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   BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09   

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BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09 (https://dejure.org/2010,1050)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 (https://dejure.org/2010,1050)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 (https://dejure.org/2010,1050)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; LogopG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2; StGB - § 70
    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf; Unzuverlässigkeit; sexueller Missbrauch von Kindern; Berufspflichten; Berufsbild; Teilbarkeit; Patientengruppen; Wiederholungsgefahr; Prognose; Berufsfreiheit; Verhältnismäßigkeit; Maßregel ...

  • openjur.de

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf; Unzuverlässigkeit; sexueller Missbrauch von Kindern; Berufspflichten; Berufsbild; Teilbarkeit; Patientengruppen; Wiederholungsgefahr; Prognose; Berufsfreiheit; Verhältnismäßigkeit; Maßregel ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1
    Berufsausübung; Berufsbezeichnung; Berufsbild; Berufsbild; Berufserlaubnis; Berufserlaubnis; Berufsfreiheit; Berufsfreiheit; Berufspflicht; Berufspflichten; Berufsrecht; Berufsverbot; Berufsverbot; Beschränkbarkeit; Beurteilungszeitpunkt; Bindung; Erlaubnis zum Führen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 2 LogopG, § 3 Abs 2 LogopG, Art 12 Abs 1 GG, § 70 StGB
    Logopädie; Widerruf der Berufserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Beurteilungszeitpunkt; Berufsbild; keine Teilbarkeit von Patientengruppen; Verhältnismäßigkeit; strafrechtliches Berufsverbot

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung eines wegen Unzuverlässigkeit erfolgten Widerrufs einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde" auf die Behandlung weiblicher Patienten

  • rewis.io

    Logopädie; Widerruf der Berufserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Beurteilungszeitpunkt; Berufsbild; keine Teilbarkeit von Patientengruppen; Verhältnismäßigkeit; strafrechtliches Berufsverbot

  • ra.de
  • rewis.io

    Logopädie; Widerruf der Berufserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit; Beurteilungszeitpunkt; Berufsbild; keine Teilbarkeit von Patientengruppen; Verhältnismäßigkeit; strafrechtliches Berufsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung eines wegen Unzuverlässigkeit erfolgten Widerrufs einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde" auf die Behandlung weiblicher Patienten

  • rechtsportal.de

    Beschränkung eines wegen Unzuverlässigkeit erfolgten Widerrufs einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde" auf die Behandlung weiblicher Patienten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Berufserlaubnis als Logopäde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Berufserlaubnis als Logopäde nach Kindesmissbrauch

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Berufserlaubnis als Logopäde bei Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Berufsverbot nach Missbrauch

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Widerruf der Berufserlaubnis eines Logopäden wegen sexuellen Missbrauches eines Kindes

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Nach Kindesmissbrauch muss Logopäde Zulassung abgeben // Berufsverbot nicht auf Mädchen beschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 137, 1
  • NJW 2010, 2901
  • DÖV 2010, 740
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 14.02.1963 - I C 98.62

    Bindung der Verwaltungsbehörde durch eine von einem Strafgericht gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Der Beklagte ist nicht an die diesbezügliche Beurteilung durch das Amtsgericht gebunden; insbesondere findet § 35 Abs. 3 GewO keine Anwendung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 8 GewO; s. dazu Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 98.62 - BVerwGE 15, 282 = Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 5 S. 13).

    Er darf allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines "Überhangs" tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist (Urteil vom 14. Februar 1963 a.a.O. S. 286 ff. bzw. S. 14 ff.; Beschlüsse vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 B 26.68 - BVerwGE 31, 307 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 7 S. 19 und vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 9).

    Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (Urteil vom 14. Februar 1963 a.a.O. S. 287 bzw. S. 15).

