 28, IfSG § 28a, IfSG § 32
    Corona; Einzelhandel; Textileinzelhandel; Termin; click and meet

  • RA Kotz

    Sachsen - Corona-Pandemie - Untersagung Öffnung von Einkaufszentren/Einzelhandel/Geschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Öffnung von Einkaufszentren, Einzelhandelsgeschäften in Sachsen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (45)

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9).

    Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -).

    39 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismä- ßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31).

    Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21

    Corona-Pandemie; Schließung von Ladengeschäften zum Vertrieb von E-Zigaretten und

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    25 1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

    "Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

    Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte.

    Dass unter diesen Umständen selbst ein Vorliegen der von der Antragstellerin behaupteten Konzeptionsmängel überhaupt dazu führen würde, dass die Infektionsschutzbehörden nunmehr grundrechtlich gehalten wären, dem weiteren Geschehen seinen Lauf zu lassen und auf grundrechtsbeschränkende Maßnahmen auch dann zu verzichten, wenn sie für eine Verhinderung der Pandemieausbreitung und für die Vermeidung gravierender Schäden für Leben und Gesundheit der Bevölkerung zwingend notwendig sind, lässt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen (ablehnend bereits SächsOVG, Beschl. vom 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 45; NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris).

    41 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21

    Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Im Übrigen sei in der Rechtsprechung die Schließung des nicht-privilegierten Einzelhandels trotz eines in diesem Land seinerzeit seit wenigen Tagen erfolgten geringfügigen Sinkens des landesweiten Inzidenzwertes unter die genannte Schwelle (vgl. zu ihr § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG) gebilligt worden (Hinweis auf VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -).

    Dass eine umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beiträgt, haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74).46 Die Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Untersuchungen ergeben haben, dass die Infektionsgefährdung der Beschäftigten des Einzelhandels im Jahr 2020 etwas unterhalb der durchschnittlichen Infektionsgefährdung der Gesamtbevölkerung gelegen hat (Mayer/Dieterich, ARP 2021, 55).

    Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dargestellten aktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte.

    Ihre pauschale Behauptung von diesbezüglichen Versäumnissen lässt bereits nicht substantiiert erkennen, bei welchen konkreten Entscheidungen unter Berücksichtigung des ex ante-Kenntnisstandes der Einschätzungsspielraum für die Ausgestaltung und Konkretisierung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in welcher konkreten, unvertretbaren Art und Weise gehandhabt worden sein soll, bzw. welche verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten konkret in unvertretbarer Weise nicht ausgeschöpft worden sein sollen (vgl. zu den Maßstäben für die gerichtliche Kontrolle normgeberischer Beurteilungsspielräume etwa: BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, Rn. 171 ff.; Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 237 ff.; Urt. v. 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, juris Rn. 344 ff.).

    Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist, wenngleich ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein kann (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174).

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 B 53/21

    Corona; Sonnenstudio

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    26 2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG.27 a) Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 - zur Veröff. bei juris vorgesehen) anhand der Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) Folgendes festgestellt:.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 -) Folgendes ausgeführt, woran er festhält:.

    Zu Inhalt und Bewertung dieser Konzeption hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 -) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20

    Corona; Einzelhandel; Schließung; Entschädigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Überdies unterliegt auch die Öffnung dieser Bereiche über die Anordnung von Heimarbeits-Lösungen und Testpflichten (§ 3a SächsCoronaSchVO) besonderen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 56).

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus nicht ohne Weiteres "im Zweifel" zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.] -, juris Rn. 20).

    Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.] -, juris; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.).

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 424/20

    Corona-Pandemie; Kundenbeschränkung für großflächigen Einzelhandel; 800

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 36).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66).

  • OVG Saarland, 09.03.2021 - 2 B 58/21

    Corona: Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21
    Diese verletzten die Antragstellerin daher in Art. 3 Abs. 1 GG (Verweis auch auf OVG Saarland, Beschl. v. 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris).

    Weil der Verordnungsgeber - wie ausgeführt - die angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen hat, sondern auch ihre sonstigen Auswirkungen berücksichtigen darf, kann und darf diese Abwägung jedoch bei Geschäften, die - wie der Textileinzelhandel - nachvollziehbar nicht der priorisierten Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung zugeordnet werden, anders ausfallen (a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris).

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 20 NE 21.406

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Geschäften und

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21

    Warenhaus; Corona; Gastronomiebetrieb

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.396
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 21/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 B 442/20

    Corona; Abholdienst; Lieferdienst; Click & Collect; Schließung; Einzelhandel;

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 144/20

    Großflächiger Einzelhandel, Einkaufszentrum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 354/20

    Nagelstudio; Schließung; Corona; Gleichbehandlung; Friseur

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2021 - 13 MN 44/21

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; Betriebsschließung; einstweilige

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 17 E 1245/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das aus der

    Dies belegt bereits nicht, dass es bisher nicht zu Ansteckungen (zwischen Beschäftigten) im Einzelhandel gekommen ist und sagt zudem nichts über die Infektionsgefährdung der Kunden untereinander - insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung ihrer durch das Einkaufen bzw. durch "Shoppen" ausgelösten Mobilität - aus (so zutreffend bereits SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 46).

