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   BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14   

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https://dejure.org/2015,14886
BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14 (https://dejure.org/2015,14886)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2015 - 3 C 1.14 (https://dejure.org/2015,14886)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 3 C 1.14 (https://dejure.org/2015,14886)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    SchKG § 3, § 4 Abs. 2 (a. F.), § 8 Satz 1; BbgAGSchKG § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1
    Schwangerenberatungsstellen; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; katholische Beratungsstellen; Beratungsstellen der Caritas; Anspruch auf öffentliche Förderung; Förderanspruch; ausreichendes Angebot von Beratungsstellen; Beratungsangebot; Beratungsbedarf; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SchKG § 3, § 4 Abs. 2 (a.F.), § 8 Satz 1
    Anspruch auf öffentliche Förderung; Ausführungsgesetz; Auslastung; Auswahlregelung; Auswahlverfahren; Beratungsangebot; Beratungsbedarf; Beratungsstellen der Caritas; Bundesrecht; Förderanspruch; Inanspruchnahme der Beratungsstellen; Konfliktberatung; Landesrecht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 3 S 3 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 1 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 2 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 4 BeratungsG vom 21.08.1995
    Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 3 S 3 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 1 S 1 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 2 BeratungsG vom 21.08.1995, § 4 Abs 4 BeratungsG vom 21.08.1995
    Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der staatlichen Förderung katholischer Schwangerenberatungsstellen

  • doev.de PDF

    Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen

  • rewis.io

    Staatliche Förderung von katholischen Schwangerenberatungsstellen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der staatlichen Förderung katholischer Schwangerenberatungsstellen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Katholische Schwangerenberatungsstellen - und ihre staatliche Förderung

  • lto.de (Pressebericht)

    Schwangerenberatung: Caritas muss sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 255
  • NJW 2016, 661
  • DÖV 2015, 1023
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14
    § 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Der Landesgesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 und vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23).

    Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Beide Beratungsarten sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).

    Erst wenn die fehlende Auslastung über eine längere Zeit andauert, sich also verfestigt hat, ist es gerechtfertigt, darauf mit einer entsprechenden Reduzierung des Förderumfangs zu reagieren oder gegebenenfalls die Erforderlichkeit der Beratungsstelle neu zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 ).

  • BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10

    Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14
    Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 - 3 B 96.10 - juris Rn. 3).
  • Drs-Bund, 24.01.1995 - BT-Drs 13/285
    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14
    Ziel ist, dass sie eine Einrichtung ihres Vertrauens aufsuchen können, damit nicht Schwellenängste und Vorbehalte gegenüber der Beratungsstelle ein vertrauensvolles Beratungsgespräch behindern oder sogar die Inanspruchnahme der Beratung verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 18 und 20; amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes, BT-Drs. 13/285 S. 12 ; ebenso schon die amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, BT-Drs. 12/2605 S. 16 und S. 20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2016 - 4 L 3/16

    Auswahl von Schwangerschaftsberatungsstellen im Rahmen einer Förderung nach dem

    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 25. Juni 2015 - 3 C 1.14 -, v. 15. März 2007 - 3 C 35.06 - und v. 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, jeweils zit. nach JURIS) lassen sich für die Förderung der Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung - SchKG - folgende Maßgaben entnehmen: Nach dem Sicherstellungsauftrag dieses Gesetzes müssen die Beratungsstellen wohnortnah sein (§ 3 Satz 1 und § 8 Satz 1 SchKG) und das Beratungsangebot plural (§ 8 Satz 1 SchKG); es soll den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (§ 3 Satz 3 SchKG).

    Es muss nicht entschieden werden, ob - wofür nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 25. Juni 2015 (a.a.O.) allerdings wenig spricht - die vom Kläger genannten Vorschriften nichtig sind, weil er daraus für sich nichts herleiten könnte.

    Denn die Länder sind nicht verpflichtet, ein Überangebot von Beratungsstellen zu fördern und nach § 4 Abs. 3 SchKG berechtigt, für einen solchen Fall Auswahlkriterien aufzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, a.a.O.).

    Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 12 SchKVO LSA ausdrücklich auf die in der neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (a.a.O.) enthaltenen Rechtssätze gestützt.

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 3.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

    Aus dem Berufungsurteil sowie dem Urteil gleichen Rubrums im Parallelverfahren OVG 6 B 48.12 (BVerwG 3 C 1.14) ergibt sich des Weiteren, dass das Beratungsangebot des Klägers auch tatsächlich nachgefragt worden ist, also ein entsprechender Beratungsbedarf bestanden hat.

    Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Anzahl von Ratsuchenden, die die Beratungsstelle des Klägers im Jahr 2007 aufgesucht hätten, sei vergleichbar mit der Inanspruchnahme verschiedener anderer (geförderter) Beratungsstellen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - BVerwG 3 C 1.14 - S. 12 des Entscheidungsabdrucks).

    In Bezug auf die durch das Oberverwaltungsgericht festgestellte Auslastung der Beratungsstelle im Jahr 2007 hat der Senat mit Urteil vom 25. Juni 2015 in dem Parallelverfahren - BVerwG 3 C 1.14 - entschieden, dass der Ansatz einer Vollzeitkraft revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. S. 13 ff. des Urteilsabdrucks).

  • VG Trier, 17.03.2020 - 7 K 4875/19

    Stadt Trier obsiegt im Streit über Kosten für Schwangerschaftskonfliktberatung

    Beratungsstellen den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht, was durch das Land Rheinland-Pfalz sicherzustellen ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 3 C 1.14 -, BVerwGE 152, 255- 264, Rn. 13).
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