Rechtsprechung
AG Göppingen, 04.03.2011 - 3 C 322/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
§ 3 ZPO
6.000,00 Euro Streitwert im Hauptsacheverfahren wegen unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung - webshoprecht.de
Streitwert in Eilverfahren für rechtswidrige Zusendung von Werbe-E-Mails beträgt 6.000,00
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Bereits bei einer Spam-E-Mail ist für das Gerichtsverfahren ein Streitwert von 6.000,00 EUR gerechtfertigt
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
6000 EUR Streitwert bei rechtswidrigem E-Mail-Spam-Versand
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rechtswidrige Spam-Mail löst Streitwert von 6000 EUR aus
- rechtsportlich.net (Kurzinformation)
Negative Feststellungsklage und Streitwert bei Spam
Verfahrensgang
- AG Göppingen, 04.03.2011 - 3 C 322/11
- LG Ulm, 28.07.2011 - 6 O 87/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07
E-Mail-Werbung II
Auszug aus AG Göppingen, 04.03.2011 - 3 C 322/11
Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt.