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   BGH, Ermittlungsrichter, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12   

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BGH, Ermittlungsrichter, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12 (https://dejure.org/2012,59039)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12 (https://dejure.org/2012,59039)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 (https://dejure.org/2012,59039)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09

    Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12
    Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO statt dieser die - mit einem geringeren Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis verbundene - Auskunft über die Postsendungen verlangt werden kann, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm herrühren oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind (vgl. BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BGs 458/11, unter II B; LG Hamburg, StV 2009, 404; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 29; ebenso Nr. 84 Satz 1 RiStBV).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12, 2 BJs 162/11-2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,59241
BGH, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12, 2 BJs 162/11-2 (https://dejure.org/2012,59241)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2012 - 3 BGs 211/12, 2 BJs 162/11-2 (https://dejure.org/2012,59241)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12, 2 BJs 162/11-2 (https://dejure.org/2012,59241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für die Genehmigung einer Aussage eines Postmitarbeiters über Postsendungen eines Tatverdächtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für die Genehmigung einer Aussage eines Postmitarbeiters über Postsendungen eines Tatverdächtigen

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09

    Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12
    Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO statt dieser die - mit einem geringeren Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis verbundene - Auskunft über die Postsendungen verlangt werden kann, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm herrühren oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind (vgl. BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BGs 458/11, unter II B; LG Hamburg, StV 2009, 404; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 29; ebenso Nr. 84 Satz 1 RiStBV).
  • BGH, 20.02.2019 - StB 51/18

    Keine Rechtsgrundlage für Auskunft über retrograde Postdaten (Vorbehalt des

    a) In einigen Entscheidungen und von einem Teil der Literatur wird die Möglichkeit des staatlichen Zugriffs auf solche Daten mit einer direkten oder analogen Anwendung von § 99 StPO begründet (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12, juris; vom 31. August 2011 - 2 BGs 458/11, unveröffentlicht; KK/Greven, StPO, 8. Aufl., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf, § 99 Rn. 3; Schmidt, NJW 2017, 681).

    Falls die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme erfüllt sind, kann mithin statt dieser auch lediglich die diese betreffende Auskunft verlangt werden (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12, juris Rn. 7; vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16, BGHR StPO § 99 Auskunftsersuchen 1 Rn. 4; LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 99 Rn. 29; KK/Greven, StPO, 8. Aufl., § 99 Rn. 11; HKStPO/Gercke, 5. Aufl., § 99 Rn. 11).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16

    Postbeschlagnahme (Auskunftsanspruch gegenüber dem Postunternehmen als von § 99

    Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16).

    Zwar wird in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 - und teilweise in der Literatur (Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) vertreten, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden.

  • LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18

    Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis

    Denn es entsprach gerade der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht unerheblicher Stimmen in der Literatur, analog § 99 StPO einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Sendungen anzunehmen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des ... befinden (BGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 BGs 458/11; BGH Beschluss vom 11.07.2012 - 3 BGs 211/12; BeckOK-Graf, StPO, 28. Edition, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 19; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 99 Rn. 11).

    Nach einer Ansicht kann sich die Auskunft in entsprechender Anwendung des § 99 StPO auch auf solche Sendungen beziehen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (BGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 BGs 458/11; BGH Beschluss vom 11.07.2012 - 3 BGs 211/12; BeckOK-Graf, StPO, 28. Edition, Stand 01.07.2017, § 99 Rn. 19; Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 99 Rn. 11).

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