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   OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 275/13   

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https://dejure.org/2015,44883
OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 275/13 (https://dejure.org/2015,44883)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2015 - 3 Bf 275/13 (https://dejure.org/2015,44883)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 3 Bf 275/13 (https://dejure.org/2015,44883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kenntnis der den Insolvenzschuldner

    Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen.

    Hieran ist ebenso festzuhalten wie an den Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 275/13 (im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883):.

    b) Auch die in einem Auszug eines Steuerkontos enthaltenen Informationen über etwaige offene Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen sind nach § 5 Nr. 4 HmbTG von der Informationspflicht ausgeschlossen, weil es sich ebenfalls um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung handelt, nämlich unmittelbar um die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffende Informationen (Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883).

  • VG Hamburg, 27.01.2016 - 17 K 295/15

    Zugang zu Informationen, die die Stadt Hamburg im Rahmen der Tätigkeit der sog.

    Die Klägerin kann sich als juristische Personen bereits deshalb nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 1 HmbDSG berufen, weil nur natürliche Personen Betroffene im Sinne von § 4 Abs. 1 HmbDSG sein können (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2015, 3 Bf 275/13, n. v., S. 11 UA).
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