    Im Übrigen muss nach Auffassung der Kammer in die Bewertung der mit einer Öffnung des Einzelhandels verbundenen Infektionsgefahren ferner einbezogen werden, dass mit dem Aufsuchen von Ladengeschäften im Regelfall nicht nur Sozialkontakte in den jeweiligen Geschäften verbunden sind, sondern auch auf dem Weg dorthin und zurück, z.B. auf öffentlichen Wegen und im öffentlichen Personennahverkehr (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 26.3.2021, 3 EN 180/21, juris, Rn. 114; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 43 ff.).

    Denn die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen haben gezeigt, dass gerade die umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2021, 1 S 398/21, juris, Rn. 74).

    Insoweit ist auch zu beachten, dass die zunächst verfolgte Strategie, sich auf Maßnahmen in Bezug auf nachweisbare Pandemietreiber (z.B. Konzerte) - bei gleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - zu konzentrieren, jedenfalls unter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit, evident als nicht ausreichend effektiv erwiesen hat, die Ausbreitung des SARS-CoV Virus einzudämmen und einen exponentiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 46).

    Umgekehrt haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt, dass die umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2021, 1 S 398/21, juris, Rn. 74).

    Die Möglichkeit, Buchhandlungen zum Erwerb von Produkten des Buchhandels aufzusuchen, trägt zudem den pandemiebedingt stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitaktivitäten Rechnung (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, ebenda; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2021, 11 S 42/21, juris, Rn. 56; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 57; VG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 5 E 828/21, n.v.).

    Hintergrund der pandemiebedingt stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitgestaltung und dem seit Monaten geltenden Gebot, körperliche Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (so im Ergebnis auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 5 E 828/21, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2021, OVG 11 S 42/21, juris, Rn. 57; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.3.2021, 1 S 677/21, juris, Rn. 72).

    Allein der Umstand, dass Kleidung zum für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt zählt (vgl. etwa § 27a Abs. 1 S. 1 SGB XII) ändert daran nichts (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2021, 1 S 398/21, juris, Rn. 107; siehe auch SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 43).

    Bevölkerung überschreitet den dem Verordnungsgeber insofern eingeräumten Einschätzungsspielraum deshalb nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.3.2021, 1 S 677/21, juris, Rn. 68; SächsOVG; Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 55; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2021, 13 MN 103/21, juris, Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.3.2021, 11 S 22/2, juris, Rn. 47; VG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 5 E 828/21, n.v.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

    Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 3. März 2021 - 11 S 23/21 -, juris Rn 45; ebenso auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 22. März 2021, - 13 MN 121/21 -, juris Rn 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 - 13 B 252/21 -, Rn 91 ff.; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn 38).

    Davon ausgehend ist voraussichtlich aber auch nicht zu beanstanden, dass die bisher von der Schließungsanordnung nicht betroffenen, in § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV aufgelisteten Groß- und Einzelhandelseinrichtungen nicht denselben strengen Bedingungen unterworfen wurden (i.d.S. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris Rn 100; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn 51).

    Diese Einschätzung erscheint auch nicht offensichtlich sachwidrig, denn zum einen kommt Buchhandlungen im Hinblick auf die Bildung (Schule, Studium) und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zu (vgl. OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn 57) und zum anderen trägt die Versorgung mit Produkten des Buchhandels unter den Bedingungen eines infektionsbedingten Lockdowns auch wegen der stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitaktivitäten einem Grundbedarf der Bevölkerung Rechnung (vgl. OVG Bremen, a.a.O. S. 13 m.w.N.).

    Entsprechendes gilt auch für die in Brandenburg nicht erst mit der 7. SARS-CoV-2-EindV, sondern bereits mit der Verordnung zur Änderung der Sechsten SARS-CoV-2-EindV vom 26. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 20) in den Katalog aufgenommenen Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss v. 23. März 2021, EA S. 13, file:///tmp/1_B_103_21_Beschluss_Entscheidungsmodul.pdf; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn 57).

  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 21 E 1813/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte vorübergehende Schließung eines

    Wegen und im öffentlichen Personennahverkehr (so auch OVG Thüringen, Beschl. v. 26.3.2021, 3 EN 180/21, juris, Rn. 114; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 43 ff.).

    Insoweit ist auch zu beachten, dass sich die zunächst verfolgte Strategie, sich auf Maßnahmen in Bezug auf nachweisbare Pandemietreiber (z.B. Konzerte) - bei gleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - zu konzentrieren, jedenfalls unter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit, evident als nicht ausreichend effektiv erwiesen hat, die Ausbreitung des SARS-CoV Virus einzudämmen und einen exponentiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 46).

