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   OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02   

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OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02 (https://dejure.org/2003,20928)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2003 - 3 Bf 113/02 (https://dejure.org/2003,20928)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 (https://dejure.org/2003,20928)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 11.02.2002 - 3 Bf 237/00

    Verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Erstattungsanspruch; Kosten der

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    Die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme wird davon nicht berührt, solange die Verkehrszeichenregelung wirksam ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2002, NordÖR 2002 S. 469, m.w.N.).

    Für eine Unwirksamkeit der Beschränkung der Parkerlaubnis an der M halle wegen eines besonders schwer wiegenden und offensichtlichen Fehlers (vgl. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG; zum Maßstab bei Verkehrsregelungen näher OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2002, NordÖR 2002 S. 469) gibt es keine Anhaltspunkte.

  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    31 "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

    Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das unberechtigt auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte abgestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Beispielsfällen als Vorgang beurteilt, bei dem das Abschleppen wegen des Behinderns anderer Verkehrsteilnehmer geboten erscheint (Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz, a.a.O., S. 2; Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90 S. 189, 193).

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    Einen Nachforschungsversuch "ins Blaue" hinein musste der Polizeibedienstete wegen der ungewissen Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen nicht machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002 S. 2122).

    30 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob die Abschleppmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309; Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002 S. 2122 mit Nachweisen der Rechtsprechung).

  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    Das durch Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot steht den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und ist entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623; Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656).

    31 "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    31 "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

    Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1).

  • BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02

    Umfang der Nachforschungspflichten vor dem Umsetzen eines Kfz

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    30 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob die Abschleppmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309; Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002 S. 2122 mit Nachweisen der Rechtsprechung).

    33 b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird das Abschleppen von einem Parkplatz für Schwerbehinderte ohne das weitere Erfordernis der konkreten Behinderung eines Berechtigten einhellig als verhältnismäßig beurteilt (OVG Schleswig, Urt. v. 19.3.2002, NordÖR 2002 S. 376 (nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309); OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, DAR 2000 S. 427 = NWVBl. 2000 S. 355; Urt. v. 13.5.1985, VRS 69 (1985) S. 475; VGH München, Urt. v. 29.1.1996, NJW 1996 S. 1979 = NVwZ 1996 S. 929; Beschl. v. 11.7.1988, NJW 1989 S. 245; VGH Kassel, Urt. v. 15.6.1987, NVwZ 1987 S. 910).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 5 A 2339/99

    Ein auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt abgestelltes, defektes Fahrzeug

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    Die Gleichstellung mit dem Parken in einer Feuerwehranfahrtszone lässt sich dahin verstehen, dass die "Behinderung" in der Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung liegt: So wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, wird die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden (in diesem Sinn OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, DAR 2000 S. 427 = NWVBl. 2000 S. 355).

    33 b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird das Abschleppen von einem Parkplatz für Schwerbehinderte ohne das weitere Erfordernis der konkreten Behinderung eines Berechtigten einhellig als verhältnismäßig beurteilt (OVG Schleswig, Urt. v. 19.3.2002, NordÖR 2002 S. 376 (nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309); OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, DAR 2000 S. 427 = NWVBl. 2000 S. 355; Urt. v. 13.5.1985, VRS 69 (1985) S. 475; VGH München, Urt. v. 29.1.1996, NJW 1996 S. 1979 = NVwZ 1996 S. 929; Beschl. v. 11.7.1988, NJW 1989 S. 245; VGH Kassel, Urt. v. 15.6.1987, NVwZ 1987 S. 910).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    Die mit dem Abschleppen verbundene Kostenbelastung - das Bundesverwaltungsgericht hat sie in anderem Zusammenhang beiläufig dem Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens zugerechnet (Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 319) - steht zu dem Schutzzeck eines solchen Ranges nicht außer Verhältnis.
  • VGH Bayern, 11.07.1988 - 21 B 88.00504
    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    33 b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird das Abschleppen von einem Parkplatz für Schwerbehinderte ohne das weitere Erfordernis der konkreten Behinderung eines Berechtigten einhellig als verhältnismäßig beurteilt (OVG Schleswig, Urt. v. 19.3.2002, NordÖR 2002 S. 376 (nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309); OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, DAR 2000 S. 427 = NWVBl. 2000 S. 355; Urt. v. 13.5.1985, VRS 69 (1985) S. 475; VGH München, Urt. v. 29.1.1996, NJW 1996 S. 1979 = NVwZ 1996 S. 929; Beschl. v. 11.7.1988, NJW 1989 S. 245; VGH Kassel, Urt. v. 15.6.1987, NVwZ 1987 S. 910).
  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00

