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   OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11   

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OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 (https://dejure.org/2012,3790)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 (https://dejure.org/2012,3790)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11 (https://dejure.org/2012,3790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist

  • Justiz Hamburg

    Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung einer Pflicht zur Vollständigkeitsüberprüfung der Bewerbungsunterlagen beim zentralen Vergabeverfahren für eine Hochschulzulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbVwVfG § 25 Abs. 1 S. 1
    Ablehnung einer Pflicht zur Vollständigkeitsüberprüfung der Bewerbungsunterlagen beim zentralen Vergabeverfahren für eine Hochschulzulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 398
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 19.11.2003 - 3 Nc 23/03

    Hochschulrecht, Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
    Das Beschwerdegericht hat hierzu (OVG Hamburg, Beschl. vom 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris, Rn. 8 ff.) folgendes ausgeführt:.

    Die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts führt im Ergebnis - zum einen - dazu, dass in den Fällen, in denen ein Studienbewerber gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags Widerspruch nicht erhoben hat, dem Erfolg eines neuen Zulassungsantrags, der allein auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids auch dann entgegen steht, wenn das Vorhandensein "verschwiegener" Studienplätze mit dem ursprünglichen Zulassungsantrag noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, a. a. O., Rn. 7, 12, und Leitsatz Nr. 2).

    cc) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich - zum anderen - aber auch die (vom Beschwerdegericht in seinem o. g. Beschluss vom 19.11.2003, a. a. O., Rn. 13 a. E., seinerzeit noch offen gelassene) Annahme, dass die Bestimmungen zum Zulassungsantrag und -verfahren in dem dafür maßgeblichen Regelungswerk (hier also §§ 17 -19 UniZS) ebenfalls im Hinblick auf das den Zulassungsanträgen in der Regel immanente Begründungselement der fehlenden Kapazitätsausschöpfung gelten.

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber die Existenz der Vielzahl von Zulassungsanträgen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die auf Kapazitätsrügen gestützt werden, bekannt gewesen ist, und dass ihm (bei dem Gesetzesbeschluss am 28.12.2004) auch die o. g. Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschluss vom 19.11.2003, a. a. O.) zur Einheitlichkeit der Verfahrensgegenstände bei Zulassungsanträgen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens bekannt gewesen sein wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - NC 9 S 59/93

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 123 auf vorläufige

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
    Das hamburgische Zulassungsrecht enthält - im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern - kein spezielles Verfahrensrecht für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, das eine entsprechende Differenzierung normativ vorgeben könnte (zur abweichenden Rechtslage in Baden-Württemberg vgl. in diesem Zusammenhang VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.1993, a.a.O.).

    Die anderslautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim im Hinblick auf Zulassungsanträge für Studiengänge, die nicht in das bundesweit zentrale Vergabeverfahren eingebunden sind, veranlasst das Beschwerdegericht zu keiner Änderung seiner Rechtsauffassung, weil jene Rechtsprechung darauf beruht, dass die maßgebliche Verfahrensordnung in Baden-Württemberg (nach wie vor) auch für diese Fälle ausdrücklich zwischen Zulassungsanträgen innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität unterscheidet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO BW, und hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.1993, NC 9 S 59/93, juris, Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
    Für die Studienbewerber wiederum bedeutet diese Behandlung keine unangemessene Beeinträchtigung ihres Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG; dieses begründet als solches keine weiterreichenden Verfahrensrechte bei der Verfolgung eines Zulassungsanspruchs außerhalb der festgesetzten Kapazität als bei der Geltendmachung eines innerkapazitären Zulassungsanspruchs (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2009, 9 S 1858/09, Abschnitt II.3.c) der Entscheidungsgründe; Urt. v. 22.2.2006, 9 S 1840/05, juris, Rn. 36 ff.; BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, NVwZ 2011, 1135, 1138, Rn. 27 a. E.).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
    Für die Studienbewerber wiederum bedeutet diese Behandlung keine unangemessene Beeinträchtigung ihres Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG; dieses begründet als solches keine weiterreichenden Verfahrensrechte bei der Verfolgung eines Zulassungsanspruchs außerhalb der festgesetzten Kapazität als bei der Geltendmachung eines innerkapazitären Zulassungsanspruchs (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2009, 9 S 1858/09, Abschnitt II.3.c) der Entscheidungsgründe; Urt. v. 22.2.2006, 9 S 1840/05, juris, Rn. 36 ff.; BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, NVwZ 2011, 1135, 1138, Rn. 27 a. E.).
  • OVG Hamburg, 05.02.2010 - 3 Bs 179/09

    Zulassung zum Studium nur mittels elektronischer Bewerbung

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
    Die Vorgaben in § 10 Abs. 2 HZG bedeuten nicht, dass alle Einzelheiten des Zulassungsverfahrens bereits in der Satzung selbst geregelt sein müssen; sie lassen es vielmehr zu, dass die Satzung die Bestimmung der Form des Formulars und die Einzelheiten hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen der Antragsgegnerin im Rahmen von detaillierten Hinweisen an die Studienbewerber überlässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.2.2007, HmbJVBl. 2008, 97, und juris Rn. 6); Beschl. v. 5.2.2010, NordÖR 2010, 309, und juris, Rn. 17, jeweils zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen in der Vorgängerbestimmung des § 19 UniZS in den seinerzeitigen Fassungen).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
    So ist, wie der Antragsteller zutreffend hervorhebt, für das im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (vom 24. Juni 1999, Gesetz zum Staatsvertrag v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115) geregelte zentrale Vergabeverfahren anerkannt, dass der Ablehnungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) nicht mit der Begründung angefochten werden kann, die verfügbare Aufnahmekapazität in dem betreffenden Studiengang sei mit den festgesetzten Zulassungszahlen für die einzelnen Hochschulen in Wahrheit nicht ausgeschöpft (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 9.4.1975, BVerfGE 39 S. 276, 299-301).
  • OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie

    Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen stellen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.).

