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   VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903   

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VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903 (https://dejure.org/2007,10164)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 C 07.1903 (https://dejure.org/2007,10164)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 (https://dejure.org/2007,10164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten bei Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheids und im Widerspruchsverfahren; Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren; Festsetzung der ...

  • Judicialis

    VwGO § 162; ; VwGO § 164; ; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1; ; VV RVG Nr. 2400; ; VV RVG Nr. 2401; ; VV RVG Nr. 3100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzungen und Abordnungen: Kostenfestsetzung; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, sofern im vorangegangenen Urteil das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat; Festsetzung der Geschäftsgebühr im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 4 C 06.1129
    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (zitiert werden VGH vom 10.7.2006 Az. 4 C 06.1129 "und nachfolgende Entscheidungen") seien die in Teil 2 der VV RVG geregelten außergerichtlichen Gebühren im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und nicht anzurechnen.

    "Allerdings teilt der Senat die mittlerweile ganz überwiegend vertretene Auffassung, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG, die bestimmt, dass eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG für vorprozessuales anwaltliches Tätigwerden im Verwaltungsverfahren zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0, 75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet wird, grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen Auftraggeber/Mandant und Rechtsanwalt betrifft, in der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO folglich nicht zu berücksichtigen ist und die Verpflichtung des kostentragungspflichtigen Beteiligten zur Erstattung der vollen Verfahrensgebühr unberührt lässt (grundlegend OVG NRW vom 25.4.2006 NJW 1006, 1991; verallgemeinernd BayVGH - 4. Senat - vom 10.7.2006 BayVBl 2007, 157/158 = NJW 2007, 170; [.....]).Für diese Rechtsauffassung spricht insbesondere die Systematik der §§ 161 ff. VwGO.

    Sie würde nämlich zu einer sinnwidrigen Benachteiligung derjenigen obsiegenden Partei führen, deren Bevollmächtigter bereits vorprozessual tätig war, weil diese Partei gegenüber dem zur Kostentragung verurteilten Gegner nur einen Erstattungsanspruch in Höhe einer hälftig geminderten Verfahrensgebühr hätte, während diejenige obsiegende Partei, die den Anwalt nur für das gerichtliche Verfahren eingeschaltet hat, die Verfahrensgebühr ungemindert ersetzt verlangen könnte (OVG NRW vom 25.4.2006 a.a.O.; ausführlich BayVGH - 4. Senat - vom 10.7.2006 a.a.O.).".

  • VGH Bayern, 14.05.2007 - 25 C 07.754
    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903
    Dies entspreche auch der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.5.2007 Az. 25 C 07.754).

    Er folgt dabei den Erwägungen, die in dem (auch vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zitierten) Beschluss des BayVGH - 24. Senat - vom 14. Mai 2007 Az. 25 C 07.754 - auf der Basis (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) der grundlegenden Erörterung der Problematik in dem Beschluss des OVG NRW vom 25. April 2006, NJW 2006, 1991 (auf das sich auch die angefochtene Entscheidung, allerdings ohne Einschränkung, bezieht) - angestellt worden sind.

    Die maßgeblichen Darlegungen im Beschluss vom 14. Mai 2007 (a.a.O.) lauten:.

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903
    Der Sinn der Neuregelung (so das OVG NRW weiter) liege nach Ansicht des BGH (Beschluss des 1. Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 Az. I ZR 21/05, BB 2006, 127) darin, dass - anders als nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, der die Anrechnung der vorprozessualen entstandenen Geschäftsgebühr auf die Gebühren des anschließenden gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang vorgesehen habe - nunmehr (nur) eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorgesehen sei.
  • VG München, 25.07.2006 - M 5 K 05.2554

    Versetzung des Schulleiters aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die - mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.7.2007 durch Zurückweisung der Kostenerinnerung des Antragstellers bestätigte - Kostenfestsetzung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts München, Az. M 5 K 05.2554, mit dem der damalige Beklagte und jetzige Antragsteller und Beschwerdeführer zur Kostentragung verurteilt wurde; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde durch das Gericht für notwendig erklärt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

