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   BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98   

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BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98 (https://dejure.org/1998,5872)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1998 - 3 C 16.98 (https://dejure.org/1998,5872)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 3 C 16.98 (https://dejure.org/1998,5872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Schadensausgleich - Wegnahme - Rückgabe - Wertminderungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich durch Wiedererlangung der Verfügungsmöglichkeit; wirtschaftliche Betrachtungsweise

  • Judicialis

    LAG § 349 Abs. 1 Satz 1; ; LAG § 349 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2; ; LAG § 342 Abs. 3; ; BFG § 3; ; BFG § 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 273
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 37.97

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Aufbauhypothek;

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98
    War für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage der Feststellung, daß der Grundbesitz dem Eigentümer im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, so muß dieselbe Betrachtungsweise auch bei der Frage Platz greifen, ob dieser Schaden im Gefolge der Wiedervereinigung ganz oder teilweise entfallen und damit im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist (wie Urteil vom 22. Oktober 1998 BVerwG 3 C 37.97 ).

    Jede Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermögensgegenstand stellt eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar (wie Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 -).

  • BVerwG, 01.09.1988 - 3 C 62.86

    Behörde - Klaglosstellung - Verfahrenskosten - Freistellung - Wohngrundstück -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98
    Der Senat hat einen Wegnahmeschaden in seinem Urteil vom 1. September 1988 (BVerwG 3 C 62.86 BVerwGE 80, 152 ) bereits angenommen, wenn beispielsweise eine zum Zweck der Instandsetzung oder zum Umbau des Grundstücks gegen den Willen des Verfügungsberechtigten veranlaßte dingliche Belastung des Grundstücks so hoch war, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine sinnvolle Nutzung insofern nicht mehr möglich war, als die erzielbaren Grundstückserträge die erforderlichen Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr deckten.
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 50.94

    Keine Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz für das von einer schwedischen

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98
    Ob in solchen Fällen der (gezielten) Überschuldung von "Westeigentum" eine hierauf begründete Übernahme in staatliche Verwaltung oder Überführung in Volkseigentum - durch Verzicht oder förmliche Enteignung (vgl. auch § 1 Abs. 2 VermG) - erfolgte oder nicht, hing offenkundig oft vom Zufall ab und konnte dann schon deswegen nicht maßgeblich sein, weil regelmäßig auch ohne einen förmlichen Eigentumswechsel oder eine Übernahme in staatliche Verwaltung die dem Eigentümer verbliebene formale Position in einer Weise ausgezehrt war, daß von einer "kalten Enteignung" gesprochen werden darf (vgl. allerdings für staatlich verwaltetes ausländisches Vermögen - Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 ) zumal in solchen Fällen nach Lage der Dinge eine Verwertung im Wege der Veräußerung von vornherein ausschied.
  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97

    Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98
    Auch ein schützenswertes Vertrauen in ein endgültiges "Behaltendürfen" der früheren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz kann der gesetzlichen Rückforderung nicht entgegen gehalten werden (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 ff.; IFLA 1997, 101 ff.; VIZ 1997, 638 ff.).
  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 9.99

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistung; Schadensausgleich; auszugleichender

    Maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs nach § 349 LAG ist der durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden (im Anschluß an Urteile vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 und - BVerwG 3 C 16.98 -).

    Auf die Relevanz der früheren Bescheide für die Schadensfeststellung, die im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht unabhängig von diesen Bescheiden geforderten Klärung steht, ob seinerzeit ein klärungsfähiger Schaden vorgelegen habe, hat der Senat bereits in den Urteilen vom 22. Oktober 1989 - BVerwG 3 C 16.98 und BVerwG 3 C 37.97 - (BVerwGE 107, 294) hingewiesen, wenn auch in diesen Entscheidungen die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Feststellungen nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen war.

  • VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 - 6 K 1639/06

    Rückforderung, Lastenausgleich, Bodenreform, Mehrwertschaden, Objektidentität,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, BVerwGE 107, 294 (296), und - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6.

