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   BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03   

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https://dejure.org/2004,633
BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03 (https://dejure.org/2004,633)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 (https://dejure.org/2004,633)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 3 C 41.03 (https://dejure.org/2004,633)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 47 Satz 2; StUG § 5 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 32a, § 34 Abs. 1
    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung; personenbezogene Informationen; Unterlagen mit personenbezogenen Informationen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Privatsphäre; Recht am gesprochenen Wort; informationelle Selbstbestimmung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 47 Satz 2
    Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit; Ausspähung; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Forschung; Grundrechte von Amtsträgern; Presse; Privatsphäre; Recht am gesprochenen Wort; Stasi-Unterlagen-Gesetz; Unterlagen mit personenbezogenen Informationen; ...

  • Wolters Kluwer

    Zur Verfügungstellung von Unterlagen der Staatssicherheit mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung; Abwägung im Einzelfall als entscheidendes Kriterium für die Freigabe; Wahrung der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Helmut Kohl

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 47 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 47 Satz 2; ; StUG § 5 Abs. 1; ; StUG § 32 Abs. 1; ; StUG § 32a; ; StUG § 34 Abs. 1

  • fragdenstaat.de

    Stasi-Unterlagen-Gesetz - Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen - Ausspähung - personenbezogene Informationen - Unterlagen mit personenbezogenen Informationen - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Privatsphäre - Recht am gesprochenen Wort - informationelle ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht; Datenschutzrecht; Stasi-Unterlagen-Gesetz - Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung; personenbezogene Informationen; Unterlagen mit personenbezogenen Informationen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Privatsphäre; Recht am gesprochenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Trotz Gesetzesänderung: Stasi-Unterlagen über Altkanzler Kohl bleiben weitgehend unter Verschluss

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Trotz Gesetzesänderung: Stasi-Unterlagen über Altkanzler Kohl bleiben weitgehend unter Verschluss

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Stasi-Unterlagen über H. Kohl bleiben weitgehend unter Verschluss

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 5, 32, 32a, 34 StUG; Art. 2 Abs. 1 GG
    Herausgabe von MfS-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte (Fall Kohl) (RA Dr. Wolfgang Jakob; Neue Justiz 12/2004, S. 567-569)

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Die Regelungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zur Zulässigkeit der Zurverfügungstellung von Unterlagen über Amtsträger und Personen der Zeitgeschichte an Forschung und Presse sind verfassungskonform auszulegen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03

    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;

    BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 46.01

    Herausgabe von Stasi-Unterlagen; Opferschutz; personenbezogene Informationen;

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Fall Kohl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 115
  • NJW 2004, 2462
  • NVwZ 2004, 1513 (Ls.)
  • NJ 2004, 567
  • DVBl 2004, 1310
  • DÖV 2004, 1012
  • afp 2004, 380
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt zunächst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 ; vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Das Grundrecht schützt nicht nur gegen die Erhebung, sondern unabhängig hiervon auch gegen jede weitere Verwendung personenbezogener Daten, zumal in anderen Verwendungszusammenhängen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Nur so lässt sich auch begründen, weshalb spätere Änderungen der Verwendungszwecke sich daran messen lassen müssen, ob die neuen Zwecke schon die ursprüngliche Datenerhebung hätten rechtfertigen können (BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; NJW 2004, 999 ).

    Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfGE 65, 1 ).

    Außerdem hat der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1 ).

    Namentlich muss er sicherstellen, dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt, der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 ).

    (3) Das beschriebene öffentliche Forschungsinteresse rechtfertigt die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen allerdings nur dann, wenn es nach seinem Gewicht den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt und dem Betroffenen darum zumutbar ist (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).

    Eine Einsichtgewährung oder Herausgabe kommt daher nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die herausgegebenen Informationen ausschließlich für das konkrete Forschungsvorhaben genutzt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt schließlich das Recht am gesprochenen Wort (dazu zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 - NJW 2004, 999).

    Dann beziehen sich die Schutzwirkungen des Grundrechts nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe von Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre und/oder in das Recht am gesprochenen Wort gewonnen worden sind (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 ; vgl. BVerfGE 85, 386 ; 100, 313 ).

    Nur so lässt sich auch begründen, weshalb spätere Änderungen der Verwendungszwecke sich daran messen lassen müssen, ob die neuen Zwecke schon die ursprüngliche Datenerhebung hätten rechtfertigen können (BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; NJW 2004, 999 ).

    d) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Gewährleistungsbereichen ist - außerhalb des hier nicht in Rede stehenden unantastbaren Kernbereichs (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 ) - nicht schrankenlos geschützt.

    Namentlich muss er sicherstellen, dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt, der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat; das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - zu "verdinglichen" - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren (BVerfGE 101, 361 ; 106, 28 ).

