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   OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08   

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OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08 (https://dejure.org/2008,6432)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2008 - 3 Bf 116/08 (https://dejure.org/2008,6432)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 (https://dejure.org/2008,6432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu Kosten für das Abschleppen eines Personenkraftwagens bei Einrichtung einer nachträglichen Haltverbotszone; Rechtzeitigkeit der Aufstellung von Verkehrsschildern zur Einrichtung einer Halteverbotszone; Einbeziehung von Sonntagen oder Feiertagen i.R.d. ...

  • Judicialis

    StVO § 12; ; HmbVwVG § 19; ; GebG § 5; ; GebOSiO § 1; ; VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319) § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 135 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    ++) z.B. Fahrzeuge, die anlässlich akut notwendiger Instandsetzungsarbeiten der Versorgungsunternehmen (nach Wasserrohrbruch, Kabelbruch pp.) beiseite geräumt werden müssen, ohne dass eine ausreichende Frist für die Ankündigung der vorübergehenden Verkehrsbeschränkung (mindestens drei Werktage und ein Sonn-/Feiertag vor Wirksamwerden) bestand [nicht dazu: in eine zeitgerecht getroffene Verkehrsbeschränkung "hineingewachsene" Fahrzeuge (vgl. BVerwG in DAR 1997 S. 119)].".

    Sind Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316, OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, DAR 2004, 543).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat (vgl.o.), zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058, VGH München, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732, VGH Kassel, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023, OVG Münster, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

    Eingeschränkt wird das schutzwürdige Vertrauen auf den Fortbestand des erlaubten Parkens wiederum durch den allgemeinen Grundsatz, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03

    Rechtmäßigkeit eines Abschleppvorgangs

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    Sind Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316, OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, DAR 2004, 543).

    Gleichwohl entspricht die danach jeweils vorgesehene Rechtsfolge nicht notwendig der Rechtslage, denn der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann einer solchen Anwendung der jeweiligen Vorschrift im Einzelfall - ohne die Gültigkeit der Norm in Frage zu stellen - Grenzen ziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, DAR 2004, 543 m.w.N.).

    Die Frist ist deshalb unabhängig davon zu bestimmen, aus welchem Grund der betroffene Verkehrsteilnehmer die Änderung der Parkregelung nicht zur Kenntnis genommen hatte - im Fall der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich der Fahrzeugführer zu einer längeren Behandlung in ein Krankenhaus begeben - , aber auch unabhängig davon, welchen (gegebenenfalls auch privaten) Zwecken die Änderung der Verkehrsregelung dient, weil die zur Ermöglichung dieser (gegebenenfalls durch eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis legitimierten) Zwecke verfügte Verkehrsregelung als solche uneingeschränkte Beachtung verlangen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 08.449

    Vorlaufzeit von drei Tagen bevor nach einer Dauerparkflächenänderung

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat (vgl.o.), zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058, VGH München, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732, VGH Kassel, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023, OVG Münster, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

    Die Berechnung dieser Frist ist in der Folge durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urt. v. 13.2.2007, a.a.O.) und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 17.4.2008, a.a.O.) zutreffend dahin klargestellt worden, dass zwischen dem Tag der Aufstellung des Schildes und dem Tag einer auf der geänderten Verkehrsregelung beruhenden kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen müssen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat (vgl.o.), zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058, VGH München, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732, VGH Kassel, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023, OVG Münster, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

    Die Berechnung dieser Frist ist in der Folge durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urt. v. 13.2.2007, a.a.O.) und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 17.4.2008, a.a.O.) zutreffend dahin klargestellt worden, dass zwischen dem Tag der Aufstellung des Schildes und dem Tag einer auf der geänderten Verkehrsregelung beruhenden kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen müssen.

  • OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bf VII 14/94

    Halteverbotszone; Einrichtung einer Halteverbotszone; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt zum Parken abgestellt hat, darf zu den Kosten einer Umsetzung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, die wegen einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone erforderlich wird, herangezogen werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen; ein Sonn- oder Feiertag muss zu diesen Tagen nicht gehören (Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996, BVerwGE 102, 216 unter Aufgabe der Auffassung im Urteil des Hamburgischen Oberwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, DÖV 1995, 783).