    Diesem Ergebnis widerspricht die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, NJW 1999, 1449 (Parallelentscheidung zum Urteil vom selben Tag - 3 C 16.98 -), nicht.

  • BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 1.02

    Erbe des Ausgleichsleistungsempfängers; Rückzahlungsverpflichtete; Bestandskraft

    Der Senat hat mit Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 und BVerwG 3 C 16.98) sowie vom 18. Mai 2000 (BVerwG 3 C 9.99) als maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs nach § 349 LAG den durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellten Schaden angesehen.
  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 5.00

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Wegnahme;

    Maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs nach § 349 LAG ist der durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden (im Anschluß an Urteile vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 und - BVerwG 3 C 16.98 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6; wie Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99).

    Die nach Maßgabe der Ausführungen in den Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BVerwG 3 C 16.98 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6 und BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 5) gebotene wirtschaftliche Betrachtung von "Wegnahme" und "Rückgabe" bzw. "Wiedererlangung der vollen Verfügungsbefugnis" ist selbst dann angezeigt, wenn die festgestellte Wegnahme nicht - wie bei einer Enteignung - in einem Eigentumsverlust (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 VermG) und auch nicht - wie bei der staatlichen Verwaltung - in einer erst durch einigungsbedingte Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) aufzuhebenden Einschränkung der Verfügungsbefugnis, sondern "nur" in der dem "Westeigentümer" aufgezwungenen wirtschaftlichen Auszehrung des Eigentums bestand; auch in einem solchen Fall ist die "Wegnahme" bei wirtschaftlicher Betrachtung als Folge der deutschen Einheit entfallen.

  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 6.00

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Wegnahme;

    Maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs nach § 349 LAG ist der durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden (im Anschluß an Urteile vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 und - BVerwG 3 C 16.98 - wie Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 -).

    Die nach Maßgabe der Ausführungen in den Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BVerwG 3 C 16.98 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6 und BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 5) gebotene wirtschaftliche Betrachtung von "Wegnahme" und "Rückgabe" bzw. "Wiedererlangung der vollen Verfügungsbefugnis" ist selbst dann angezeigt, wenn die festgestellte Wegnahme nicht - wie bei einer Enteignung - in einem Eigentumsverlust (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 VermG) und auch nicht - wie bei der staatlichen Verwaltung - in einer erst durch einigungsbedingte Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) aufzuhebenden Einschränkung der Verfügungsbefugnis, sondern "nur" in der dem "Westeigentümer" aufgezwungenen wirtschaftlichen Auszehrung des Eigentums bestand; auch in einem solchen Fall ist die "Wegnahme" bei wirtschaftlicher Betrachtung als Folge der deutschen Einheit entfallen.

  • BVerwG, 24.08.2005 - 3 B 12.05

    Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision - Rückforderung von

    Die Beschwerde meint lediglich, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98 - ab.
  • BVerwG, 08.07.2002 - 3 B 10.02

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Bloße Angriffe

    Die Beschwerde verkennt dabei auch, dass die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück infolge der Wiedervereinigung eine Rückgabe im Sinne des unwiderleglichen Schadensausgleichs des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98.
  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 3480/07

    Lastenausgleichsrecht - Rückforderung einer Hauptentschädigung

    Ausgehend davon, dass für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Bewertung Grundlage der Feststellung war, dass ein Vermögensgut als weggenommen galt, ist es vertretbar, dieselbe wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Frage anzustellen, ob ein Schaden i. S. d. § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist ( vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1998 - 3 C 37.97-, BVerwGE 107, 294 und - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 3 B 75.03

    Prinzipieller Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    In der Rechtsprechung des Senats ist aber geklärt, dass diese Einrede gegenüber dem Rückforderungsanspruch nach § 349 Abs. 1 LAG nicht in Betracht kommt (Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98 -).
  • VG Arnsberg, 08.08.2008 - 13 K 1576/07

    Anspruch auf Neuberechnung des Endgrundbetrages einer Hauptentschädigung i.R.e.

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6.
  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2007 - 6 K 4886/04

    Lastenausgleich, Rückforderung, polnischer Belegenheitsfall, Schadensausgleich

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