    So umfasst die Privatsphäre Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist (BVerfGE 101, 361 m.w.N.).

    Hierzu gehören jedenfalls der eigene häusliche Bereich, darüber hinaus aber weitere Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind; entscheidend ist insofern, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und damit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfGE 101, 361 ).

    Der Schutz der Privatsphäre spricht den Amtsträger ohnehin nicht als solchen, sondern als Privatperson an; selbst demokratisch gewählten Amtswaltern steht ein privater Rückzugsbereich zu (BVerfGE 90, 255 ; 101, 361 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    Dann beziehen sich die Schutzwirkungen des Grundrechts nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe von Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre und/oder in das Recht am gesprochenen Wort gewonnen worden sind (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 ; vgl. BVerfGE 85, 386 ; 100, 313 ).

    Nur so lässt sich auch begründen, weshalb spätere Änderungen der Verwendungszwecke sich daran messen lassen müssen, ob die neuen Zwecke schon die ursprüngliche Datenerhebung hätten rechtfertigen können (BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; NJW 2004, 999 ).

    Namentlich muss er sicherstellen, dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt, der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    Das Grundrecht schützt nicht nur gegen die Erhebung, sondern unabhängig hiervon auch gegen jede weitere Verwendung personenbezogener Daten, zumal in anderen Verwendungszusammenhängen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Namentlich muss er sicherstellen, dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt, der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004, NJW 2004, 999 ).

    Eine Einsichtgewährung oder Herausgabe kommt daher nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die herausgegebenen Informationen ausschließlich für das konkrete Forschungsvorhaben genutzt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    Dies umfasst nicht nur elektronisch speicherbare, sondern sämtliche personenbezogenen Daten (BVerfGE 78, 77 ).

    Dieses verlangt, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 71, 183 ; 78, 77 ).

    (3) Das beschriebene öffentliche Forschungsinteresse rechtfertigt die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen allerdings nur dann, wenn es nach seinem Gewicht den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt und dem Betroffenen darum zumutbar ist (BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat; das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren - zu "verdinglichen" - und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren (BVerfGE 101, 361 ; 106, 28 ).

    Es schützt vor Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts darüber, wem der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll (BVerfGE 106, 28 ).

    Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt nicht davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten handelt (BVerfGE 106, 28 ).

  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 46.01

    Herausgabe von Stasi-Unterlagen; Opferschutz; personenbezogene Informationen;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    Die Revision der Klägerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2002 zurück (BVerwGE 116, 104).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass amts- oder funktionsbezogene Informationen - richtige und erst recht manipulierte - für einen Politiker in einem demokratischen Staat existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre haben können (Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 46.01 - BVerwGE 116, 104 ).

  • BVerwG, 26.10.1984 - 4 C 53.80

    Vollstreckungsabwehrklage gegen Urteil auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    § 767 ZPO ist bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile entsprechend anwendbar (§ 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Urteil vom 26. Oktober 1984 - BVerwG 4 C 53.80 - BVerwGE 70, 227 ).

    Das schließt auch nachträgliche Gesetzesänderungen ein (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1984 a.a.O. ; Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 10.01 - BVerwGE 117, 44 ).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
    Dieses verlangt, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 71, 183 ; 78, 77 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 14.90

    Abwehr von Tonaufnahmen in Ratssitzungen

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

  • BVerwG, 09.10.1985 - 7 B 188.85

    Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken als verfassungsrechtliches

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 30.01.1986 - 1 BvR 1352/85

    Wissenschaftsfreiheit und Akteneinsicht in Behördenakten

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 246/84

    Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 10.01

    Vollstreckungsabwehrklage; rechtsvernichtende Einwendung; Bauvorbescheid;

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Ob nach den Grundsätzen über den Schutz personenbezogener Daten, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt hat, Amtsträger und andere öffentlich Bedienstete überhaupt vor einer Offenbarung personenbezogener Daten insoweit, als es um ihr dienstliches Handeln geht, in ähnlicher Weise geschützt sind wie Privatpersonen, und besonders ob auch insoweit personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben und weitergegeben werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, S. 1119; bejahend wohl BVerwG, NJW 2004, S. 2462 ; verneinend Simitis, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes, in: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 23, Februar 1988, S. 140; Rzepka, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H 31).
  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Auch öffentliche Amtsträger sind - auch hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit - in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts einbezogen (vgl. Urteil vom 23. Juni 2004 - BVerwG 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 49 S. 89).
  • VG Karlsruhe, 27.05.2013 - 2 K 3249/12

    Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten

    Amts- oder funktionsbezogene Informationen - selbst richtige und nicht nur manipulierte - können für einen Politiker existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 = NJW 2004, 2462 m.w.N.).
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