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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05   

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BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05 (https://dejure.org/2006,1243)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 3 C 39.05 (https://dejure.org/2006,1243)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 3 C 39.05 (https://dejure.org/2006,1243)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP-Kreisgericht; Parteirichter; Untersuchungs- und Schlichtungsausschuss der NSDAP; USchlA; NSDAP-Kreisleitung; Kreisamtsleiter; Innehabung von ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Anspruchsausschluss; Ausgleichsleistung; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Entnazifizierung; Innehabung von Parteifunktionen; Kreisamtsleiter; ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Anspruchs auf Ausgleichsleistungen für eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung von Grundstücken; Begriff des erheblichen Vorschubleistens; Früher Eintritt in die NSDAP; Funktionen in der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP-Kreisgericht; Parteirichter; Untersuchungs- und Schlichtungsausschuß der NSDAP; USchlA; NSDAP-Kreisleitung; Kreisamtsleiter; Innehabung von ...

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Kein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems durch ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in NSDAP-Kreisleitung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausgleich für besatzungshoheitliche Enteignung kann nicht allein wegen ehrenamtlicher Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter und als Amtsleiter in einer NSDAP-Kreisleitung verweigert werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.10.2006)

    Untergeordnete NSDAP-Funktionen schließen Entschädigung nicht aus // NSDAP-Kreisfunktionär Geld zugesprochen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 56
  • NJ 2007, 188
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (BVerwGE 123, 142) entschieden hat, setzt ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht (BVerwGE 123, 142 m.w.N.).

    Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich (BVerwGE 123, 142 ).

    Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten (so bereits BVerwGE 123, 142 ).

  • BVerwG, 12.09.1968 - VIII C 99.67

    Bedeutsamkeit von Feststellungen zur Zeitgeschichte für die Auslegung einer

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05
    Dem auf die Dauer des Parteirichteramts zielenden Vortrag der Vertreterin des Bundesinteresses kann allerdings im Revisionsverfahren ohnehin nicht weiter nachgegangen werden; denn mit diesem Vorbringen zeigt sie weder eine durch das Revisionsgericht korrigierbare Aktenwidrigkeit der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auf, noch beruft sie sich auf unangreifbare Feststellungen zur Zeitgeschichte, die als allgemeinkundige Tatsachen im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 8 C 99.67 - BVerwGE 30, 225 ).
  • BVerwG, 16.07.1986 - 9 C 155.86

    Asylbegründende Motivation von staatlichen Maßnahmen in einem separatistischen

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05
    Sie ist somit im Revisionsverfahren überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 9 C 155.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 52).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 7 C 12.00

    Deutscher Beamtenbund; Verfolgung in der NS-Zeit; Verfolgung aus politischen

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05
    Insoweit handelt es sich um allgemeinkundige Tatsachen, also solche, über die sich jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig unterrichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68 m.w.N.).
  • BGH, 04.08.1958 - IV ZR 56/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05
    Entscheidend dafür, ob der Vater des Klägers durch seine Stellung im Stadtrat dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat, ist, wie der Betreffende sein Amt ausgeübt hat (so bereits BGH, Urteil vom 4. August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 ).
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05
    Sie durften keinerlei Beschlüsse fassen, sondern hatten allein beratende Funktion (vgl. Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 35 und Vogelgesang u.a., Kommunale Selbstverwaltung, 3. Aufl. 2005 Rn. 18; s. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1960 - 2 BvR 373, 442/60 - BVerfGE 11, 266 ).
  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (Urteile vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 und zuletzt vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - DVBl 2009, 1252 Rn. 16).

    Die mit dem letzten Halbsatz bezeichnete Ergebnisbezogenheit des Verhaltens, d.h. das Erfordernis einer "erfolgreichen" Förderung des nationalsozialistischen Systems im vorgenannten Sinne, erklärt und rechtfertigt sich daraus, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung betont hat - ein erhebliches Vorschubleisten nur angenommen werden kann, wenn der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2006 a.a.O. und vom 14. Mai 2009 a.a.O.).

    Nicht erforderlich ist, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O.).

    Zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betreffende sein Amt oder seine Funktion ausgeübt hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 14. Januar 2008 a.a.O.).

    Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 21; Beschluss vom 13. November 2006 - BVerwG 5 B 33.06 - ZOV 2007, 179).