    Umgekehrt haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt, dass die umfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2021, 1 S 398/21, juris, Rn. 74).

    vor dem Hintergrund der pandemiebedingt stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitgestaltung und dem seit Monaten geltenden Gebot, körperliche Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, 9.4.2021, 17 E 1245/21, a.a.O.; so im Ergebnis auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 5 E 828/21, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2021, OVG 11 S 42/21, juris, Rn. 57; SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2021, 3 B 78/21, juris, Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.3.2021, 1 S 677/21, juris, Rn. 72).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 65/21

    Corona; Elektrofachmarkt; Terminbuchung; Mischbetrieb

    32 d. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. März 2021 (- 3 B 78/21 -, veröffentl. in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts; z. Veröffntl. bei Juris vorgesehen) festgestellt:.

    37 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14- II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 a. a. O. Rn. 34 ff.).

    41 Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss v. 23. März 2021 (a. a. O. Rn. 43 ff.) auf Folgendes abgestellt:.

  • VG Schleswig, 13.04.2021 - 1 B 55/21

    Infektionsschutzgesetz: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Diese Einschätzung erscheint nicht sachwidrig, denn zum einen kommt Buchhandlungen im Hinblick auf die Bildung (Schule, Studium) und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zu (vgl. OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn 57) und zum anderen trägt die Versorgung mit Produkten des Buchhandels unter den Bedingungen eines infektionsbedingten Lockdowns auch wegen der stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitaktivitäten einem Grundbedarf der Bevölkerung Rechnung (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2020 - 13 MN 117/20 -, juris Rn. 53; VGH Hessen, Beschluss vom 28. April 2020 - 8 B 1039/20.N -, juris Rn. 59).

    Soweit die Bedeutung von Buchhandlungen für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung in der Rechtsprechung teilweise (z.B. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 59 u. Beschluss vom 24. März 2021 - 1 S 677/21 -, juris) abweichend beurteilt wird, müsste - soweit es hier überhaupt entscheidungserheblich darauf ankommen sollte - eine abschließende Klärung der Hauptsache vorbehalten bleiben, in der der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist, ein Verfassungsverstoß ist insoweit jedenfalls nicht offensichtlich (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, Rn. 57, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2021 - OVG 11 S 42/21 -, Rn. 56, juris).

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 172/21

    Grundversorgung; Inzidenzwert; Schuhgeschäft; Gleichbehandlung

    6 Hierzu trägt er mit Antragserwiderung vom 12. April 2021 vor: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 23. März 2021 (- 3 B 78/21 -, juris)die Rechtmäßigkeit der Vorgängerregelungen der hier angegriffenen Bestimmungen geprüft und bejaht.

    34 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zum Bekleidungshandel SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris).35 Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen ( 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind.

  • OVG Sachsen, 07.04.2021 - 3 B 68/21

    Corona-Pandemie; Unzulässigkeit der stundenweisen Vermietung einer SPA-Anlage;

    Der Senat versteht dies in ständiger Rechtsprechung umfassend in dem Sinn, dass damit nicht nur die in der Einrichtung entstehenden Kontakte vermieden werden sollen, sondern - im Zuge einer allgemeinen Mobilitätsverminderung der Bevölkerung - auch die auf dem Weg zur Einrichtung oder auf dem Heimweg entstehenden Kontakte (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn. 43).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Zudem verkennt sie, dass bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien i.R. des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausschließlich auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte abgestellt werden muss (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 3. März 2021 - 11 S 23/21 -, juris Rn 45; ebenso auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 22. März 2021, - 13 MN 121/21 -, juris Rn 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 - 13 B 252/21 -, Rn 91 ff.; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 - 3 B 78/21 -, juris Rn 38).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2022 - 43-IV-22
    Damit könnte, wie andere beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Eilverfahren gegen die Sächsische Corona-SchutzVerordnung belegen (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 B 55/22 - juris; Beschluss vom 6. Januar 2022 - 3 B 454/21 - juris; Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 451/21 - juris; Beschluss vom 23. März 2021 - 3 B 78/21 - juris; Beschlüsse vom 29. April 2020 - 3 B 138/20, 3 B 144/20, 3 B 145/20, 3 B 146/20, 3 B 147/20 - juris), zeitnah und effektiv (Eil-)Rechtsschutz gewährt werden.
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 42-IV-22
    Damit könnte, wie andere beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Eilverfahren gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung belegen (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 B 55/22 - juris; Beschluss vom 6. Januar 2022 - 3 B 454/21 - juris; Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 451/21 - juris; Beschluss vom 23. März 2021 - 3 B 78/21 - juris; Beschlüsse vom 29. April 2020 - 3 B 138/20, 3 B 144/20, 3 B 145/20, 3 B 146/20, 3 B 147/20 - juris), zeitnah und effektiv (Eil-)Rechtsschutz gewährt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 11 S 47.21

    Verbot von Vereinssport in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VG Neustadt, 05.04.2021 - 5 L 334/21

    Einschränkungen im Pirmasenser Einzelhandel bleiben vorerst bestehen

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