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Insoweit gilt hier nichts anderes als im Berufsrecht der Ärzte und Angehörigen sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe (s. dazu Beschluss vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 38.93 - Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 5; Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 96 S. 36 m.w.N.; Beschluss vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 10).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird außerdem dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - a.a.O. S. 222 bzw. S. 38; Beschluss vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 - BVerfGE 66, 337 ).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 3 B 7.06

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Unzuverlässigkeit; Heranziehung lange

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Insoweit gilt hier nichts anderes als im Berufsrecht der Ärzte und Angehörigen sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe (s. dazu Beschluss vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 38.93 - Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 5; Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 96 S. 36 m.w.N.; Beschluss vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 10).

    Er darf allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines "Überhangs" tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist (Urteil vom 14. Februar 1963 a.a.O. S. 286 ff. bzw. S. 14 ff.; Beschlüsse vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 B 26.68 - BVerwGE 31, 307 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 7 S. 19 und vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 22.07.1982 - 3 B 36.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Der Widerruf der Berufserlaubnis ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt (Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 3 B 36.82 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 25.02.1969 - I B 26.68

    Erforderlichkeit eines zeitlich beschränkten Verbots der Berufsausübung nach § 42

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Er darf allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines "Überhangs" tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist (Urteil vom 14. Februar 1963 a.a.O. S. 286 ff. bzw. S. 14 ff.; Beschlüsse vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 B 26.68 - BVerwGE 31, 307 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 7 S. 19 und vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 10.12.1993 - 3 B 38.93

    Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Insoweit gilt hier nichts anderes als im Berufsrecht der Ärzte und Angehörigen sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe (s. dazu Beschluss vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 38.93 - Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 5; Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 96 S. 36 m.w.N.; Beschluss vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    c) Angesichts der strikten Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 LogopG muss dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden, um das Übermaßverbot zu wahren (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 ).
  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (s. dazu zuletzt Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 - NVwZ-RR 2010, 111 ).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    Die von dem Kläger demgegenüber angeführte Rechtsprechung betrifft die Rechtslage bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die von der besonderen Wirkung einer solchen Behördenentscheidung und vor allem von hier nicht maßgeblichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Aufenthaltsrecht geprägt ist (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09
    a) Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG befugt, neue Berufsbilder zu fixieren und dabei den Umfang der beruflichen Tätigkeit in bestimmter Weise festzuschreiben (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 4.08 - Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 8 ; ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 ).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 5.93

    Berufsrecht Apotheker: Berufsunwürdigkeit wegen Handels mit Rauschgift,

  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - 13 A 2569/06

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde" bei Verdacht des sexuellen

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 4.08

    Ausbildungsstätte; staatliche Anerkennung; Psychotherapie; Kinder- und

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 = Juris RdNr 18-20) .

    Vielmehr wird wie zB auch beim Widerruf der (zahn)ärztlichen Approbation oder der Berufserlaubnis eines Logopäden wegen Pflichtverletzungen und darauf gegründeter Unwürdigkeit keine (Gefahren-)Prognose für die Zukunft vorgenommen, sondern allein an das Fehlverhalten in der Vergangenheit angeknüpft; hierbei sind allerdings die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzulegen, sodass zu prüfen ist, ob die Sanktion eine noch angemessene, nicht unverhältnismäßige Reaktion auf die begangenen Pflichtwidrigkeiten darstellt (ebenso zB BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 4; modifizierend BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11, 18-20 betr Merkmal der Unzuverlässigkeit; ebenso BVerwG vom 25.2.2008 - 3 B 85/07 - Juris RdNr 16) .

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist mit zu berücksichtigen, dass die Entziehung nicht einen lebenslangen Ausschluss bedeuten muss, weil bei erneutem Vorliegen aller Voraussetzungen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, eine erneute Berufserlaubnis oder eine erneute Approbation bzw Zulassung mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann (vgl hierzu BVerwGE 105, 267, 269 f zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11 iVm 21 zum Widerruf der Berufserlaubnis für Logopäden; BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5 zum Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit; - zu den Maßstäben für Wiederzulassungen vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14 ff; zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederzulassungssperren siehe ferner BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 70 ff) .