    2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass eine Indizwirkung für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen anzunehmen ist, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, und dass deshalb etwa bei einem Gauleiter oder einem führenden Funktionär auf Reichsebene in der Regel der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sein wird (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - juris).

  • VG Leipzig, 12.02.2014 - 1 K 1091/11

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust von Grundstücken

    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 39.05 -, LKV 2007, 223 [224]).

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a.a.O.; Urt. v. 19.10.2006 a.a.O. [224]; Urt. v. 17.3.2005 - 3 C 20.04 -, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass Personen, die Parteiämter auf Kreisebene inne hatten, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erfüllen, sondern nur, dass das Innehaben dieser Ämter für sich allein keine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O., Rn. 25).

    Ihre Bedeutung war zumeist gering (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N., [...]).

    Zwar hat ____ H ________ das Amt als Kreispropagandaleiter nur ehrenamtlich ausgeübt, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Kreispropagandaamt zu dem engeren Stab des NSDAP-Kreisleiters zählt (vgl. BVerwG Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).

    Zum anderen stehen Ergebnisse der Entnazifizierungskommission der Annahme des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O. [227]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Der Anspruchsausschluss wegen erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (a.a.O.), vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - bereits entschieden hat, in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Die seit 1937 bestehende NSDAP-Mitgliedschaft des Schwiegervaters der Klägerin ist ebenfalls nicht ausreichend für diesen Ausschlusstatbestand (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -).

  • VG Cottbus, 14.03.2012 - 1 K 28/09
    Auf der anderen Seite ist die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - juris Rn. 18 m. w. N.) und der geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht hergeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris Rn. 22).

    So wird etwa bei einem Gauleiter oder einem führenden Funktionär auf Reichsebene in der Regel der Ausschlusstatbestand erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris Rn. 25; Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - juris, Rn. 7), ebenfalls bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - juris) und in der SS (BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - juris), während ehrenamtlich ausgeübte Parteiämtern auf Kreisebene keine Indizwirkung besitzen (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris Rn. 25; Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - juris Rn. 7) und auch der Schluss aus der Inhaberschaft eines kommunalen Mandats auf die Unwürdigkeit nicht zulässig ist, denn entscheidend ist, ob konkret durch die Amtsausübung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet wurde (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris Rn. 34 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 04. August 1958 - IV ZR 56.58 - RzW 1958, 405, 406 ).

    Auch aus der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 zur Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen kann keine Vermutung der Unwürdigkeit hergeleitet werden kann (so BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris Rn. 37 ff.).

    Die Einstufung entsprechender Funktionen nach dem Anhang zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 liefert vielmehr lediglich Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit, kann eine Einzelbetrachtung und Bewertung aber nicht ersetzen (so BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris Rn. 41; Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - juris Rn. 9 ff.).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 B 38.09

    Nichtzulassungsbeschwerde über die Begründung von Vorschubleisten i.R.e.

    bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt ist, dass allein aus der Innehabung nachgeordneter (ehrenamtlicher) Parteifunktionen auf Kreisebene nicht hergeleitet werden kann, dass der Betreffende gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 , Beschluss vom 1. August 2007 BVerwG 5 B 148.07 juris).

    5 Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zum einen zwar nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen hergeleitet werden kann, dass aber zum anderen bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems ein erhebliches Vorschubleisten möglich war (vgl. Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142; vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 und vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 sowie zusammenfassend: Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.).

    Zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betreffende sein Amt oder seine Funktion ausgeübt hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 14. Januar 2008 a.a.O.).

    Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 21; Beschluss vom 13. November 2006 BVerwG 5 B 33.06 ZOV 2007, 179).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt entschieden, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 Rn. 20) und die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 m.w.N.).

    Ebenso wenig muss gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19).

    Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19).

  • VG Magdeburg, 10.11.2008 - 5 A 2/08

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

    Der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System kann aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen nicht hergeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, 3 C 39.05 ; Beschl. v. 14.01.2008, 5 B 199.07; Beschluss vom 09.04.2008, 5 B 168.07: alles [...]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19.10.2006 (3 C 39.05; [...]) die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter im Parteigericht sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung als zu unbedeutend und damit nicht ausreichend für die Indizwirkung gesehen.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19.10.2006 (3 C 39.05; [...]) ausgeführt, dass aus der Zuordnung von Inhabern von Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der KD Nr. 38 keine Vermutung dafür entnommen werden kann, dass der Betroffene im Rahmen der hier zu entscheidenden Würdigkeitsklausel dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat.

