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   OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02   

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OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 (https://dejure.org/2005,2627)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 (https://dejure.org/2005,2627)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 (https://dejure.org/2005,2627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit auf Grund verbotswidrigen Parkens auf andere Weise als durch Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung; Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme bei Anordnung der ...

  • Judicialis

    HmbVwVG § 27; ; SOG § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbVwVG § 27; SOG § 7 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2247
  • NVwZ 2006, 850 (Ls.)
  • NZV 2005, 608 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    Der Verpflichtung des Polizeibediensteten zu einem Nachforschungsversuch stehen auch dann im Regelfall die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002, NJW 2002 S. 2122).

    Für die Beantwortung der Frage, ob die Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken auf andere Weise als durch ein Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung möglich ist (vgl. § 27 HmbVwVG bzw. § 7 Abs. 1 SOG), darf nicht auf generalpräventive Gesichtspunkte abgestellt werden (Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002, NJW 2002 S. 2122).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem auf das o. g. Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 hin ergangenen Beschluss vom 18. Februar 2002 (Az. 3 B 149.01) bestätigt habe, treffe trotz der inzwischen erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen nach wie vor seine Aussage aus dem Beschluss vom 6. Juli 1983 (7 B 182/82) zu, "wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen".

    Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002, NJW 2002 S. 2122 f.; Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).

    Einer Verpflichtung des Polizeibediensteten zu einem solchermaßen veranlassten Nachforschungsversuch stehen vielmehr im Regelfall die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, a. a. O.; Beschl. v. 18.2.2002, a. a. O.; Beschl. v. 6.7.1983, a.a.O.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, ist über die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob die Abschleppmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309; Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002 S. 2122, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00

    "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    Einen solchen aktuellen zeitlichen Situationsbezug liefert ein Hinweiszettel nicht, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. August 2001, NJW 2001 S. 3647).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrer des störenden Fahrzeugs mit Urteil vom 14. August 2001 (3 Bf 429/00, NJW 2001 S. 3647 ff.) ausgeführt: Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers könne geboten sein, wenn dieser selbst den Ermittlungsaufwand reduziere und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößere, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gebe.

    aaa) Das Berufungsgericht lässt sich bei dieser Bewertung von den folgenden, im wesentlichen bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647) entwickelten Grundsätzen leiten:.

    Dies setzt nach der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647, 3648 f.) allerdings voraus, dass sich aus dem jeweiligen Hinweis ergibt, dass der Fahrer sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs an einen im unmittelbaren Nahbereich belegenen Ort begeben hat (1), und dass dieser Hinweis mit einem erkennbaren Bezug zu der von dem Polizeibediensteten vorgefundenen Situation eingesetzt worden ist (2).

  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem auf das o. g. Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 hin ergangenen Beschluss vom 18. Februar 2002 (Az. 3 B 149.01) bestätigt habe, treffe trotz der inzwischen erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen nach wie vor seine Aussage aus dem Beschluss vom 6. Juli 1983 (7 B 182/82) zu, "wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen".

    "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

    Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1).

  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 189.87

    nicht benutzte Parkuhr - § 35 S. 2 VwVfG, Wegfahrgebot, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    Das dort aufgestellte Verkehrszeichen 283 begründete nämlich nicht allein das Verbot, an der dadurch ausgewiesenen Stelle zu halten und zu parken (§§ 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a, Abs. 2, 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO), sondern enthielt zugleich das Handlungsgebot an die Klägerin, ihr verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort wieder aus dem Halteverbot zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623).

    Denn solche von Verkehrszeichen ausgehende Gebote stehen den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und sind entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623).

    "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

  • BVerwG, 01.12.2000 - 3 B 51.00

    Kfz-Umsetzungsgebühren

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    Im Beschluss vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 51.00 - hat der beschließende Senat aus dem vorstehenden Befund die Leitlinie entwickelt, dass Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, aber naturgemäß die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht bekommen." .
  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
  • BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89

    2 Stunden im absoluten Halteverbot - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    "In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
  • BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02

    Umfang der Nachforschungspflichten vor dem Umsetzen eines Kfz

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, ist über die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus zu prüfen, ob die Abschleppmaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 27.5.2002, ZfSch 2003 S. 98 = VRS Bd. 103 S. 309; Beschl. v. 18.2.2002, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002 S. 2122, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2003 - 1 S 1248/02

    Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen trotz hinterlassener Handynummer

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    (2) Die Aussagefähigkeit einer solchen Nachricht ist allerdings dann entscheidend beeinträchtigt, wenn ihr kein Bezug zu der konkreten Situation zu entnehmen ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 7.2.2003, NVwZ-RR 2003 S. 558).
  • VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95

    Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
    Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002, NJW 2002 S. 2122 f.; Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).
  • OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98

    Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge - Rechtswidrigkeit der

  • VGH Bayern, 16.01.2001 - 24 B 99.1571

    Abschleppen eines mit offenem Seitenfenster geparkten PKW im Wege der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237).
  • VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 14 K 2623/13

    Öffentlicher Verkehrsraum, Gehweg, Grünstreifen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 - VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
  • OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 124/08

    Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

    In der im Zulassungsbeschluss zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 (3 Bf 25/02) würden die Grundsätze zur Nachforschungspflicht der Behörde nach dem für das Fahrzeug Verantwortlichen dargelegt.