    Rechtsanwaltsgebühren, Kosten, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903
    Er folgt dabei den Erwägungen, die in dem (auch vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung zitierten) Beschluss des BayVGH - 24. Senat - vom 14. Mai 2007 Az. 25 C 07.754 - auf der Basis (wenn auch mit gewissen Einschränkungen) der grundlegenden Erörterung der Problematik in dem Beschluss des OVG NRW vom 25. April 2006, NJW 2006, 1991 (auf das sich auch die angefochtene Entscheidung, allerdings ohne Einschränkung, bezieht) - angestellt worden sind.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 09.10.2007 - 3 C 07.1903
    Erwägungen dieser Art und das auf sie gegründete Ergebnis werden vom 8. Zivilsenat Bundesgerichtshofs allerdings ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2007 Az. VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f., unter ausdrücklicher Nennung des Beschlusses des OVG NRW vom 25.4.2006 a.a.O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2007 - 1 O 215/07

    Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

    Diese Anrechnungsvorschrift betrifft als Bestimmung des RVG - wie soeben ausgeführt - allerdings prinzipiell nur das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt und ist demgemäß grundsätzlich - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - in der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO nicht zu berücksichtigen; sie lässt mithin in der Regel - entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vertretenen Auffassung - die Verpflichtung des kostentragungspflichtigen Beteiligten zur Erstattung der vollen Verfahrensgebühr unberührt ( ebenso schon: BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: 3 C 07.1903 -, Beschluss vom 14. Mai 2007 - Az.: 25 C 07 754 -, Beschluss vom 7. März 2007 - Az.: 19 C 06.2591 - unter Aufgabe seines Beschlusses vom 6. März 2006 - Az.: 19 C 06 268, Beschluss vom 10. Juli 2006 - Az.: 4 C 06.1129-, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 24 C 06.2052-, Beschluss vom 17. November 2006 - Az.: 24 C 06.2463 u.a. -, jeweils zitiert nach juris [m.w.N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2006 - Az.: 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.04.2006 - 7 E 410/06] ; a.A. wohl noch: BayVGH, Beschluss vom 3. November 2005 - Az.: 10 C 05.1131 -, zitiert nach juris; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2005 - Az.: 10 TJ 1637/05 -, NJW 2006, 1992 [VGH Hessen 29.11.2005 - 10 TJ 1637/05] ).

    Denn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren ist infolge des gerichtlichen Ausspruches nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nunmehr Teil der Kostenlastentscheidung geworden mit der Folge, dass sie auf Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens als weitere erstattungsfähige Kostenposition festzusetzen und zugleich gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gebührenmindernd anzurechnen ist ( ebenso: BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007, a.a.O., Beschluss vom 14. Mai 2007 a.a.O., Beschluss vom 7. März 2007, a.a.O.; wohl auch: BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2006, a.a.O., Beschluss vom 5. Januar 2007, Beschluss vom 17. November 2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; im Ergebnis letztlich ebenso: BayVGH, Beschluss vom 3. November 2005, a.a.O.; HessVGH, a.a.O. ).

    In beiden Fällen - Grundsatz wie Ausnahme - entspricht der Erstattungsanspruch den im Innenverhältnis geschuldeten Anwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren, die die obsiegende Partei im Falle ihres Unterliegens auch selbst zu tragen hätte ( siehe hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007, a.a.O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - 13 S 2939/07

    Eine Geschäftsgebühr für Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 9.10.2007 - 3 C 07.1903 -, juris), welche die Klägerin in ihrer Antragsbegründung zitiert, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie sich auf die gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß §§ 162 und 164 VwGO bezieht.
  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979

    Beamtenrecht; Versetzung; Fürsorgepflichtverletzung; Schadensersatz;