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

    Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend: Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 m.w.N.) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26. Juni 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 11 vom 31. Oktober 1946) Abschnitt II, Art. 11 Nr. 7 i.V.m. Anhang A zu Direktive Nr. 38, Abschnitt I E Nr. 2 gehörten von den Angehörigen der allgemeinen SS alle Offiziere ab dem Rang des Untersturmführers zu der Kategorie der Hauptschuldigen, wobei allerdings im Entnazifizierungsverfahren die endgültige Einstufung und Sanktionierung noch einer Einzelfallprüfung vorbehalten war und die vorläufige Einstufung durch die Kontrollratsdirektive als solche und allein eine Indizwirkung für die Frage des erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O., BVerwGE 127, 56 ).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend: Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 m.w.N.) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Zwar kann bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern in der Regel nicht in gleichem Maße wie bei hervorgehobenen Funktionsträgern darauf abgestellt werden, dass allein aufgrund des Gewichts und Einflusses ihrer Ämter auf ein dem Amtsinhaber vorhaltbares Vorschubleisten und dessen erhebliches Gewicht zu schließen sein dürfte (vgl. zur Indizwirkung der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, insbesondere als Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. S. 61 sowie Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - [...]).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Der Anspruchsausschluss wegen erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt, wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (BVerwGE 123, 142) und vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - entschieden hat, in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 982/10

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

  • BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen

  • BVerwG, 20.03.2007 - 5 B 88.06

    Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe des

  • BVerwG, 14.06.2017 - 8 C 7.16

    Abtretung; Ausgleichsleistung; Besatzungsmacht; Beschlagnahme; Bestandskraft;

  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
  • BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 22.06

    Arisierungskauf; Ausschluss von Entschädigungsleistungen; Eigentum, jüdisches -,

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

  • BVerwG, 04.06.2009 - 5 B 16.09

    Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP als Indizwirkung für ein

  • VG Berlin, 08.10.2010 - 4 K 5.10

    Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter

  • VG Chemnitz, 01.07.2009 - 2 K 17/06
  • VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17

    Ausgleichsleistungsrecht; § 1 Abs. 4 AusglLeistG

  • VG Berlin, 13.11.2009 - 4 A 136.08

    Gewährung von Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Verstoß gegen

  • BVerwG, 23.12.2011 - 5 B 24.11

    Verfahrensmangel; Aktenwidrigkeit; widersprüchliche tatsächliche Feststellungen;

  • VG Magdeburg, 29.03.2011 - 5 A 6/11

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

  • BVerwG, 27.12.2005 - 3 B 32.05

    Voraussetzungen für ein erhebliches Vorschubleisten beim der Wahrnehmung von

  • BVerwG, 14.01.2008 - 5 B 199.07

    Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des

  • BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 49.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • BVerwG, 09.04.2008 - 5 B 168.07

    Bestehen einer Frage grundsätzlicher Bedeutung bei Vorliege einer für die

  • BVerwG, 02.03.2007 - 5 B 63.06

    Begründung der widerleglichen Vermutung für ein erhebliches Vorschubleisten des

  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 6.10

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht i.R.d.

  • BVerwG, 06.08.2019 - 8 B 17.19

    Zahlungsanspruch eines Erben auf Ausgleichsleistungen für die

  • VG Frankfurt/Oder, 16.10.2008 - 4 K 1114/06

    Antrag auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Ausgleichsleistungen

  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

  • VG Gera, 07.01.2010 - 5 K 757/08

    Anspruch der Erben eines Leiters der Anklagebehörde vor einem Sondergericht auf

  • VG Berlin, 15.03.2012 - 29 K 178.09

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen; hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.12.2005 - 3 B 32.05, 3 C 39.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21710
BVerwG, 27.12.2005 - 3 B 32.05, 3 C 39.05 (https://dejure.org/2005,21710)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.2005 - 3 B 32.05, 3 C 39.05 (https://dejure.org/2005,21710)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 2005 - 3 B 32.05, 3 C 39.05 (https://dejure.org/2005,21710)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2005 - 3 B 32.05
    Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Senats vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5) Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Parteiämtern und -funktionen auf Kreisebene als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzusehen ist.
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2005 - 3 B 32.05
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 39.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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