    Da die Nachforschungspflicht für die einschreitenden Bediensteten einen zusätzlichen Aufwand bedeutet und auch die Kontrolle erfordert, ob der Verantwortliche auch tatsächlich erscheint, hat die Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, 3647 ff.; Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247 ff.) Kriterien entwickelt, die diese Pflichten auf ein zumutbares Maß reduzieren - in der Regel nur ein Benachrichtigungsversuch; lediglich fünf Minuten Wartezeit ab dem Anruf bis zum Eintreffen des Verantwortlichen - und die Effektivität der polizeilichen Arbeit nicht über Gebühr erschweren.

    Dies hat das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Aufwand für die Polizei in den "Benachrichtigungsfällen" ausgesprochen (Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247, 2249):.

    c) Wie der Senat schon im Zulassungsbeschluss vom 19. Januar 2011 unter Hinweis auf eine entsprechende Passage im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2250) ausgeführt hat, erlauben es weder § 27 VwVG noch § 7 Abs. 1 SOG, gegen hartnäckige "Parksünder" Abschleppanordnungen aus Gründen der General- oder Spezialprävention zu erlassen, wenn eine Möglichkeit besteht, die Störung auf andere Weise zu beseitigen.

  • VG Hamburg, 25.05.2018 - 2 K 7467/17

    Die Kombination aus einem Verkehrszeichen 314 (Parken), einem Zusatzzeichen für

    Vielmehr stehen solche von Verkehrszeichen ausgehende Gebote den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und sind entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623; OVG Hamburg, Urt. v. 22.2.2005, 3 Bf 25/02, juris Rn. 31).
  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

    Darauf kommt es indes nicht an; nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Beklagte dem Fahrzeugführer nur dann vor einer beabsichtigten Abschleppanordnung Gelegenheit zur Beseitigung des Fahrzeugs geben, wenn er sich in der unmittelbaren Nähe befindet oder aufgrund besonderer Umstände für den vor Ort tätigen Polizeibediensteten klar erkennbar ist, dass der Fahrzeugführer auf Aufforderung dazu bereit und in der Lage ist, das störende Fahrzeug umgehend zu entfernen (vgl. Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247).
  • VG Düsseldorf, 19.05.2014 - 14 K 8743/13

    Fahrzeugführer muss vor Abschleppmaßnahme nicht ausfindig gemacht werden

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2014 - 14 K 4595/13 -, Rn. 55, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2013- 14 K 7033/12 -, Rn. 46, juris; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
  • VG Aachen, 08.10.2008 - 6 K 1435/08

    Abschleppen eines in einer Fußgängerzone geparkten Kfz

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 7; HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247= juris Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67.02 -, juris Rn. 6; HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005 2247 = juris Rn. 36.

    vgl. HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005 2247 = juris Rn. 36.

    vgl. HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005 2247 = juris Rn. 37.

  • OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06

    Kostentragungspflicht für ein abgeschlepptes Fahrzeug eines Handwerkerbetriebes

    Die in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.) für die Beantwortung der Frage aufgestellten Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen die Polizei verpflichtet ist, vor dem Anordnen der Abschleppmaßnahme einen Kontaktierungsversuch zu dem Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs zu unternehmen, gelten auch im Rahmen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorzunehmenden Einordnung eines Sachverhalts als "Regel-" oder "Ausnahmefall".

    Nach den vom Berufungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.) aufgestellten Maßstäben, die sich im dort entschiedenen Fall zwar unmittelbar nur auf die Voraussetzungen der Ausnahmen vom verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gebot des Hinweises vor der Anwendung von Zwangsmitteln (§§ 27, 18 Abs. 2 HmbVwVG) in Abschleppfällen bezogen haben, wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte aber ohne weiteres auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorzunehmende Einordnung eines Sachverhalts als "Regel-" oder "Ausnahmefall" übertragbar sind, war die Polizei in der vorliegend gegebenen Situation nicht verpflichtet, vor dem Anordnen der Maßnahme einen telefonischen Kontaktierungsversuch zu dem Fahrer zu unternehmen.