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    So geht das BVerwG auch bei Maßnahmen, die - wie insbesondere der Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit - in ihren Auswirkungen der Zulassungsentziehung vergleichbar sind, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt (BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 = NJW 1999, 3425; BVerwGE 105, 214, 220 mwN; BVerwG Beschluss vom 25.2.2008 - 3 B 85/07 - Juris RdNr 16; zuletzt BVerwG Beschluss vom 18.8.2011 - 3 B 6/11 - Juris RdNr 9 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111; vgl auch BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10 - Widerruf der Berufserlaubnis von Logopäden) .

    Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt sei durch das materielle Recht vorgegeben (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10) .

    Der Widerruf der Approbation (bzw der Berufserlaubnis) sei ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt; vor allem aber sehe das materielle Recht die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation vor, sodass der Widerruf deshalb eine Zäsur bilde, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen werde (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10; BVerwG Beschluss vom 27.10.2010 - 3 B 61/10 - Juris RdNr 8) .

    Darauf, ob das materielle Recht ausdrücklich ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vorsehe, komme es nicht an; es genüge der Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Erlaubnis oÄ bestehe (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10) .

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es daher nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen; die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens seien in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen (BVerwGE 137, 1 RdNr 11 = Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 10; BVerwG Beschluss vom 18.8.2011 - 3 B 6/11 - Juris RdNr 9 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111) .

  • OVG Bremen, 05.09.2023 - 1 LB 176/23

    Missbrauch von Patientinnen; Prognoseentscheidung; Unzuverlässigkeit; Berufung -

    Nicht ordnungsgemäß ist die Berufsausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Vorschriften und Pflichten, die ihr Beruf mit sich bringt, zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 10; Beschl. v. 09.01.1991 - 3 B 75.90, juris Rn. 3 sowie Beschl. v. 10.12.1993 - 3 B 38.93, juris Rn. 3).

    Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und seine Lebensumstände zu würdigen (vgl. zum Widerruf einer ärztlichen Approbation BVerwG, Beschl. v. 09.11.2006 - 3 B 7.06, juris Rn. 10; vgl. zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde" BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 10).

    Der Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens bewirke daher eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren (Wieder-)Erteilungsverfahren zugewiesen werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 11).

    Der von dem Kläger vorgenommene sexuelle Missbrauch von Patientinnen unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses erweist sich nach Art, Schwere und die Anzahl der Verstöße gegen die Berufspflichten als derart gravierend, dass eine negative Prognose gerechtfertigt ist (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 10).

    Die sorgfältige und gewissenhafte Heilbehandlung der Patienten bildet - wie in allen Heilberufen - den Kern seiner beruflichen Verantwortung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 17).

    So geht es bei der Aussetzungsentscheidung unter anderem um eine Förderung der Resozialisierung des Verurteilten (vgl. Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB , 58. Ed. 01.08.2023, Vorb. zu § 56), wohingegen der Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung der Gefahrenabwehr dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 16).

    Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch insoweit in dem vorliegenden Verfahren keine Bindung an die strafgerichtliche Beurteilung; insbesondere findet § 35 Abs. 3 GewO keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Denn dann käme es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, d.h. alle bedeutsamen Aspekte geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Da eine Erteilung der Erlaubnis ausscheidet, wenn der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, seine Berufspflichten - und zwar alle - zuverlässig zu erfüllen, steht es spiegelbildlich einem Widerruf nicht entgegen, dass er einem Teil seiner Berufspflichten nach wie vor zuverlässig nachkommt (vgl. zum Berufsrecht der Logopäden BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 13).

    Eine Beschränkbarkeit des Berufsbilds zur Überwindung persönlicher Eignungshindernisse lässt sich nicht aus einem Vergleich mit dem ärztlichen Berufsrecht herleiten, da das Masseur- und Physiotherapeutengesetz neben der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Physiotherapeut" keine mindere Form der Erlaubnis, die auf eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufsausübung bezogen wäre, vorsieht (wiederum zu dem insoweit vergleichbaren Berufsrecht der Logopäden BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 15).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Erlaubnis stellen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09, juris Rn. 21).

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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