    Auch gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO - im Unterschied zu § 91 Abs. 1 ZPO - die Kosten des Vorverfahrens stets zu den erstattungsfähigen Kosten, über die mit der Kostengrundentscheidung sowie im Kostenfestsetzungsverfahren befunden wird (vgl. BayVGH v. 9.10.2007 - 3 C 07.1903).
  • OVG Niedersachsen, 28.03.2008 - 10 OA 143/07

    Anteilige Anrechnung der für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandenen

    Sie bezwecke, den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts zu beschränken, und zwar im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber; sie ziele jedoch nicht darauf ab, dass er die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite abrechnen könne (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 S 1621/06 -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170; vom 5. Januar 2007 - 24 C 06.2052 -, juris; vom 7. März 2007 - 19 C 06.2591 -, juris; vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, juris; vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 -, juris; vom 16. Januar 2008 - 14 C 07.1808 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 O 215/07 -, juris; einschränkend Bay. VGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 22 M 07.40053 -, juris).
  • VGH Bayern, 16.01.2008 - 14 C 07.1808

    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im

    Zur Begründung nimmt der Senat auf die bereits im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zitierte Entscheidung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10.7.2006 Az. 4 C 06.1129 NJW 2007, 170 = BayVBl 2007, 157; so auch: OVG NRW vom 25.4.2006 NJW 2006, 1991; NdsOVG vom 8.10.2007 AnwBl 2007, 872), der sich weitere Senate des Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen haben (BayVGH vom 7.12.2006 Az. 19 C 06.2279; vom 14.5.2007 Az. 25 C 07.754; vom 9.10.2007 Az. 3 C 07.1903), Bezug und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

    Eine solche Situation ist aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie oben unter Hinweis auf die Regelungen in §§ 162, 164 VwGO dargelegt - gerade nicht gegeben (so: BayVGH vom 9.10.2007 Az. 3 C 07.1903).

  • VG Köln, 12.08.2008 - 19 K 1023/07

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss einer Urkundsbeamtin der

    wenig überzeugende - Auffassung, die erwähnte Vorbemerkung betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt und lasse die Verpflichtung eines kostentragungspflichtigen Beteiligten zur Erstattung" der vollen Verfahrensgebühr unberührt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, vom 14. März 2008 - 2 E 1045/07 -, vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - und vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 O 215/07 - BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, vom 7. März 2007 - 19 C 06.2591 -, vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 - (mit eingehender Begründung) und vom 23. Januar 2008 - 6 C 07.238 - VGH BW, Beschluss vom 4. April 2008 - 11 S 2474/07 - grundlegend a.A.: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 28. März 2008 - 10 OA 143/07 -, vom 17. April 2008 - 7 OA 51/08 - und vom 30. April 2008 - 2 OA 128/08 - BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 -, dem sich zahlreiche weitere Senate angeschlossen haben, sowie wohl auch HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 3 TJ 966/07 - (alle in juris).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 -, juris- Abdruck Rn. 3 a.E. und 4; Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, juris-Abdruck Rn. 13-15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 O 215/07 -, juris; BayVGH, andeutungsweise: Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, juris-Abdruck Rn. 12 und 16 und vom 7. März 2007 - 19 C 06.2591 -, juris, sowie ausdrücklich Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, juris, vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 - und vom 23. Januar 2008 - 6 C 07.238 -, juris-Abdruck Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 4. April 2008 - 11 S 2474/07 -, juris-Abdruck Rn. 5 und 11.