    Die Betrachtung der Belange, die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hier zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, bezieht sich dabei nicht lediglich auf das Interesse des Fahrzeugverantwortlichen einerseits, von den nicht unerheblichen Kosten der Abschleppmaßnahme freigehalten zu werden, und das Interesse der öffentlichen Hand andererseits, möglichst weitgehend individuell zuzuordnende Kosten auf Ordnungspflichtige abwälzen zu können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1995 - 5 A 2092/93

    Bauarbeiten - mobiles Verkehrsschild - § 35 VwVfG, VA, straßenverkehrsrechtlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat (vgl.o.), zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058, VGH München, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732, VGH Kassel, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023, OVG Münster, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).
  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    Darauf kommt es indes nicht an; nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Beklagte dem Fahrzeugführer nur dann vor einer beabsichtigten Abschleppanordnung Gelegenheit zur Beseitigung des Fahrzeugs geben, wenn er sich in der unmittelbaren Nähe befindet oder aufgrund besonderer Umstände für den vor Ort tätigen Polizeibediensteten klar erkennbar ist, dass der Fahrzeugführer auf Aufforderung dazu bereit und in der Lage ist, das störende Fahrzeug umgehend zu entfernen (vgl. Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247).
  • VGH Hessen, 20.08.1996 - 11 UE 284/96

    Erstattung von Abschleppkosten für ein Fahrzeug, das vor Wirksamwerden des

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat (vgl.o.), zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058, VGH München, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732, VGH Kassel, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023, OVG Münster, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).
  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    Denn straßenverkehrsordnungsrechtlich umfasst das Parken in Abgrenzung zum Halten (vgl. § 12 Abs. 3 StVO) gerade auch - bis hin zum Dauerparken (vgl., im Gegenschluss, § 12 Abs. 3 a, 3 b StVO sowie BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, BVerfGE 67, 299) - das Recht, das Fahrzeug ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zu verlassen.
  • OVG Hamburg, 11.02.2002 - 3 Bf 237/00

    Verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Erstattungsanspruch; Kosten der

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08
    Für die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme reicht es aus, dass die durch das jeweilige Verkehrszeichen getroffene Regelung wirksam war; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2002, VRS 104, 474).
  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 25.16

    Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten

    Im Anschluss hieran ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Auferlegung einer Kostentragungspflicht überwiegend eine Mindestvorlaufzeit von drei vollen Tagen verlangt worden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 - NJW 2009, 2551 ; OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - NordÖR 2009, 156 ; VGH Kassel, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 11 UE 2403/96 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 - NJW 2007, 2058 ; VGH München, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 - BayVBl 2009, 21 Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - 5 A 470/14

    Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, NJW 2009, 2551 = juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 -, NordÖR 2009, 156 = juris, Rn. 50 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 -, DÖV 2008, 732 = juris, Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058 = juris, Rn. 22 f. Siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 11 UE 2403/96 -, juris, Rn. 25 ff.

    vgl. hierzu auch: Hamb. OVG, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 -, NordÖR 2009, 156 = juris, Rn. 53, das allerdings von einer notwendigen Vorlauffrist von drei vollen Tagen ausgeht.

  • VG Hamburg, 25.05.2018 - 2 K 7467/17

    Die Kombination aus einem Verkehrszeichen 314 (Parken), einem Zusatzzeichen für

    Eine Anwendungskorrektur, die sich im Einzelfall aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben kann, ist nur dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urteil v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 50 zu § 5 Abs. 5 GebG).
  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 9 K 1327/20

    Zur Rechtmäßigkeit der Gebühren und Auslagen, insbesondere des

    Die Vollziehbarkeit des in dem Parkverbot enthaltenen Wegfahrgebotes ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da die aus Verkehrszeichen folgenden Gebote den dort genannten unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gleichstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, 7 B 189/87, juris Rn. 8; Beschl. v. 7.11.1977, VII B 135.77, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris, Rn. 40).

    Die für die Erhebung insoweit erforderliche Amtshandlung im Zusammenhang mit der Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit des Polizeibediensteten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Vorganges, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Beauftragung des Abschleppunternehmens bezog (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, 156, juris Rn. 46).

    Der Beklagten sind aufgrund der Beauftragung des Abschleppunternehmens und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtshandlung Aufwendungen entstanden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 48).

    Andernfalls wäre das Äquivalenzprinzip verletzt, wenn die Höhe einer - wie hier - allein zur Kostendeckung bestimmten Abgabe den abzugeltenden Verwaltungsaufwand in einem erheblichen Umfang überstiege (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2003, OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 30.06.2009 - 3 Bf 408/08

    Verkehrszeichen; Halteverbot; Sichtbarkeitsgrundsatz

    Weil die Sicherstellung der Gefahrenabwehr dient, ist für Gesichtspunkte eines (fehlenden) Verschuldens kein Raum; vielmehr ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug für dessen Zustand und insbesondere dessen Standort im Verkehrsraum polizeilich verantwortlich (OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris).
  • OVG Hamburg, 16.11.2011 - 5 Bf 292/10

    Abschleppen vom Behindertenparkplatz; ungültiger Behindertenausweis

    Die Kosten für das Abschleppen, die Sicherstellung und Verwahrung werden in Hamburg seit 2004 einheitlich nach gebührenrechtlichen Vorschriften erhoben (vgl. OVG Hamburg. Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, DAR 2009, 215 ff.; Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, NordÖR 2009, 167, 168).

    c) Ein Fall, in dem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abweichen von der eigentlich zwingend angeordneten Kostentragungspflicht in Betracht zu ziehen sein kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, DAR 2009, 215, 217; Urt. v. 4.11.2003, 3 Bf 23/03, DAR 2004, 543), liegt hier nicht vor.

  • OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06

    Kostentragungspflicht für ein abgeschlepptes Fahrzeug eines Handwerkerbetriebes

    Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 115, 454).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 06.04.2022 - 3 Bf 259/20

    Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO

    Die für die Erhebung der Amtshandlungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSiO erforderliche Amtshandlung der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherstellung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Abschleppvorgangs (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, NordÖR 2009, 156, juris Rn. 46).
  • VG Berlin, 16.03.2016 - 11 K 280.15

    Erhebung von Gebühren für das Umsetzen von falsch geparkten Automobilen auf Grund

    Ob bei dem Abstellen des Fahrzeugs die Haltverbotszeichen bereits aufgestellt waren und ob die gebotene Vorlauffrist zwischen Aufstellung und Umsetzung eingehalten, ist - auf der Primärebene des Handelns von Polizei und Ordnungsbehörden - für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ohne Bedeutung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - juris, Rdnr. 50).

    Die Kostentragung kann unter dem Gesichtspunkt unverhältnismäßig sein, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug verkehrsgerecht geparkt hat, in gewissem Umfang auf den Fortbestand des erlaubten Parkens vertrauen darf und erst nach Ablauf einer gewissen Zeit nach der Änderung der Parkregelung für die Kosten einer Umsetzung in Anspruch genommen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - juris, Rdnr. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - juris, Rdnr. 50, m.w.N.).

    Davon ausgehend ist eine Vorlaufzeit von 72 Stunden als noch angemessen anzusehen, welche hier eingehalten ist (st. Rspr. des VG Berlin: vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2010 - VG 11 K 171.10 -, Urteil vom 30. Juni 2011 - VG 20 K 176.11 - und Urteil vom 26. Oktober 2012 - VG 33 K 121.12 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2006 - OVG 1 N 91.05 - und Beschluss vom 4. November 2010 - OVG 1 N 75.10; für eine Vorlauffrist von drei vollen Tagen: OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - juris, Rdnr. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 - juris, Rdnr. 22; VGH München, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris, Rdnr. 18; OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 - juris, Rdnr. 32; VG Cottbus, Urteil vom 23. Januar 2015 - 1 K 758/13 - juris, Rdnr. 38 f.).

  • VG Freiburg, 07.05.2009 - 4 K 337/07

    Schattenparker

    Solche Kosten sind nach den einschlägigen Bestimmungen - in Betracht kommen insoweit u.a. im Fall der Kostenerhebung für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO sowie vor allem der für Verwahrungen aufgrund von Beschlagnahmen wie hier einschlägige § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 DVO PolG ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.08.2006, NJW 2007, 62 ) - den Dritten grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten ( vgl. u.a. Hamb. OVG, Urteile vom 07.10.2008, DAR 2009, 215, [OVG Hamburg 07.10.2008 - 3 Bf 116/08] und vom 06.05.2008 - 3 Bf 105/05 -, VRS 115, 315 ; Hess VGH, Urteil vom 29.08.2000 - 11 UE 537/98 - ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 B 12.16

    Umsetzungsgebühr für Kraftfahrzeug; mobiles Haltverbotszeichen;

  • VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

  • VG Freiburg, 22.07.2010 - 4 K 2486/08

    Gebühr für die Durchführung einer Brandverhütungsschau - externer

  • VG München, 25.02.2010 - M 22 K 08.203

    Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland; Hooligan; Meldeauflagen; Betretens-

  • VG München, 19.12.2016 - M 7 K 16.3701

    Abschleppkosten bei mobilen Halteverboten

  • VG Cottbus, 23.01.2015 - 1 K 758/13

    Verkehrsrecht

  • VG Berlin, 16.07.2015 - 14 K 249.14

    Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen eines Filmarbeiten störenden Fahrzeugs

  • VG Karlsruhe, 09.09.2022 - 14 K 1224/21

    Kürzung von Ausgleichszahlungen - sog. Freihaltepauschalen - gemäß § 21 Abs. 1a

  • VG Berlin, 19.01.2015 - 11 K 419.14

    Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren

  • VG München, 07.08.2013 - M 7 K 13.2337
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