    Dies gilt auch für Studiengänge, die am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen (noch offen gelassen im Beschl. des Senats vom 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 42).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellen Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.).

    Dies gilt auch für Studiengänge, die - wie der Bachelorstudiengang Psychologie - am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen (offen gelassen im Beschl. des Senats vom 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777

    Beratungspflicht einer Behörde bei sog. Massenverfahren (Corona-Soforthilfe)

    1.1 Die Beklagte unterliegt als zuständige Bewilligungsstelle bzw. -behörde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 5 Satz 1 der Richtlinien) auch im vorliegenden "Massenverfahren" (wenn man nicht nur Konstellationen i.S.v. Art. 17 ff. BayVwVfG, sondern auch die vorliegende mit vielen Antragstellern als Massenverfahren bezeichnen will, so etwa bei Hochschulzulassungsverfahren NdsOVG, B.v. 11.11.2009 - 2 NB 312/09 - juris Rn. 5 und OVG Hamburg, B.v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11 - juris Rn. 17 f.) grundsätzlich den Aufklärungs- und Belehrungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG; diese erstrecken sich auch auf - wie vorliegend - präzisierungsbedürftige Anträge (vgl. etwa Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 25 Rn. 43).
  • OVG Hamburg, 19.12.2012 - 3 Bs 255/12

    Optimierungspflichten bei Einsatz von Bewerbungssoftware; Verfahren bei

    Ein Anspruch auf Zulassung zu einem solchen Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher nicht gegeben, wenn der Studienbewerber bei der Hochschule bis zum regulären Bewerbungsschluss keinen Zulassungsantrag gestellt hat, er zu Recht aus formalen Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen oder die zunächst erfolgte Zulassung wegen fehlerhafter Angaben im Zulassungsantrag zurückgenommen worden ist (Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, juris).

    Das Beschwerdegericht hat zu der Frage, ob die hamburgischen Hochschulen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG dazu verpflichtet sind, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens die Vollständigkeit der Angaben bzw. ggf. einzureichenden Unterlagen zu prüfen und den Bewerbern diesbezügliche Hinweise zu geben, bereits Folgendes ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, juris Rn. 22):.

    a) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, a. a. O., Rn. 24 ff.; Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris Rn. 8 ff.), an der es festhält, begründen Zulassungsanträge für Studiengänge im dezentralen Vergabeverfahren, über die die Hochschulen allein (ohne Beteiligung der Stiftung für Hochschulzulassung) entscheiden, einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der im Sinne zweier Begründungselemente regelmäßig das Begehren enthält, zu dem Studiengang zugelassen zu werden, sei es innerhalb oder sei es außerhalb der festgesetzten Kapazität.

  • VG Gelsenkirchen, 03.12.2021 - 19 K 2760/20

    Corona-Soforthilfe; unvollständiger Zuwendungsantrag; Verwaltungspraxis;

    vgl. Kopp/Rammsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 25 Rn. 12 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 22f. zu sogenannten Massenverfahren.
  • VG Köln, 24.11.2021 - 26 K 475/21
    vgl. zur Auswirkungen von Massenverfahren auf die Fürsorgepflichten im Rahmen des § 25 VwVfG auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 25 Rn. 12 unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschl. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11, juris, Rn. 22.
  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft;

    Die Verteilung nimmt das Beschwerdegericht nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die Verteilungskriterien des HZG vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, n. v.).
  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
    Demgegenüber bilden bei Studiengänge des zentralen Verteilungsverfahrens unmittelbar an die Hochschule gerichtete außerkapazitäre Zulassungsanträge eigenständige Streitgegenstände (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11 -, [...]).
  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

    Diese Normen gelten nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11), der sich die Kammer anschließt, nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren - von der Hochschule regelmäßig bis zu der gerichtlichen Entscheidung bestrittene - Existenz erst im gerichtlichen Verfahren "entdeckt" wird.
  • VG Schleswig, 10.05.2017 - 9 C 7/17

    Anforderungen an die Form und Frist von außerkapazitären Zulassungsanträgen

    Dies liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren (vgl. zu alledem VGH Mannheim, U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 35; auch VGH Kassel U v. 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - und OVG Münster B. v. 24.02.2017 - 13 C 6/17 - a.A. offenbar OVG Saarlouis, B. v. 12.06.2015 - 1 B 105/15.NC -, alle juris).
  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

    Diese Normen gelten nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11), der sich die Kammer anschließt, nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren - von der Hochschule regelmäßig bis zu der gerichtlichen Entscheidung bestrittene - Existenz erst im gerichtlichen Verfahren "entdeckt" wird.
  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 24 K 4696/13

    Antrag; Willenserklärung; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Vorwegabzug;

  • OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11

    Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg; Zulassung innerhalb der

  • VG Schleswig, 08.11.2017 - 9 C 153/17

    Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität - Fristen und

  • OVG Hamburg, 01.02.2017 - 3 Nc 165/16

    Zulassung zu einem Masterstudiengang im Rahmen der Härtequote - zur Verteilung

  • VG Schleswig, 18.11.2016 - 9 C 60/16

    Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Münster, 05.03.2018 - 9 K 5662/17

    "Entsprechensberechnung" bei unterschiedlichen Notenschemata kann

  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 19 ZE BASA WS 2012/13

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester

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