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 3 C 11.506

    Kostenfestsetzung; Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung; Beschwer

    Nach dem Beschluss des BayVGH vom 9. Oktober 2007 (3 C 07.1903) sei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzen und die niedrigere Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG anzurechnen, beide Gebühren könnten jedoch nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

    Die im Antrag vom 6. Mai 2010 enthaltene zusätzliche Festsetzung einer 0, 9-fachen Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG, auf die nach der Entscheidung des Senats vom 9. Oktober 2007 (3 C 07.1903 Rn. 36) - neben der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - kein Anspruch besteht, wurde fallengelassen, da die Bevollmächtigten mit Schreiben vom selben Tag erklärt haben, die Anrechnung nach Vorbemerkung § 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG sei mit der niedrigeren Verfahrensgebühr nach Nr. 2301 VV RVG vorzunehmen.

  • VG Augsburg, 01.04.2009 - Au 3 M 08.1450

    Kostenerinnerung; Kostenfestsetzung; Nachprüfungsverfahren; Anrechnung der

    Eine weitere vermittelnde Meinung (vgl. BayVGH vom 9.10.2007 - 3 C 07.1903; Juris) geht davon aus, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO nur dann erfolgen kann, wenn im vorangegangenen Urteil die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, d.h. wenn vom erstattungspflichtigen Teil die Aufwendungen des Erstattungsberechtigten, die diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren entstehen, zu tragen sind.

    Der letztgenannten vermittelnden Auffassung schließt sich die Kammer aus folgenden Gründen an (vgl. BayVGH vom 9.10.2007, a.a.O.):.

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2008 - 1 KN 22/06

    Anwendbarkeit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Anlage 1 zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz

    Der BayVGH hat in seinem Beschluss vom 9.10.2007 (- 3 C 07.1903 -, Langtext JURIS, sonstige Vnb), in dem er die zuletzt genannte als mittlerweile ganz überwiegend vertretene Meinung bezeichnet, dies für den (als Ausnahme angesehenen) Fall modifiziert, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist.
  • VG Berlin, 23.01.2008 - 35 KE 48.07

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    In der Konstellation der - ausnahmsweisen - Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO und Festsetzung dieser erstattungsfähigen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt somit eine Anrechnung (so auch BayVGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, zitiert nach juris, und vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 -, zitiert nach juris; VG Freiburg, Beschlüsse vom 10. August 2006 - A 3 K 11018/05 -, zitiert nach juris, Leitsatz, und vom 21. März 2007 - 2 K 1377/06 -, zitiert nach juris; sowie Enders, JurBüro 2006, 78; so wohl auch [da die Nicht-Anrechnung in Fällen erfolgte, in denen die Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen war]: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410.06 -, NJW 2006, 1991 [1992]; VG Köln, Beschluss vom 16. März 2006 - 18 K 6475.04 -, zitiert nach juris, Rn. 7; VG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2006 - 2 J 662.06 (1) -, JurBüro 2006, 314 [315]; VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 A 42.05 -, JurBüro 2006, 314; KG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - 1 W 285.06 -, JurBüro 2006, 202, und vom 17. Juli 2007 - 1 W 256.07 -, JurBüro 2007, 582; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 23 W 45.05 -, JurBüro 2006, 202; sowie VG Berlin, Beschluss vom heutigen Tag - VG 35 KE 39.07 -), so dass die Erinnerung zurückzuweisen war.
  • VG Berlin, 23.01.2008 - 35 KE 39.07

    Rechtsanwaltsvergütung: keine Minderung des Anspruchs auf Erstattung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 12 E 1074/10

    Zulässigkeit der inzidenten Festsetzung eines höheren Gegenstandwerts für ein

  • VG Minden, 06.02.2008 - 7 K 2953/05

    Verfahrensrecht, Kostenrecht, Kosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr,

  • VG München, 02.01.2012 - M 5 M 10.3266

    Erinnerung; Erledigungsgebühr; Anrechnung; Verfahrensgebühr; Geschäftsgebühr;

  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 20 C 08.2293

    Kostenfestsetzung

  • VG Saarlouis, 27.03.2008 - 5 K 803/07

    Zur hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nummern 2300 bis 2303 auf die

  • VG Berlin, 23.01.2008 - 35 KE 38.07

    Rechtsanwaltsvergütung: Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die

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