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   OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18   

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https://dejure.org/2021,45437
OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18 (https://dejure.org/2021,45437)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2021 - 3 Bf 87/18 (https://dejure.org/2021,45437)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2021 - 3 Bf 87/18 (https://dejure.org/2021,45437)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG
    Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes

  • JurPC

    Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes

  • lda.brandenburg.de PDF

    Urheberrecht

  • VG Hamburg PDF

    Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz

  • BRAK-Mitteilungen

    Urheberrechtlicher Schutz anwaltlicher Schriftsätze

  • fragdenstaat.de

    Urheberrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz. 2. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris) aufgezeigten Maßstäben setzt auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) ...

  • rechtsportal.de

    Möglichkeiten des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Anwaltsschriftsätze unterliegen dem Urheberschutz!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz von anwaltlichen Schriftsätzen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum bestehenden Urheberrechtsschutz von anwaltlichen Schriftsätzen

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz für Anwaltsschriftsatz

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Herausgabe eines Anwaltsschriftsatzes wegen Urheberrechtsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2022, 294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83

    Anwaltschriftsatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris) aufgezeigten Maßstäben setzt auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, Handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragt (a.A. noch BGH, Urteil vom 17. April 1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris).(Rn.57).

    Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts, zu denen auch Anwaltsschriftsätze gehören (BGH, Urt. v. 17.4.1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris Rn. 12 m.w.N.), in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts.

    Soweit der Bundesgerichtshof bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken - anders als etwa bei literarischen Werken, bei denen ein sehr geringer Grad kreativer Leistung ausreicht und somit die "kleine Münze" geschützt ist - davon ausgegangen ist, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (BGH, Urt. v. 17.4.1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris Rn. 12 m.w.N. - zu Anwaltsschriftsätzen), hält das Bundesverwaltungsgericht an dem Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissenschaftlichen Werkes aus unionsrechtlichen Gründen nicht fest.

    Auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes setzt daher entgegen der von der Beklagten noch unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1986 (I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris Rn. 12) vertretenen Auffassung nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, Handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragt.

    Der Einwand der Beklagten, der Aufbau des Textes orientiere sich an einem für rechtswissenschaftliche Stellungnahmen und Schriftsätze üblichen funktionalen Schema, lässt unberücksichtigt, dass der gewählte Aufbau keinesfalls einem aus Sachgründen zwingend gebotenen Schema folgt, wie dies etwa bei gewöhnlichen Mahnschreiben oder presserechtlichen Warnschreiben der Fall sein mag, sondern trotz der bei juristischen Stellungnahmen durchweg bestehenden Gepflogenheiten im Aufbau allein schon im Hinblick auf die konkret in Rede stehende, komplexe Materie gleichwohl ein Spielraum für eine individuelle Gestaltung bleibt, den die Kläger genutzt haben (vgl. zu diesem Erfordernis zur Bejahung der Originalität: BGH, Urt. v. 17.4.1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris Rn. 16).

    Dieser Aufbau folgt individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien und lässt erkennen, dass die Verfasser das Material, dem seinerseits eine nicht zwangsläufig vorgegebene Stoffauswahl zugrunde liegt, individuell in das Einzel- und Gesamtgeschehen eingeordnet haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1986, a.a.O. Rn. 16).

    Soweit die Beklagte moniert, dass in dem Schriftsatz ein Bezug auf Normen, Verordnungen und EU-Recht erfolge, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen werde, sich die Verfasser der Auslegung und Subsumtion bedienten und letztendlich das Ganze mit einem Ergebnis abschlössen, lässt sie unberücksichtigt, dass die Anwendung der Denkgesetze und Fachkenntnisse und die Berücksichtigung von Erfahrungen einen Urheberrechtsschutz nicht ohne weiteres ausschließen, sondern vielmehr zum Wesen rechtswissenschaftlicher Tätigkeit gehören (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris) aufgezeigten Maßstäben setzt auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, Handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragt (a.A. noch BGH, Urteil vom 17. April 1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris).(Rn.57).

    Alle drei Kläger können geltend machen, durch die angefochtenen Bescheide möglicherweise in einer - auch gegenüber Informationsansprüchen geschützten - urheberrechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 15 f.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, ZNER 2017, 517, juris Rn. 55) verletzt zu sein.

    Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. September 2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 22) diesbezüglich ausgeführt:.

    Mit der Einreichung bei der Behörde ist der Schriftsatz noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden; damit ist auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 25).

    Denn damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 2 1. Alt. HmbTG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil v. 25.6.2015, 7 C 1.14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 37); auch hier sind kumulative Wirkungen durch die sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 41).