    "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
    Die Angabe der Handynummer allein genügt nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647 = NordÖR 2001 S. 495) als Anstoß zu einer Nachforschung nicht, weil sie keinen Hinweis auf die Erreichbarkeit des Fahrers in der näheren Umgebung und seine Bereitschaft gibt, das Fahrzeug umgehend zu entfernen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1985 - 4 A 3356/83

    Abschleppen eines Fahrzeugs; Behindertenparkplatz; Behinderung

  • VGH Hessen, 15.06.1987 - 11 UE 2521/84
  • BVerwG, 01.12.2000 - 3 B 51.00

    Kfz-Umsetzungsgebühren

  • BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89

    2 Stunden im absoluten Halteverbot - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 118/01

    Behindertenparkplatz; Abschleppkosten; Halteranfrage; Verhältnismäßigkeit

  • VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11

    Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt - Kostenforderung rechtmäßig

    Bei einem Behindertenparkplatz liegt die "Behinderung" in der Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung: So wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, wird die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, DAR 2000, 427; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris).

    Diese grundlegende Wertung hängt nicht davon ab, wie viele Parkplätze für Schwerbehinderte auf einer Fläche, in einem Straßenzug oder in einem Viertel eingerichtet sind, ob diese regelmäßig beansprucht werden oder ob eine vollständige Inanspruchnahme an dem jeweiligen Tag und zu den jeweiligen Tagesstunden auch zu erwarten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris).

    Bei einer Parkfläche mit mehreren Behindertenparkplätzen besteht zudem Anlass für die Befürchtung, dass das verbotswidrige Parken negative Vorbildwirkung für andere Verkehrsteilnehmer hat (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris).

  • VG Hamburg, 25.05.2018 - 2 K 7467/17

    Die Kombination aus einem Verkehrszeichen 314 (Parken), einem Zusatzzeichen für

    Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (zu Taxenständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris Rn. 11; zu Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, 5 A 2339/99, juris Rn. 2 ff.).
  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 3 Bf 126/06

    Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs; Verhältnismäßigkeit

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht und das Berufungsgericht bisher angenommen haben, dass das Vorhandensein unbesetzter Parkplätze in der näheren Umgebung eine Abschleppmaßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen lasse, hat sich dies auf den Fall des unbefugten Abstellens von Fahrzeugen auf Behindertenparkplätzen bezogen und den Besonderheiten jener Fallkonstellation Rechnung getragen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74.03, jeweils in juris).
  • VGH Hessen, 05.03.2014 - 8 D 2361/13

    Zur Kfz-Umsetzung von einem Behindertenparkplatz

    9 Das durch Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot steht den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und ist entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 - juris, Rdnr. 26).

    Einen Nachforschungsversuch "ins Blaue" hinein musste der Bedienstete wegen der ungewissen Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen nicht unternehmen (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003, a.a.O., Rdnr. 27).

  • OVG Hamburg, 07.03.2006 - 3 Bf 392/05

    Verbotswidrig auf Taxenstand parkender PKW; Abschleppen

    So wie bei Behindertenparkplätzen (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003 - 3 Bf 113/02 -) wird die Funktion von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden.
  • VG Hamburg, 25.05.2023 - 20 K 3081/21

    Erfolglose Klage gegen Abschleppkosten wegen unberechtigten Parkens auf einem

    Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (vgl. die Rspr. bzgl. Taxenständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris Rn. 11; zu Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, 5 A 2339/99, juris Rn. 2 ff.).
  • VG Bremen, 06.10.2008 - 5 K 1622/08

    Parken auf Behindertenparkplatz

    Die Funktion von Behindertenparkplätzen ist deshalb nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 25.03.2003, Az. 3 Bf 113/02; OVG Schleswig, Urteil v. 19.03.2002, Az. 4 L 118/01, nachfolgend BVerwG, Beschluss v. 27.5.2002, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss v. 21.3.2000, Az. 5 A 2339/99; VGH München, Urteil v. 29.01.1996, Az. 24 B 94.1712; VGH Kassel, Urteil v. 15.06.1987, Az. 11 UE 2521/84; VG Bremen, GB v. 16.04.2007, Az. 5 K 738/06).
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