  • VG Düsseldorf, 01.12.2020 - 14 K 1640/20

    Abschleppen eines Fahrzeugs wegen Parkens an einer engen Straßenstelle im Bereich

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16. Januar 2001- 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 - 14 K 1421/09 - VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
  • VG München, 19.12.2016 - M 7 K 16.3701

    Abschleppkosten bei mobilen Halteverboten

    Wer sich nicht in unmittelbarer Nähe, etwa in Ruf- oder Sichtweite zu seinem Fahrzeug befindet, kann von der Polizei keine personal- und zeitaufwändigen Ermittlungen erwarten (BayVGH, U. v. 22.2.2001 - 24 B 99.3318 - juris Rn. 39; Hamburg. OVG, U. v. 22.2.2005 - 3 Bf 25/02 - juris Rn. 36).

    Die Polizei war nach den für sie erkennbaren Umständen der betreffenden Situation nicht gehalten, Nachforschungen anzustellen, da bei dem nachts an einer Örtlichkeit ohne Wohnbebauung abgestellten Lkw nichts auf eine unverzügliche Erreichbarkeit eines Fahrzeugverantwortlichen und eine umgehende Beseitigung des verbotswidrig abgestellten Lkws hindeutete (vgl. zu solchen Fallkonstellationen Hamburg. OVG, U. v. 22.2.2005 - 3 Bf 25/02 - juris Rn. 36).

  • VG Weimar, 01.03.2007 - 2 K 1187/06

    Ordnungsrecht; Abschleppen eines Fahrzeuges auf einem Kurzzeitparkplatz bei

  • VG Düsseldorf, 04.02.2014 - 14 K 4595/13

    Mobile Verkehrszeichen, Informationspflicht

  • VG Saarlouis, 08.11.2017 - 6 K 926/16

    Kostenerstattung für Ersatzvornahme; Abschleppen eines Pkw von einem

  • VG Düsseldorf, 13.09.2022 - 14 K 7125/21

    Ersatzvornahme, Sofortvollzug, unnötiges Laufenlassen des Motors,

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 14 K 8007/15

    Abschleppen aus dem Parkverbot und Wartezeit bei unbekanntem Aufenthaltsort des

  • VG Düsseldorf, 25.09.2023 - 14 K 2723/22

    Abschleppen, Verhältnismäßigkeit, Anrufmöglichkeit, Erreichbarkeit des

  • VG Düsseldorf, 16.06.2014 - 14 K 6252/13

    Rechtmäßigkeit einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme bei einem in einer

  • VG Düsseldorf, 11.03.2014 - 14 K 7129/13

    Zusatzzeichen, Verkehrsschild, Wochentagsregelung

  • VG Hamburg, 25.05.2023 - 20 K 3081/21

    Erfolglose Klage gegen Abschleppkosten wegen unberechtigten Parkens auf einem

  • VG Düsseldorf, 20.08.2013 - 14 K 7033/12

    Verkehrsteilnehmer muss auch ein nicht auf den ersten Blick erkennbares mobiles

  • VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

  • VG Düsseldorf, 30.05.2017 - 14 K 14736/16

    Haltestelle, Grenzmarkierung, Sichtbarkeit und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen,

  • VG Hamburg, 02.09.2009 - 4 K 2377/08

    Abschleppkosten; Bestreiten der Haltereigenschaft im Gerichtsverfahren

  • VG München, 03.08.2017 - M 7 K 16.3387

    Abschleppen von Behindertenparkplatz

  • VG Düsseldorf, 16.06.2014 - 14 K 8019/13

    Abschleppmaßnahme, Schwerbehinderten-Parkplatz, Parkberechtigung

  • VG Düsseldorf, 20.08.2013 - 14 K 5618/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei mobilem Haltverbotsschild

  • VG Aachen, 10.04.2006 - 6 K 3548/04

    Kfz-Umsetzungsgebühren - 5-m-Einmündungsbereich

  • VG Düsseldorf, 20.12.2013 - 14 K 6792/13

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu den Kosten für eine öffentlich-rechtliche

  • VG Mainz, 20.02.2020 - 1 K 530/19

    Abschleppkosten

  • OVG Sachsen, 15.08.2011 - 3 A 230/10

    Sicherstellung eines verschlossenen Fahrzeugs bei geöffnetem Fenster durch

  • VG Düsseldorf, 03.12.2013 - 14 K 2904/13

    Zahlung von Kosten nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme durch einen

  • VG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 K 6945/16

    Abschleppen, Leerfahrt, Verzögerung im Verwaltungsablauf

  • VG Düsseldorf, 21.02.2013 - 14 K 5583/12

    Abschleppen eines vor einer Bordsteinabsenkung geparkten Fahrzeuges

  • VG Düsseldorf, 29.01.2013 - 14 K 4278/12

    Abschleppmaßnahme wegen Parkens auf Behindertenparkplatz

  • VG Düsseldorf, 20.05.2014 - 14 K 6544/13

    Verpflichtung zur Zahlung von Abschleppkosten aufgrund des Parkens eines

  • VG München, 08.03.2013 - M 7 K 12.3950
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