    Insoweit kann die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) als Auftraggeberin des anwaltlichen Schriftsatzes eine Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Denn damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 2 1. Alt. HmbTG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil v. 25.6.2015, 7 C 1.14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 37); auch hier sind kumulative Wirkungen durch die sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 41).

    Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); seine Ausübung kann aber - insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG) - einem Dritten übertragen werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1.14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 39).

    Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015, a.a.O., Rn. 39 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Alle drei Kläger können geltend machen, durch die angefochtenen Bescheide möglicherweise in einer - auch gegenüber Informationsansprüchen geschützten - urheberrechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 15 f.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, ZNER 2017, 517, juris Rn. 55) verletzt zu sein.

    Unter Öffentlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG ist ein nicht von vornherein bestimmt abgegrenzter Personenkreis möglicher Rezipienten des Werks zu verstehen, mit dem keine persönliche Verbundenheit des Urhebers oder Nutzungsberechtigten besteht und dem das Werk sinnlich wahrnehmbar gemacht wird (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, juris Rn. 94 ff. m.w.N.).

    Die Zustimmung kann auch formlos erteilt werden oder sich aus den Umständen ergeben (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, a.a.O. Rn. 97 ff. m.w.N.).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:363], Cofemel/G-Star - Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - InfoSocRL - (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 ; Jotzo, ZGE 2017, 447 ; Leistner, ZGE 2013, 4 ; ders., ZUM 2019, 720 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 ; GRUR 2019, 73 ; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq - Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo - Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Grundsätzlich ist auch im Informationszugangsrecht anerkannt, dass für die Beurteilung des geltend gemachten Informationsanspruchs im Fall einer wie auch hier vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht maßgeblich ist (VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15, DVBl. 2017, 786, juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 1.4.2014, 8 A 654/12, DVBl. 2014, 1331, juris Rn. 93 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 4.4.2006, 4 LB 2/06, NVwZ 2006, 847, juris Rn. 9), so dass vorliegend § 9 Abs. 1 HmbTG einschlägig wäre.

    Ob der in der Rechtsprechung diskutierten Ausnahme von diesem Grundsatz zu folgen ist, wonach es der Prozessökonomie widerspräche, im Rahmen der Drittanfechtung einen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn dieser nach der Aufhebung auf erneuten Antrag wegen der inzwischen geänderten Rechtslage wiedererteilt werden müsste (OVG Münster, Urt. v. 1.4.2014, a.a.O., juris Rn. 98 ff.), braucht vorliegend nicht entschieden werden, da sich die Rechtslage nicht zugunsten des Auskunftsbegehrenden geändert hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-683/17

    Cofemel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:363], Cofemel/G-Star - Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - InfoSocRL - (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 ; Jotzo, ZGE 2017, 447 ; Leistner, ZGE 2013, 4 ; ders., ZUM 2019, 720 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 ; GRUR 2019, 73 ; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq - Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo - Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.).

  • LG Hamburg, 08.12.2016 - 310 O 124/16

    Urheberrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Für eine ausreichende Schöpfungshöhe spricht zunächst, dass der Schriftsatz - ohne die Unterschrift - nach Darstellung der Beklagten in ihren Widerspruchsbescheiden immerhin acht Seiten umfasst (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016, 310 O 124/16, ZUM-RD 2017, 496, juris Rn. 30 - Text mit einer Länge von 11 teilweise längeren Sätzen).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    E; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, Stand 20. April 2018, § 2 Rn. 162; bereits im Anschluss an das Urteil des BGH vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - etwa Hoeren, Urteilsanmerkung MMR 2014, 333 ; Dreyer, in: Dreyer u.a., Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 66 f., sowie Leistner, EuZW 2016, 166 ; A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 38, 62a f.; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 60; siehe auch J.B. Nordemann/Czychowski, NJW 2019, 725 ; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14 a.E.).".
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
    Sodann erfolgte eine Einzelbetrachtung von § 22 VTabakG und es wurde aufgezeigt, dass dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2010 (Az. I ZR 139/09) - von den Klägern "Bio-Tabak-Urteil" genannt - ein entsprechendes Verständnis zugrunde liegen müsse.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

  • VG Hamburg, 29.11.2017 - 17 K 7287/16

    Das Bezirksamt Altona und anwaltliche Schriftsätze

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.04.2006 - 4 LB 2/06
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2023 - 3 VA 2/23

    Zulässigkeit des Antrags eines Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung gegen

    Er verweist auf die Entscheidung des OVG Hamburg vom 20.9.2021 zum Aktenzeichen 3 Bf 87/18 und meint, die Überlassung seiner in der Prozessakte enthaltenen Schriftsätze an die .
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